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HWK Trier | April 2024
Einsatz von Subunternehmen am Bau
In der Baubranche ist der Einsatz von Subunternehmen weit verbreitet. Bei der Vertragsgestaltung gilt es daher, Haftungsrisiken zu vermeiden.
Das Bundesratsgebäude in der Leipziger Straße in Berlin: Hier hat die Länderkammer über das Wachstumschancengesetz abgestimmt. (Foto: © Bundesrat)
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April 2024
Das vom Bundesrat beschlossene Wachstumschancengesetz soll die Wirtschaft und den Wohnungsbau ankurbeln. Was steckt konkret in dem Paket? Wie sollen Betriebe, Selbstständige und die Baubranche profitieren und was vermisst das Handwerk?
Der Bundesrat hat den Weg für das Wachstumschancengesetz freigemacht. Das ursprünglich mit sieben Milliarden Euro jährlich geplante Entlastungspaket für die Wirtschaft wurde im Vermittlungsausschuss auf 3,2 Milliarden zusammengestrichen. Die Klimaschutz-Investitionsprämie für Unternehmen ist nicht mehr vorgesehen. Dafür bringt das Gesetz der Wirtschaft steuerrechtliche Entlastungen und vereinfachte Abschreibungsregeln, aber auch die Pflicht zur E-Rechnung im Geschäftsverkehr bereits ab 2025.
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ab dem 1. April 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt werden, ist eine befristete Wiedereinführung der degressiven AfA von bis zu 20 Prozent, maximal dem zweifachen der linearen Abschreibung, vorgesehen.
Auf vier Jahre befristete Anhebung des Verlustvortrags auf 70 Prozent (ohne Gewerbesteuer).
Der förderfähige Anteil der Kosten bei einer Auftragsforschung steigt von 60 auf 70 Prozent und der maximale Förderbetrag der Zulage von einer auf drei Millionen Euro.
Entnahmen, um Steuerzahlungen zu begleichen (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer), werden steuerlich begünstigt.
Der Freibetrag für Geschenke steigt von 35 Euro auf 50 Euro. Das erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach 31. Dezember 2023.
Das Spendenverfahren wird digitalisiert und es wird ein Spendenregister eingeführt.
Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen im B2B-Bereich ab 2025.
Die Ist-Besteuerungsgrenze (also die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten) steigt von 600.000 auf 800.000 Euro.
Der Schwellenwert zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen steigt von 1.000 Euro auf 2.000 Euro.
Die Grenze für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger steigt auf 800.000 Euro Umsatz, die Gewinngrenze auf 80.000 Euro.
Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der Privatnutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft werden, ist bei der 1-Prozent-Regelung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises oder bei der Fahrtenbuchmethode ein Viertel der Anschaffungskosten bzw. vergleichbaren Aufwendungen als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Dies galt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Jetzt steigt der Höchstbetrag für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft werden, von 60.000 Euro auf 70.000 Euro. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer.
Eine Vollbesteuerung neuer Renten wird bis 2058 gestreckt. Das geschieht laut dem Deutschen Institut für Altersvorsorge (DIA) durch eine langsamere jährliche schrittweise Erhöhung des zu versteuernden Rentenanteils. Nach bislang geltendem Recht stieg der Besteuerungsanteil ab 2021 um jeweils einen Prozentpunkt. Das Wachstumschancengesetz sieht nun ab 2023 lediglich eine jährliche Erhöhung in Schritten von 0,5 Prozent vor. "Dadurch ergibt sich für Renten, die im laufenden Jahr beginnen, ein Besteuerungsanteil von 83 Prozent statt 84 Prozent. 2040 sind es nach der neuen Regelung dann nicht wie einst vorgesehen 100 Prozent, sondern nur 91 Prozent", so das DIA, das weitere Schritte fordert, um bei zukünftigen Rentenkohorten eine doppelte Besteuerung zu vermeiden, aber auch um schon eingetretene Fälle zu beseitigen. Besonders betroffen seien Selbständige, die ihre Rentenbeiträge vollständig aus der eigene Tasche finanzieren und keine steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse erhalten.
Einführung einer degressiven Abschreibung auf Abnutzung (AfA) für Wohngebäude in Höhe von fünf Prozent. Konkret bedeutet das für Wohngebäude (Quelle: Bundebauministerium):
Quelle: IHK München; DIA; DHB.
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Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), der die Interessen von rund einer MiIlion Handwerksbetrieben in Deutschland vertritt, sagt das abgespeckte Gesetz, sei zwei "kein echter Wachstumsbooster", gebe aber einige wichtige Wachstumsimpulse.
"Insofern ist es gut, dass die politische Hängepartie ein Ende gefunden und man sich verständigt hat. Klar ist aber auch, dass die nun beschlossene Fassung des Wachstumschancengesetz den wirtschaftlichen Herausforderungen nicht gerecht wird. Es wird nicht ausreichen, um den Wachstumsturbo zu zünden", so ZDH-Präsident Jörg Dittrich.
Nun bleibe Hoffnung auf Wachstum. Der Handwerksverband erwartet daher ein neues, mittelstandsorientiertes Wachstumspaket, "das die ursprünglich im Gesetz enthaltenen Entlastungen und Investitionsanreize enthält", so Dittrich. "Teil eines solchen Wachstumspakets müssen echte Anreize sein, die Leistung wieder wertschätzen. So könnte etwa die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung von Überstunden durch Arbeitgeber helfen, dieses Ziel zu unterstützen."
Für das Baugewerbe sind vor allem die degressive AfA für Wohngebäude und die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau wichtige Impulse.
Hintergrund Das Wachstumschancengesetz war 17. November 2023 vom Bundestag verabschiedet worden. Am 24. November 2023 hatte der Bundesrat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss angerufen. Nachdem Bundestag und Bundesrat dem Änderungsvorschlag des Vermittlungsausschusses nun zugestimmt haben, kann es nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft treten. Quelle: Bundesrat
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