Rechtsanwalt Michael Bier ist Justitiar bei der Handwerkskammer Düsseldorf.

Rechtsanwalt Michael Bier ist Justitiar bei der Handwerkskammer Düsseldorf. (Foto: © Hans-Jürgen Bauer)

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Verfassungsrichter stützen die Selbstverwaltung

Betriebsführung

Die gesetzliche Mitgliedschaft in den Kammern ist verfassungsgemäß, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Der Richterspruch ist auch für die Kammer von großer Bedeutung, erklärt ein Experte.

Das Bundesverfassungsgericht hat in letzter Instanz die Verfassungsbeschwerden gegen die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft als unbegründet zurückgewiesen und die vorher getroffenen Entscheidungen bestätigt. Damit ist klar, dass die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft und die damit verbundene Beitragspflicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Im Interview erklärt Michael Bier, Abteilungsleiter der Rechtsabteilung der Handwerkskammer Düsseldorf, Hintergründe und Folgen des Urteils.

DHB: Die Entscheidung bezog sich auf die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in den IHKs. Welche Bedeutung hat das Urteil für die Handwerkskammern in Deutschland?
Bier: Der Beschluss befasste sich in erster Linie mit der Beitragspflicht und der gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern. In den Ausführungen des Gerichts werden die Kammern der freien Berufe oder Handwerkskammern nicht erwähnt. Die Ausführungen sind aber in ihren Grundzügen auf die Handwerkskammern übertragbar, die ebenso wie die IHKs eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind. Auch bei den Handwerkskammern gibt es eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft und die damit zusammenhängende Beitragspflicht. Deshalb müssen die juristischen Ausführungen zur Pflichtmitgliedschaft auch von den Handwerkskammern kritisch bewertet und möglicherweise zukünftig umgesetzt werden. Da der gesetzliche Aufgabenkatalog der Handwerkskammern im Vergleich zu den IHKs in der Handwerksordnung deutlich detaillierter festgelegt ist, steht die nun höchstrichterlich bestätigte Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft bei den Handwerkskammern sogar noch auf einer breiteren rechtlichen Basis.

DHB: Welche Aussage des Gerichts fanden Sie am wichtigsten?
Bier: Das Gericht bekennt sich ausdrücklich zur wirtschaftlichen Selbstverwaltung in Deutschland. Aufgaben sollten dort geregelt werden, wo die sachliche und räumliche Nähe am größten ist – also nach dem Subsidaritätsprinzip. Das Gericht gibt in seiner Entscheidung immer wieder Hinweise für das Handeln der Kammern. Beiträge müssen eine angemessene und nachvollziehbare Höhe haben und ihre Verwendung im Einklang mit den gesetzlichen Aufgaben stehen. Außerdem muss die Teilhabe aller großen, mittleren und kleineren Unternehmen in der Kammer gesichert werden. Hierzu zählen vor allem die Beteiligungsrechte bei der Vollversammlung oder weiteren Gremien. Die Kammern müssen mögliche unterschiedliche Interessen bündeln und diese – wenn nötig – auch kommunizieren und in ihren Beschlüssen festhalten. Hier übernimmt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts. Es hat die Kammern dazu verpflichtet, bei der Wahrnehmung der Gesamtinteressen auch Minderheitspositionen darzustellen.

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Gerade bei Teilhabe und Mitwirkungsmöglichkeiten der Mitglieder bestehen zwischen den Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern enorme Unterschiede. Die IHKs müssen die Interessen etwa eines international operierenden Großkonzerns und eines kleinen Gastronomiebetriebs auf einen Nenner bringen, während sich die Interessen von Handwerksbetrieben in ihrer Größe und Struktur weitgehend ähneln. Trotzdem werden sich die Handwerkskammern und ihre Organisationen angesichts des Urteils noch einmal der Frage widmen, ob es bei Kommunikations- und Abstimmungsprozessen noch Verbesserungsmöglichkeiten gibt.

DHB: Was war das Hauptargument der Klägerinnen gegen die Pflichtmitgliedschaft, und wie haben die Richter in diesem Zusammenhang argumentiert?
Bier: Die Klägerinnen haben argumentiert, dass durch die heterogene Mitgliedsstruktur in einer IHK eine angemessene Inte-ressenvertretung nicht möglich sei. Als Beispiel wurde die gleichzeitige Mitgliedschaft von Atomindustrie und Unternehmen der erneuerbaren Energien genannt. Dies wird durch das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht als verfassungswidrig angesehen. Aufgabe der Kammern sei nicht die Vertretung einheitlicher Interessen einer homogenen Gruppe. Die Interessensvertretung erfolge vielmehr durch Abwägung und dem Ausgleich der wirtschaftlichen Positionen aller Gruppen. Eine freiwillige Mitgliedschaft in den Kammern sei dafür auch nicht das geeignete Mittel. Die Pflichtmitgliedschaft garantiere, dass alle Gewerbetreibenden – ungeachtet von Größe und Beitragshöhe – gleichermaßen von den Kammern vertreten und beraten würden. Nur dadurch könnten alle regional Betroffenen ihre Interessen einbringen und würden fachkundig vertreten. Wäre die Mitgliedschaft freiwillig, bestünde zudem ein Anreiz, als "Trittbrettfahrer" von den Leistungen der Kammern zu profitieren, ohne selbst einen Beitrag zu zahlen. Diese Argumentation des Bundesverfassungsgerichts ist vor allem auf die IHKs zugeschnitten und deshalb für Kammern mit einer homogenen Mitgliederstruktur wenig geeignet. Sie lässt aber den Schluss zu, dass die Erwägungen des Gerichts erst recht gelten, wenn es um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in einer Handwerkskammer oder einer berufsständischen Kammer geht.

Hintergrund: Seit mehreren Jahren hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht mehr mit der Pflichtmitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) beschäftigt und jetzt aktuell entschieden: Die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in der IHK ist verfassungsgemäß. Die IHKn sind wie die Handwerkskammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert und werden durch Beiträge der Kammermitglieder finanziert. Gesetzliches Pflichtmitglied ist, wer im Bezirk der jeweils regional zuständigen Kammer einen Gewerbebetrieb betreibt. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat die Entscheidung begrüßt: "Das Bundesverfassungsgericht stützt zu Recht das bewährte und erfolgreiche System berufsständischer Selbstverwaltung in Deutschland", erklärte ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke. "Die gesetzliche Mitgliedschaft in den Kammern und deren Beitragsfinanzierung ist die Grundlage dafür, dass berufsständische Belange nicht am grünen Tisch, sondern aus der Praxis für die Praxis geregelt werden.

Zur Person: Rechtsanwalt Michael Bier, LL.M. ist Abteilungsleiter der Rechtsabteilung der Handwerkskammer Düsseldorf und damit für die Rechtsberatung der Mitgliedsbetriebe zuständig. Von Juni 2011 bis Dezember 2013 Abteilungsleiter Handwerks- und Gewerberecht, Handwerksrolle, Sachverständigenwesen, Handwerkskammer Düsseldorf. In der Zeit von Januar 2014 bis Juni 2015 Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft Solingen.

Text: / handwerksblatt.de

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