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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
Für Unternehmen des Bauhauptgewerbes existieren spezielle Regelungen zur Wegezeitentschädigung. (Foto: © welcomia/123RF.com)
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Januar 2025
Viele Handwerker fragen sich bei der Fahrt zur Baustelle: Wird die Anreise als Arbeitszeit vergütet? Eine Expertin erklärt die Rechtslage.
Bauarbeiter sind selten im Betrieb tätig, sondern müssen zu Baustellen fahren, um dort ihre Arbeit zu verrichten. Die Hin- und Rückfahrten zur Baustelle werden aber nicht immer als Arbeitszeit angerechnet. Die Expertin Meike Seghorn erklärt die geltenden Regelungen.
Bautarifverträge regeln neben der Vergütung auch die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten in der Bauindustrie. Welche Vorschriften wann und für wen gelten, ist abhängig von Gewerk und jeweiliger Situation. Der § 5 des Rahmentarifvertrags der Dachdecker beinhaltet etwa folgende Bestimmungen:
Fährt ein Mitarbeiter direkt zur Baustelle, muss die Fahrzeit nicht vergütet werden. Wenn Mitarbeiter zunächst im Betrieb Material aufladen, gilt die Fahrzeit als Arbeitszeit und muss bezahlt werden. Bei gemeinsamer Fahrt ab einem Sammelpunkt wird nur die Zeit des Fahrers vergütet.
Viele Betriebe vereinbaren mit ihren Mitarbeitern eigene, feste Regelungen. Diese können beispielsweise vorsehen, dass entweder die Rückfahrt oder die Hinfahrt zur Baustelle bezahlt wird. Bei weit entfernten Baustellen können Sonderregelungen gelten, wie etwa die Übernahme der Kosten für eine Fahrstunde durch den Arbeitnehmer, während der Arbeitgeber den Rest trägt.
Sofern dies klar und vor allem schriftlich mit den Mitarbeitern vereinbart wird, ist fast alles erlaubt. Aber Achtung: Die Mitarbeiter dürfen am Ende nicht schlechter gestellt sein, als es das Gesetz oder der Tarifvertrag vorsieht.
Für Unternehmen des Bauhauptgewerbes existieren spezielle Regelungen zur Wegezeitentschädigung, die im § 5 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) für gewerbliche Arbeitnehmer festgelegt sind. Der BRTV wurde von den Tarifparteien abgeschlossen und vom Bundesarbeitsministerium für allgemeinverbindlich erklärt. Dadurch gilt er auch für die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer.
Der BRTV unterscheidet zwischen Baustellen mit und ohne täglicher Heimfahrt. Die Wegezeit ist keine tarifliche Arbeitszeit und wird daher nicht vergütet. Ist die Baustelle bis zu 50 Kilometer vom Betrieb entfernt, zahlt der Arbeitgeber aber zusätzlich sieben Euro bei täglicher Heimfahrt. Bei 51 bis 75 Kilometer gibt es acht Euro und über 75 Kilometer neun Euro.
Für Baustellen ohne tägliche Heimfahrt sieht der BRTV eine Entschädigung vor, die sich nach der Entfernung zwischen Baustelle und Betrieb richtet. Der Arbeitnehmer erhält stattdessen eine Pauschale für die Fahrt zu Baustellen ohne tägliche Heimfahrt,
für jede einzelne Strecke. Mehr dazu lesen Sie > hier!
In Zeiten des Fachkräftemangels werden unbezahlte Arbeitszeiten intensiv diskutiert. Unternehmen können bei Bewerbern punkten, wenn sie diese Zeiten als zusätzliche Leistung vergüten. Firmen, die sich strikt an den Tarifvertrag halten, gelten häufig als nicht mehr zeitgemäß.
Betriebswirtin Meike Seghorn rät: " Wenn Sie überlegen, bisher unbezahlte Fahrzeiten zukünftig zu bezahlen, rechnen Sie den Aufwand genau durch. Lassen Sie Ihre Mitarbeiter die Fahrzeiten über einen Zeitraum von einem Vierteljahr gesondert erfassen (falls Ihre Zeiterfassung eine solche Auswertung noch nicht hergibt). Multipliziert mit dem Mittellohn Ihres Unternehmens erfassen Sie so die Mehrkosten. Kennen Sie auch die produktiven Stunden für den gleichen Zeitraum, können Sie nun ermitteln, um wie viel ihr Rohertrag pro Stunde steigen muss, damit Sie den Mehraufwand wieder einfahren."
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