Ein Maurer, der für seinen eigenen Rohbau ein Arbeitsgerüst aufstellt, benötigt auch künftig keine Gerüstbauerhandwerk-Eintragung in der Handwerksrolle.

Ein Maurer, der für seinen eigenen Rohbau ein Gerüst aufstellt, benötigt auch künftig keine Gerüstbauerhandwerk-Eintragung in der Handwerksrolle. (Foto: © Hans Slegers/123RF.com)

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Gerüstbau: Das ändert sich zum 1. Juli

Bislang dürfen viele Gewerke noch Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen. Diese Erlaubnis wird zum 1. Juli 2024 neu geregelt. Wer betroffen ist und was sich ändert, lesen Sie hier.

Nicht nur das meisterpflichtige Gerüstbauerhandwerk, auch viele andere Berufe dürfen derzeit noch Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen und sogar von Dritten aufstellen lassen.

Dabei handelt es sich um:

  • Maurer und Betonbauer,
  • Zimmerer,
  • Dachdecker,
  • Straßenbauer,
  • Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer,
  • Brunnenbauer,
  • Steinmetze und Steinbildhauer,
  • Stukkateure,
  • Maler und Lackierer,
  • Schornsteinfeger,
  • Metallbauer,
  • Kälteanlagenbauer,
  • Installateure und Heizungsbauer,
  • Elektrotechniker,
  • Tischler,
  • Glaser,
  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger,
  • Betonstein- und Terrazzohersteller,
  • Estrichleger, Schilder- und Lichtreklamehersteller
  • sowie Gebäudereiniger.

Angehörige dieser Gewerke benötigen bislang keine zusätzliche Eintragung in der Handwerksrolle, wenn sie Gerüste aufstellen. Grund dafür ist das Übergangsgesetz. Dessen Fristen laufen aber ab dem 1. Juli 2024 aus und die Befugnisse werden neu geregelt. Anderen Handwerken als den Gerüstbauern ist es dann nur noch erlaubt, Arbeits- und Schutzgerüste im Zusammenhang mit der eigenen Leistung aufzustellen. Für eingetragene Gerüstbauer gibt es ab dem 1. Juli 2024 keine Änderungen. Diese Betriebe dürfen weiterhin alle Arten von Gerüsten aufstellen.

Keine Änderung für Gerüstbauer, aber für andere Gewerke

Alle Betriebe, die als Hauptleistung eines Auftrages – ohne Tätigkeit im eigenen Handwerk – ein Gerüst aufstellen, unterfallen der Neuregelung: Sie benötigen ab dem Stichtag eine zusätzliche Eintragung in der Handwerksrolle mit dem meisterpflichtigen Gerüstbauerhandwerk. Eine Ausnahmebe­willigung nach § 8 Handwerksordnung (HwO) oder eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO oder § 7b HwO sind hier aber möglich.

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Zwei Ausnahmen von Eintragung in der Handwerksrolle mit dem Gerüstbauerhandwerk gibt es künftig aber:

1. Betriebe dürfen für ihre eigene Tätigkeit ihr eigenes Gerüst als Nebentätigkeit aufstellen. Eine zusätzliche Eintragung in der Handwerksrolle ist hier nicht erforderlich. Ein Beispiel ist der Maurer, der für seinen eigenen Rohbau ein Gerüst aufstellt.

2. Betriebe, die für ihre Arbeit ihr eigenes Gerüst später nachfolgenden Gewerken überlassen, brauchen keine zusätzliche Eintragung in der Handwerksrolle. Beispiel: Der Maurer überlässt nach Erstellen des Rohbaus das Gerüst dem nachfolgenden Zimmerer oder Dachdecker.

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Praxistipp

Da Anträge für Ausnahmen immer eine gewisse Zeit benötigen, sollten sich alle Handwerker jetzt schon informieren, rät der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH). Betriebe, die auch weiterhin Interesse am Gerüstbau haben, können sich von den Handwerkskammern beraten lassen.

Gerüstbauer sind zufrieden

Die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk und der Bundesverband Gerüstbau sind mit der Neuregelung zufrieden. Sie hatten seit langem darüber geklagt, dass das Übergangsgesetz weiter ausgelegt wurde, als es ursprünglich angedacht war. Die Ausübung des Gerüstbauerhandwerks erfordere technisches Spezialwissen und umfangreiche Kenntnisse im Arbeitsschutz, um Unfälle zu vermeiden.

Infos von der DGUV

Die DGUV Information 201-011 "Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten", die 2023 vollständig überarbeitet wurde, erläutert praxisnah die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der Technischen Regel für Betriebssicherheit, TRBS 2121-1. Damit unterstützt sie alle, die Gerüste beauftragen, Unternehmen, die Gerüste erstellen, sowie Nutzerinnen und Nutzer beim sicheren Verwenden von Gerüsten. > Hier können Sie die DGUV Information 201-011 kostenlos herunterladen!

Quellen: HWK Cottbus; ZDH; DGUV

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Text: / handwerksblatt.de

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