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HWK Trier | Mai 2025
Online-Seminar: Meisterwerk Betriebsübergabe
Wie man sein Unternehmen erfolgreich in die Zukunft führen kann, zeigt ein Online-Seminar der Handwerkskammer der Pfalz und der Handwerkskammer Trier.
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Für Unternehmen, die berechtigt Saison-Kurzarbeitergeld wegen Auftragsmangel oder schlechter Witterung beziehen, entfällt ab sofort die Anzeigepflicht.
Bislang mussten Unternehmen bei wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfällen wie Auftragsmangel eine Anzeige über den Beginn des Ausfalles bei der Agentur für Arbeit stellen. Der Arbeitsausfall musste der Arbeitsagentur schriftlich mitgeteilt werden, außer er beruhte ausschließlich auf witterungsbedingten Gründen. Jetzt entfällt die Anzeigepflicht für das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KuG) komplett.
"Für Unternehmen, die berechtigt sind Saison-Kurzarbeitergeld zu beziehen, wurde eine spürbare Erleichterung geschaffen", sagt Raimund Becker vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit. Im Schlechtwetterzeitraum 2015/16 wurden bundesweit allein etwa 17.500 Anzeigen für Saison-KuG gestellt, die ab nun wegfallen und Unternehmen wie Arbeitsagenturen entlasten.
So funktionierts: Für den Bezug des Saison-Kurzarbeitergeldes (Saison-KuG), egal durch welchen Ausfall verursacht, müssen die Unternehmen künftig nur noch die Abrechnungsunterlagen einreichen. Aufzeichnungen, die Gründe für die Arbeitsausfälle belegen, muss das Unternehmen allerdings weiterhin aufbewahren.
Ausführliche Hinweise zum Saison-KuG und alle erforderlichen Vordrucke gibt es hier www.arbeitsagentur.de
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