Ein Funk-Türschloss von Abus hat eine Sicherheitslücke, Kriminelle könnten das Schloss leicht öffnen und in Gebäude, Büros oder Wohnungen eindringen.

Wenn Schösser eine Sicherheitslücke haben, können Kriminelle in Gebäude, Büros oder Wohnungen eindringen. (Foto: © Kadmy/123RF.com)

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Mangelnde Sicherheit bei Schlössern: Urteil stärkt Verbraucherrechte

Die Firma Abus muss Kunden besser über Sicherheitsmängel bei bestimmten Tür- und Fensterschlössern aufklären, entschied das Landgericht Bochum. Das BSI hatte vor Smart-Home-Produkten des Herstellers gewarnt.

Das Landgericht Bochum hat die Firma Abus verurteilt, Verbraucher besser über Sicherheitsmängel bei bestimmten Tür- und Fensterschlössern zu informieren. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hatte vor dem Abus-Türschloss "HomeTec Pro CFA3000" gewarnt. Das Landgericht gab damit der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) statt. Der Hersteller hatte die Warnung nur auf seiner Homepage veröffentlicht. Auch gegen einen Händler, der Produkte mit einem zurückgezogenen Testurteil beworben hatte, klagten die Verbraucherschützer mit Erfolg.

Der Fall

Seit August 2022 warnt das BSI vor dem unsicheren Funk-Türschloss von Abus. Eine Schwachstelle wurde entdeckt: Kriminelle könnten das Schloss leicht öffnen und in Gebäude, Büros oder Wohnungen eindringen. Diese Warnung mit der Risikostufe "3 - hoch" gilt für das Funk-Türschlossmodell "HomeTec Pro CFA3000" und die Fernbedienung "HomeTec Pro CFF3000". Der Hersteller hat die Schwachstelle bestätigt. Das Unternehmen hat darauf jedoch nur auf seiner Website informiert. Der Hinweis steht auf den Seiten mit den Produktbeschreibungen.

Abus gab auch für seinen Funk-Fensterantrieb "HomeTec Pro FCA3000" einen ähnlichen Hinweis heraus. Das BSI hatte zwar keine Warnung für dieses Produkt ausgesprochen, der Funk-Fensterantrieb verwendet jedoch die gleiche Technologie wie der Funk-Türschlossantrieb "HomeTec Pro CFA3000".

Das Urteil

Das Landgericht Bochum stimmte dem vzbv zu, dass der Hinweis von Abus auf eine BSI-Warnung unzureichend und rechtswidrig war. Es sei wichtig, den Käufern zu erklären, dass die Schlösser möglicherweise nicht vor Einbrüchen schützen. Diese Information müssten die Verbraucher erhalten, so das Gericht.

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Kunden kauften diese Produkte nicht direkt von der Hersteller-Website, sondern aus dem Einzelhandel oder von Online-Plattformen. Abus habe kein System eingerichtet, um Kunden vor dem Kauf über das Sicherheitsproblem aufzuklären. Dies sei aber nötig, damit die Käufer eine informierte Entscheidung treffen können. Das Gericht betonte, dass Käufer sich wahrscheinlich für ein anderes Produkt entscheiden oder das gekaufte Produkt reklamieren würden, wenn sie von dem Sicherheitsmangel wüssten.

Einzelhändler müssen reagieren

Der vzbv hat auch drei Einzelhändler abgemahnt. Diese Firmen hatten auch noch nach Bekanntwerden der Sicherheitslücke mit einem zurückgezogenen Testurteil der Stiftung Warentest für die Schlösser geworben. Die Stiftung Warentest hatte sie 2020 als "gut" bewertet, das Ergebnis nach der Produktwarnung des BSI aber wieder zurückgezogen. Der Baumarkt "Bauhaus" verweigerte eine Unterlassungserklärung und wurde verklagt. Das Landgericht Mannheim verurteilte den Händler zur Unterlassung der Werbung.

"Wenn bei Produkten Sicherheitslücken erkannt werden, müssen Verbraucher:innen davon erfahren. Sicherheitshinweise dürfen nicht versteckt oder vorenthalten werden. Vor allem bei Tür- und Fensterschlössern müssen Verbraucher:innen informierte Kauf-Entscheidungen treffen können. Schließlich sind sie ein potenzielles Einfallstor für Einbrecher:innen. Wer den Menschen solche Informationen vorenthält oder sie gar mit zurückgezogenen Test-Bewertungen in die Irre führt, handelt unverantwortlich", sagt Ramona Pop, Vorständin beim vzbv.

Landgericht Bochum, Urteil vom 23. November 2023, Az. I-8 O 26/23, rechtskräftig; Landgericht Mannheim, Urteil vom 20. Oktober 2023, Az. 14 O 14/23, rechtskräftig

Quelle: vzbv

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Text: / handwerksblatt.de

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