Schwarzarbeit betreffe das Geschäftsgebaren und besage nichts über die Qualität der Bauleistung selbst, stellte der Bundesgerichtshof klar.

Schwarzarbeit betreffe das Geschäftsgebaren und besage nichts über die Qualität der Bauleistung selbst, stellte der Bundesgerichtshof klar. (Foto: © 06photo/123RF.com)

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Bau: Schwarzarbeit ist nicht automatisch mangelhaft

Wird ein Haus teilweise in Schwarzarbeit errichtet, ist diese Tatsache für sich genommen noch kein Hinweis auf einen Baumangel.

Ein Gebäude ist nicht allein deshalb mangelhaft, weil beim Bau gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen wurde. Der Verstoß besage nichts über die Qualität der Bauleistung, hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der Fall

Beim Kauf einer Immobilie war die Haftung des Verkäufers für Mängel vertraglich ausgeschlossen worden. Später stellte sich heraus, dass Keller und Sockel des Hauses feucht waren. Die Käuferin verlangte vom Verkäufer Schadensersatz für die Sanierungskosten.

Das Kammergericht (KG) Berlin ging von einer Arglist des Verkäufer aus, weil dieser nicht erwähnt hatte, dass das Haus zum Teil in Schwarzarbeit gebaut worden sei. Wegen dieser Vorgeschichte sei mit Mängeln zu rechnen gewesen, meinten die Berliner Richter. Sie verurteilten den Verkäufer zu 35.000 Euro Schadensersatz.

Das Urteil

Der Bundesgerichtshof sah das anders und verwies die Sache zurück. Denn die Steuerhinterziehung durch Schwarzarbeit betreffe das Geschäftsgebaren und besage nichts über die Qualität der Bauleistung selbst. Damit hat sie hat laut BGH grundsätzlich keinen negativen Einfluss auf den Wert und die Beschaffenheit des Grundstücks.

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Es gebe "keine Grundlage für die Annahme, der Auftraggeber habe allein schon wegen des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Kenntnis von einem bestimmten, nach Fertigstellung festgestellten Ausführungsfehler oder habe diesen billigend in Kauf genommen", so das Urteil.

Das Kammergericht Berlin muss daher nun klären, ob der Verkäufer und ehemalige Bauherr über die mangelhaften Abdichtungsarbeiten im Keller und ihre Folgen Bescheid wusste und die Käuferin darüber bewusst nicht informiert habe. Nur dann müsste er trotz des Haftungsausschlusses im Kaufvertrag für die Sanierungskosten zahlen. Mit dieser Vorgabe verwiesen die Bundesrichter den Rechtsstreit an das KG zurück.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Mai 2021, Az. V ZR 24/20 

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Text: / handwerksblatt.de

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