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HWK Koblenz | November 2024
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Sagt der Tarifvertrag, dass Teilzeit-Auszubildende nur eine zeitanteilige Vergütung bekommen, ist das so richtig. (Foto: © natulrich/123RF.com)
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Dezember 2020
Wer nur einen Teil seiner Zeit in der Ausbildung verbringt, kann auch nur für diese Stunden eine Vergütung bekommen. Dies muss aber in einem Tarifvertrag geregelt sein, sagt ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts.
Eine tarifliche Regelung, nach der sich die Ausbildungsvergütung von Teilzeit-Azubis anteilig berechnet, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden.
Eine Verwaltungsfachangestellte absolvierte ihre Ausbildung in Teilzeit, nämlich mit 30 anstatt 39 Stunden pro Woche. Für sie galt der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD). Die ausbildende Stadt zahlte ihr eine anteilig gekürzte monatliche Ausbildungsvergütung, die im ersten Ausbildungsjahr 706,35 Euro brutto betrug.
Für drei Monate je Ausbildungsjahr nahm die Frau – ebenso wie Auszubildende in Vollzeit – blockweise an wöchentlich 28 Stunden Berufsschulunterricht teil. Auch für diese erhielt sie die Teilzeit-Ausbildungsvergütung. Ihre Kollegen in Vollzeit-Ausbildung erhielten dafür die volle Vergütung.
Die Azubine klagte die Differenz zur Vollzeit-Vergütung ein. Sie argumentierte, der TVAöD sehe bei Verringerung der wöchentlichen Ausbildungszeit keine Kürzung der Ausbildungsvergütung vor. Außerdem werde sie gegenüber Vollzeit-Auszubildenden benachteiligt, die während des Blockunterrichts bei gleicher Unterrichtszeit die volle Ausbildungsvergütung erhielten.
Das Bundesarbeitsgericht wies ihre Klage zurück. Der TVAöD sehe vor, dass Teilzeit-Auszubildende nur eine zeitanteilige Vergütung bekommen. Die Regelung sehe vor, dass die Höhe der Ausbildungsvergütung in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Ausbildungsstunden zu bestimmen sei. Dies stehe im Einklang mit dem Berufsbildungsgesetz (BBiG aF).
Berufsschulzeit werde bei der Berechnung der Ausbildungsvergütung nicht einbezogen. Seien Auszubildende von der betrieblichen Ausbildung freigestellt, um am Berufsschulunterricht teilzunehmen, bestehe nach TVAöD nur ein Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2020, Az. 9 AZR 104/20
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