Weniger Büroarbeit verspricht das neue Gesetz.

Weniger Büroarbeit verspricht das neue Gesetz. (Foto: © bacho12345/123RF.com)

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Ab sofort: Weniger Bürokratie

Das zweite Bürokratieentlastungsgesetz ist in Kraft. Die meisten neuen Regelungen gelten seit dem 6. Juli, die steuerrechtlichen Änderungen rückwirkend zum 1. Januar 2017.

Weniger Bürokratie im Steuerrecht und eine modernisierte Handwerksordnung: Das Gesetz soll vor allem Kleinstbetriebe entlasten. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) begrüßt die Regelungen. Damit würde die "komplexe Rechtslage an wichtigen Punkten verschlankt", erklärte ZDH-General­sekretär Holger ­Schwannecke. 

Checkliste: Das sind die wichtigsten Änderungen!

  • Die Handwerksordnung wird modernisiert: Die Handwerkskammern können künftig die E-Mail-Adresse und Internetseiten in die Handwerksrolle mitaufnehmen. Rundschreiben können dann zum Beispiel einfacher elektronisch verschickt werden und so Zeit und Geld sparen.
  • Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen steigt rückwirkend zum 1. Januar 2017 von 150 Euro auf 250 Euro. Bis zu diesem Betrag werden Pflichtangaben wie die Rechnungsnummer oder der gesonderte Umsatzsteuerausweis nicht verlangt.
  • Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge soll einfacher werden: Künftig dürfen alle Betriebe das erleichterte Beitragsverfahren nutzen. Beiträge, deren tatsächlicher Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist, können dann anhand des Wertes für den Vormonat beziffert werden. Mit dieser sogenannten vereinfachten Lösung entfällt die bisherige Schätzung der Werte.
  • Wenn die abzuführende Lohnsteuer mehr als 1.080 Euro, aber nicht mehr als 4.000 Euro beträgt, musste man bisher nicht mehr monatlich, sondern nur vierteljährlich eine Lohnsteuer-Anmeldung abgeben: Diese Grenze steigt von 4.000 auf 5.000 Euro.
  • Der Schwellenwert für die Sofortabschreibung steigt auf 800 Euro. Tablets, Smartphones oder Büromaterial können dann im Jahr der Anschaffung steuerlich voll abgeschrieben werden.
  • Die Aufbewahrungsfristen für Lieferscheine wird gelockert: Sie endet künftig bereits mit dem Erhalt der Rechnung. Gleiches gilt für abgesandte Lieferscheine – deren Aufbewahrungszeit läuft ab, wenn die Rechnung verschickt wurde.
  • Die Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte wird von einem durchschnittlichen Tageslohn in Höhe von 68 Euro auf 72 Euro angehoben. Diese Anpassung entspricht der Erhöhung des Mindestlohns auf 8,84 Euro.

Text: / handwerksblatt.de

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