Das Kurz­ar­bei­ter­geld steht allen ver­si­che­rungs­pflich­tig be­schäf­tig­ten Ar­beit­neh­mern zu. Aus­ge­schlos­sen sind damit Mini-Job­ber, Rent­ner und Aus­zu­bil­den­de. Nach der Neu­re­ge­lung zum 1. März 2020 wurde das Kurz­ar­bei­ter­geld auch auf Leih­ar­beit­neh­mer aus­ge­wei­tet.

Das Kurz­ar­bei­ter­geld steht allen ver­si­che­rungs­pflich­tig be­schäf­tig­ten Ar­beit­neh­mern zu. Nach der Neu­re­ge­lung zum 1. März 2020 wurde es auch auf Leih­ar­beit­neh­mer aus­ge­wei­tet. (Foto: © Natalia Merzlyakova/123RF.com)

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Wie beantragt man Kurzarbeitergeld?

Die Bundesagentur für Arbeit meldet einen rasanten Anstieg beim Kurzarbeitergeld. Wir geben einen Über­blick, wie man es beantragt.

Das Ka­bi­nett hat kurz­fris­tig den Zu­gang zum Kurz­ar­bei­ter­geld er­leich­tert, rück­wir­kend ab dem 1. März 2020.

Rechtsanwältin Anja Stümper, Fachanwältin für Arbeitsrecht, gibt einen kur­zen Über­blick zu den we­sent­li­chen Punk­ten des Kurz­ar­bei­ter­gel­des.

Kurzarbeitergeld – wie kann ich es beantragen?

Die Bewilligung von Kurz­ar­bei­ter­geld setzt einen er­heb­li­chen Ar­beits­aus­fall vor­aus, der durch wirt­schaft­li­che Grün­de ver­ur­sacht ist oder auf einem un­ab­wend­ba­ren Er­eig­nis be­ruht. Dies kann etwa die Un­ter­bre­chung der Lie­fer­ket­ten oder auch die Ver­ord­nung der voll­stän­di­gen Be­triebs­schlie­ßung sein. 

Zahlen zum KurzarbeitergeldDie Bundesagentur für Arbeit (BA) meldet einen rasanten Anstieg bei den Anträgen auf Kurzarbeit. Danach sind in der letzten Woche bundesweit rund 76.700 Anträge auf Kurzarbeit bei den Arbeitsagenturen eingegangen, die nach Angaben der Betriebe auf das Corona-Virus zurückzuführen sind. Im Jahr 2019 zeigten durchschnittlich rund 600 Betriebe innerhalb einer Woche Kurzarbeit an. Die Nachfrage ist in allen Bundesländern hoch – besonders auffällig sind hier Bayern, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg. Unabhängig vom aktuellen Haushaltsansatz für Kurzarbeitergeld stehen in der Rücklage der BA aktuell rund 26 Milliarden Euro zur Verfügung. 

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Außerdem muss der Ar­beits­aus­fall vor­über­ge­hend sein (was an­ge­sichts der ak­tu­el­len Ent­wick­lun­gen wohl sehr wahr­schein­lich ist) und nicht ver­meid­bar sein. Der Ar­beit­ge­ber muss also zu­nächst alle zu­mut­ba­ren Maß­nah­men er­grif­fen haben, um den Ar­beits­aus­fall zu ver­hin­dern. Bei­spiels­wei­se muss er den Mit­ar­bei­tern zu­nächst be­zahl­ten Ur­laub ge­ben, so­fern dem nicht vor­ran­gi­ge Ur­laubs­in­ter­es­sen der Mit­ar­bei­ter ent­ge­gen­ste­hen. Dar­über hin­aus muss der Ar­beits­aus­fall zu­nächst durch den Abbau von Ar­beits­zeit­gut­ha­ben kom­pen­siert wer­den.

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Vor der Neu­re­ge­lung zum 1. März 2020 muss­ten die Mit­ar­bei­ter sogar den Auf­bau von Mi­nus­stun­den in Kauf neh­men. Diese Ein­schrän­kung wurde wäh­rend der Co­ro­na-Pan­de­mie nun je­doch außer Kraft ge­setzt.

Kurzarbeit Null möglich

Kurzarbeitergeld Online beantragen!Um Kurz­ar­bei­ter­geld be­an­spru­chen zu kön­nen, müs­sen zu­letzt mehr als zehn Pro­zent der im Be­trieb be­schäf­tig­ten Ar­beit­neh­mer im je­wei­li­gen Ka­len­der­mo­nat von einem mehr als zehn­pro­zen­ti­gen Ent­gelt­aus­fall be­trof­fen sein. Paragraf 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III stellt zudem klar, dass auch ein voll­stän­di­ger Ent­gelt­aus­fall von 100 Pro­zent Kurz­ar­beit dar­stel­len kann (sogenannte "Kurz­ar­beit Null"). Mit­hin wäre grund­sätz­lich auch bei einer voll­stän­di­gen Be­triebs­schlie­ßung die Mög­lich­keit er­öff­net, Kurz­ar­bei­ter­geld zu be­an­tra­gen.

