Foto: © melpomen/123RF.com
HWK des Saarlandes | Oktober 2026
Dokumente sicher und effizient verwalten
In diesem Handwerkskammer-Seminar lernen die Teilnehmer, digitale Geschäftsunterlagen rechtssicher, strukturiert und effizient zu verwalten.
Das am Gürtel getragene Gebläsefiltergerät versorgt den Beschäftigten über einen Schlauch mit gefilterter Umgebungsluft. (Foto: © Dräger)
Vorlesen:
16. Oktober 2026
Die überarbeitete AMR 14.2 erleichtert den Atemschutzeinsatz: Für bestimmte Gebläsefiltergeräte entfällt die arbeitsmedizinische Vorsorge wegen des Tragens der Geräte.
Zahlreiche Gewerke sind bei ihrer täglichen Arbeit auf den richtigen Atemschutz angewiesen. Häufig sind dies Gebläsefiltergeräte, die den Träger oder die Trägerin vor Gefahr- oder Biostoffen aus der Umgebung oder vor Sauerstoffmangel schützen.
Mit der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 14.2 (ehemals bekannt als G 26) hat sich die Einstufung von Atemschutzgeräten wesentlich geändert. Das bedeutet, dass künftig Gebläsefiltergeräte ohne Vorsorge nutzbar sind. Dies gilt unabhängig vom Gerätegewicht, also auch für Systeme über drei Kilogramm, wie das Dräger X-plore 8700 mit ABEK-Filter. Zusätzlich können Gebläsefiltergeräte mit Vollmaske bei niedrigem Atemwiderstand in Gruppe 0 eingestuft werden. Ein Wert, den alle Gebläsefiltergeräte der Dräger X-plore 8000 Serie erfüllen.
Das könnte Sie auch interessieren:
Betriebsführung
Betriebsführung
Betriebsführung
Grund für die Neuzuordnung ist der Umstand, dass Gebläsefiltergeräte die Atmung aktiv unterstützen und den Atemwiderstand reduzieren. Damit entfällt für viele Maler und Lackierer, Fahrzeuglackierer, Schweißer und Metallbauer, Asbest- und Schadstoffsanierer, Tischler und Schreiner sowie Dachdecker und Bauhandwerker bei staubintensiven Sanierungsarbeiten die Teilnahme an den G-26-Vorsorgen.
Die Grundgruppen 3, 2 und 1 sowie die vorsorgefreien Geräte bleiben bestehen. Die Einstufung einzelner Gerätekombinationen ändert sich jedoch teils deutlich zugunsten der Anwender. Die betriebliche Umsetzung regelt weiterhin die DGUV-Regel 112-190. Dräger empfiehlt hier die Abstimmung mit der jeweiligen Berufsgenossenschaft. Darüber hinaus bietet das Unternehmen selbst auch Beratung an.
DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!
Das könnte Sie auch interessieren:
Themen-Specials
Kommentar schreiben