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Soka-Bau: Alle Betriebe müssen zahlen

Alle Baubetriebe sind – unabhängig von ihrer Verbandsmitgliedschaft – verpflichtet, die Beiträge für 2008 und 2010 an die Sozialkassen für das Baugewerbe (Soka-Bau) zu zahlen.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge des Baugewerbes von 2008 und 2010 bestätigt. Einige Baubetriebe hatten bezweifelt, dass das Bundesarbeitsministerium die gesetzlichen Voraussetzungen dafür ausreichend geprüft hatte. Grundlage ist das im August 2014 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie.

"Damit haben wir in einem jahrelangen Rechtsstreit, der zunächst vor dem Verwaltungsgericht Berlin begann, einen Etappensieg errungen", erklärte dazu Frank Dupré, Vizepräsident beim Zentralverband des Deutschen Baugewerbes. Auch wenn dieser Rechtsstreit vermutlich vor dem Bundesarbeitsgericht fortgesetzt werde und weitere Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht anhängig seien, gebe es damit wieder größere Rechtssicherheit für die von der Soka-Bau gewährten Leistungen.

"Dieser Beschluss ist über den Einzelfall hinaus von großer wirtschaftlicher und verbandspolitischer Bedeutung", kommentierte Vizepräsident Andreas Schmieg vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie die Entscheidung.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2014, Az.: 2 BVL 5001/14 und 2 BVL 5002/14 (Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen)

Hintergrund: Was ist die Soka-Bau?

Die Soka-Bau ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifparteien der Bauwirtschaft (Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und Zentralverband des Deutschen Baugewerbes). Seit 2001 arbeiten die Sozialkassen, die Zusatzversorgungskasse für das Baugewerbe und die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft unter dem Begriff Soka-Bau zusammen. Aufgaben der Soka-Bau sind die Finanzierung von Urlaubsgeldern, die Bezuschussung der Berufsausbildung, betriebliche Altersvorsorge und neuerdings auch die Kontrolle der Mindestlöhne. Grundlage der Beitragspflicht ist der Tarifvertrag des Baugewerbes (VTV), der auf Antrag der Tarifpartner vom Bundesarbeitsministerium jedes Jahr neu für allgemeinverbindlich erklärt wird.

Text: / handwerksblatt.de

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