Kurzarbeitergeld Corona: Mehr Kurzarbeitergeld – alle Informationen für Unternehmen

Wo und wie ist das Kurz­ar­bei­ter­geld zu be­an­tra­gen?

Die Be­an­spru­chung von Kurz­ar­bei­ter­geld fin­det in einem zwei­stu­fi­gen Ver­fah­ren statt. In einem ers­ten Schritt hat das Un­ter­neh­men der zu­stän­di­gen Agen­tur für Ar­beit den Ar­beits­aus­fall an­zu­zei­gen (schrift­lich oder elek­tro­nisch). Zu­stän­dig ist die Agen­tur für Ar­beit, in deren Be­zirk der Be­trieb liegt. Hier­bei sind die An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen dar­zu­le­gen und glaub­haft zu ma­chen (An­er­ken­nungs­ver­fah­ren).

Die­sem An­er­ken­nungs­ver­fah­ren schlie­ßt sich das Leis­tungs­ver­fah­ren an, bei dem auf der zwei­ten Stufe das den Ar­beit­neh­mern zu­ste­hen­de Kurz­ar­bei­ter­geld be­wil­ligt wird. Für beide Ver­fah­ren stellt die Bun­des­agen­tur für Ar­beit auf ihrer In­ter­net­sei­te ent­spre­chen­de For­mu­la­re zur Ver­fü­gung.

Wem steht das Kurz­ar­bei­ter­geld zu?

Das Kurz­ar­bei­ter­geld steht allen ver­si­che­rungs­pflich­tig be­schäf­tig­ten Ar­beit­neh­mern zu. Aus­ge­schlos­sen sind damit Mini-Job­ber, Rent­ner und Aus­zu­bil­den­de. Nach der Neu­re­ge­lung zum 1. März 2020 wurde das Kurz­ar­bei­ter­geld auch auf Leih­ar­beit­neh­mer aus­ge­wei­tet.

Auch bei einer Ar­beits­un­fä­hig­keit wird das Kurz­ar­bei­ter­geld ge­zahlt, so­lan­ge der Ar­beit­neh­mer einen Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch hat. Für Zei­ten des Kran­ken­geld­be­zu­ges ent­fällt das Kurz­ar­bei­ter­geld da­ge­gen.

In wel­cher Höhe und für wie lange wird das Kurz­ar­bei­ter­geld ge­zahlt?

Die Höhe des Kurz­ar­bei­ter­gel­des rich­tet sich nach der bis­he­ri­gen Ver­gü­tung des je­wei­li­gen Mit­ar­bei­ters und be­trägt 60 Pro­zent des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettolohns. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind haben, bekommen 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns (die Lohnsteuer muss mindestens einen Kin­der­frei­be­trag in Höhe von 0,5 be­inhal­ten).

Ar­beit­ge­ber erhalten ab so­fort die So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, die sie auch wäh­rend der Kurz­ar­beit zu zah­len haben, in vol­ler Höhe er­stat­tet. Das Kurz­ar­bei­ter­geld wird von den Ar­beits­agen­tu­ren für ma­xi­mal zwölf Mo­na­te ge­zahlt.

Wel­che Be­son­der­hei­ten sind bei einer voll­stän­di­gen Be­triebs­schlie­ßung zu be­ach­ten?

Bei einer be­hörd­lich an­ge­ord­ne­ten Be­triebs­schlie­ßung können Un­ter­neh­mer gegen die zu­stän­di­ge Be­hör­de Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che nach dem Infek­ti­ons­schutz­gesetz (IfSG) haben. Wie ver­hält sich nun die­ser Ent­schä­di­gungs­an­spruch, der in der Regel auch die Lohn­fort­zah­lung für die Mit­ar­bei­ter um­fasst, zur Zah­lung des Kurz­ar­bei­ter­gel­des? Für den Ent­schä­di­gungs­an­spruch nach IfSG gilt, dass die­ser auf die Bun­des­agen­tur für Ar­beit über­geht. Auch bei an­de­ren Ent­schä­di­gungs­an­sprü­chen, etwa wegen einer nicht recht­mä­ßi­gen Maß­nah­me, wird man einen sol­chen An­spruchs­über­gang wohl (ana­log) an­neh­men müs­sen. In­so­weit wird den Ar­beit­ge­ber auch die Pflicht tref­fen, die zu­stän­di­ge Agen­tur für Ar­beit über die we­sent­li­chen Um­stän­de des Ent­schä­di­gungs­an­spruchs zu in­for­mie­ren.

Pra­xis­hin­weis:

Soll­te Ihr Un­ter­neh­men vom pan­de­mie­be­ding­ten Ar­beits­aus­fall be­trof­fen sein, soll­ten Sie zügig die ent­spre­chen­den Schrit­te zur Be­an­tra­gung des Kurz­ar­bei­ter­gel­des ein­lei­ten. 

Antragsformulare Hier finden Sie die wichtigesten Formulare der Arbeitsagentur
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Text: / handwerksblatt.de