Foto: © yuttana jeenamool/123RF.com
HWK Trier | April 2024
Einsatz von Subunternehmen am Bau
In der Baubranche ist der Einsatz von Subunternehmen weit verbreitet. Bei der Vertragsgestaltung gilt es daher, Haftungsrisiken zu vermeiden.
(Foto: © Adison Pangchai/123RF.com)
Vorlesen:
März 2024
Ab April gibt es mit dem "Qualifizierungsgeld" eine neue Förderung für Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter für eine berufliche Weiterbildung freistellen. Es handelt sich um eine Lohnersatzleistung, die schon jetzt beantragt werden kann.
Am 1. April geht eine neue Förderung für Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für eine berufliche Weiterbildung freistellen, an den Start. "Qualifizierungsgeld" heißt das neue Programm. Es handelt sich um eine Entgeltersatzleistung, die ähnlich funktioniert wie das Kurzarbeitergeld.
Betriebe können das "Qualifizierungsgeld" für ihre Beschäftigten für die Dauer einer Weiterbildung bei der Agentur für Arbeit bereits jetzt online beantragen. Mit der Maßnahme sollen vom Strukturwandel – etwa der Digitalisierung – betroffene Unternehmen dabei unterstützt werden, ihre Fachkräfte durch Weiterbildung im Unternehmen zu halten.
Es gibt einen Entgeltersatz in Höhe von 60 Prozent beziehungsweise 67 Prozent des Nettogehalts, das durch die Weiterbildung entfällt. Stocken die Arbeitgeber das Qualifizierungsgeld auf, wird das nicht angerechnet. Die Beschäftigten müssen der Weiterbildung allerdings schriftlich zustimmen und diese muss mehr als 120 Unterrichtsstunden umfassen. Der Bildungsträger muss zudem für die Förderung nach AZAV zugelassen sein.
In der Schulung müssen Kenntnisse und Fähigkeiten erlernt werden, die über eine ausschließlich "arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildung" hinausgehen. "Eine Schulung für eine betriebsspezifische Software kann zum Beispiel nicht gefördert werden", heißt es bei der Agentur für Arbeit.
Der Antrag ist mit etwas Aufwand verbunden, denn mit der Ausnahme von Kleinstbetrieben mit weniger als zehn Beschäftigten ist das "Qualifizierungsgeld" an das Vorliegen einer Betriebsvereinbarung oder eines betriebsbezogenen Tarifvertrags gekoppelt.
Dass die Fortbildung mindestens 120 Unterrichtsstunden umfassen muss (zirka drei bis vier Wochen), wurde im Gesetzgebungsverfahren für das "Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung" unter anderem vom Zentralverband des Deutschen Handwerks kritisiert. Viele Betriebe könnten nicht so lange auf ihre Beschäftigten verzichten. Da auch keine Mindestvergütung vorgesehen ist, berücksichtige das Förderprogramm auch nicht die geringqualifizierten Arbeitnehmer, bemängelten Experten.
DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!
Kommentar schreiben