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HWK Trier | Mai 2024
Vier-Tage- Woche: ja oder nein?
Das Arbeitzeitmodell der Vier-Tage-Woche wird viel diskutiert. Prof. Katrin Mühlfeld von der Universität Trier hat es untersucht und spricht darüber im Interview.
Kurzfristiger Auftragsmangel ist kein Grund für eine betriebsbedingte Kündigung, urteilte das Bundesarbeitsgericht. (Foto: © Antonio Guillem/123RF.com)
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Kündigung: So geht’s richtig - Themen-Specials
Januar 2013
Fehlen nur vorübergehend Aufträge, darf der Chef nicht betriebsbedingt kündigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Kündigt ein Unternehmer einem Mitarbeiter wegen Auftragsmangels aus betrieblichen Gründen, so muss er im Streitfall darlegen, dass er von einem dauerhaften Rückgang ausgeht. Es sich also nicht um kurzfristige Produktions- oder Auftragsschwankungen handelt. Wird Kurzarbeit geleistet, so ist das ein Indiz dafür, dass der Arbeitgeber nur mit einem vorübergehenden Arbeitsmangel rechnet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Februar 2012, Az.: 2 AZR 482/11
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