Handwerksbetriebe, die CAD-Dateien – etwa digitale Konstruktionsunterlagen – selbst anfertigen, könnten bald verschärft  haften.

Einbau- und Montagearbeiten sollen nach den Forderungen des ZDH nicht als haftungsauslösende wesentliche Änderungen von Produkten anzusehen sein. (Foto: © Dmitry Kalinovski/123RF.com)

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Produkthaftung: KI-Fehler zählen bald auch

Betriebsführung

Wer durch ein defektes Produkt einen Schaden erleidet, soll künftig leichter Schadensersatz erhalten. Und zwar auch, wenn fehlerhafte Software – einschließlich KI – der Grund ist. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor.

Hersteller haften künftig stärker, wenn ihre Produkte fehlerhaft sind und Sachschäden oder Körperverletzungen verursachen. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vom 18. Dezember 2025 vor. Für Betroffene soll es auch leichter werden, einen Schaden nachzuweisen. Dafür soll die sogenannte Produkthaftung ausgeweitet werden. Das Gesetz soll bis zum 9. Dezember 2026 die EU-Produkthaftungsrichtlinie ins deutsche Recht umsetzen.

Die Produkthaftung regelt, wann Hersteller für Sachschäden und für Körperverletzungen geradestehen müssen, die auf den Fehler des Produkts zurückzuführen sind. Künftig sollen diese Regeln generell auch für Schäden gelten, die fehlerhafte Software – einschließlich KI-Software – verursacht. Bedeutung erhalten kann dies etwa bei Unfällen mit autonom fahrenden Fahrzeugen.

Darüber hinaus soll es generell leichter werden, Schadensersatz nach dem Produkthaftungsgesetz vor Gericht durchzusetzen. So soll es Beweiserleichterungen für geschädigte Personen geben. Außerdem sollen Geschädigte unter gewissen Voraussetzungen neben den Produktherstellern auch die Betreiber von Online-Plattformen in Anspruch nehmen können. 

Produkte werden immer komplizierter

Bundesjustizministerin Hubig erklärte dazu: "Egal ob das Bügeleisen kaputt geht oder die Software spinnt, für Verbraucherinnen und Verbraucher ist der Schaden der gleiche. Deswegen erstrecken wir die Produkthaftung auf jede Art von Software – auch auf KI. Und wir reagieren darauf, dass Produkte immer komplizierter werden: Wir wollen es Betroffenen erleichtern, einen Schaden bei fehlerhaften Produkten nachzuweisen." Das diene den Verbraucherinnen und Verbrauchern und den Unternehmen, die sichere Produkte am Markt anbieten.

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Das neue Gesetz enthält folgende wesentliche Änderungen:

1. Produkthaftung auch für Software

Software soll künftig generell in die Produkthaftung einbezogen werden, egal, wie sie bereitgestellt und genutzt wird. Vor allem KI-Systeme sollen jetzt auch der Produkthaftung unterfallen. Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, soll jedoch wie bisher von der Produkthaftung ausgenommen bleiben.

2. Produkthaftung bei Umgestaltung

Wird ein Produkt nach seinem Inverkehrbringen so umgestaltet, dass es wesentlich geändert wird (etwa durch "Upcycling"), soll der Umgestaltende künftig als Hersteller haften. Das heißt, derjenige gilt als Hersteller, der die wesentliche Veränderung vorgenommen hat. Damit soll das Produkthaftungsrecht an die Realität der Kreislaufwirtschaft angepasst werden.

3. Produkthaftung von anderen Akteuren

Sitzt ein Produkthersteller außerhalb der EU, sollen neben ihm unter bestimmten Voraussetzungen weitere Akteure haften: Importeure, Hersteller, Fulfilment-Dienstleister und Lieferanten. Dasselbe soll für Anbieter von Online-Plattformen gelten, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher aufgrund der Darstellung eines Angebots davon ausgehen können, dass das Produkt entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer bereitgestellt wird. Für Geschädigte wird es damit wesentlich leichter, ihre Ansprüche auch in Zeiten globaler Wertschöpfungsketten durchzusetzen.

4. Einfacher Schadensersatz geltend machen 

Wer durch ein fehlerhaftes Produkt geschädigt wird, soll künftig leichter Schadensersatz fordern können. Die Änderungen sind laut Regierung notwendig, weil moderne Produkte wie vernetzte Geräte und Software zunehmend komplex ausgestaltet sind. So wird künftig grundsätzlich vermutet, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem Produktfehler und einer Rechtsgutsverletzung besteht, wenn der Produktfehler feststeht und die Verletzung typischerweise darauf zurückzuführen ist.

Außerdem sollen Unternehmen Beweismittel offenlegen müssen, wenn das Gericht dies anordnet. Zugleich sei sichergestellt, dass Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen effektiv geschützt werden. 

Den Gesetzentwurf und weitergehende Informationen finden Sie hier

Handwerk sieht noch Änderungsbedarf

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) begrüßt, dass die europäischen Vorgaben schlank und übersichtlich umgesetzt werden und sieht die Interessen von Handwerksbetrieben größtenteils angemessen berücksichtigt. 

Einen Kritikpunkt hat der ZDH aber: "Um Rechtssicherheit für Handwerksbetriebe bei der Anwendung der Vorschriften zu gewährleisten, ist jedoch eine Klarstellung bezüglich der Veränderung von Produkten mit Blick auf durch Handwerksbetriebe häufig erbrachte Einbau- und Montageleistungen notwendig." Die Politik solle im parlamentarischen Verfahren klarstellen, dass Einbau- und Montagearbeiten nicht als haftungsauslösende wesentliche Änderungen von Produkten anzusehen seien, fordert der Handwerksverband.

Die Ausweitung der Haftung auf Software und digitale Konstruktionsunterlagen führe außerdem absehbar dazu, dass Handwerksbetriebe, die CAD-Dateien – etwa digitale Konstruktionsunterlagen – selbst anfertigen, verschärft haften könnten.

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Text: / handwerksblatt.de

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