Altersdiskriminierung bei Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers
Der Geschäftsführer einer GmbH kann ein Arbeitnehmer sein. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Gekündigter eine Entschädigung wegen Diskriminierung bekommt.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Wichtige Tipps für GmbH-Geschäftsführer
Geschäftsführer sind keine Arbeitnehmer, oder? Nicht immer, sagt der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung: Unter bestimmten Umständen kann ein Geschäftsführer einer GmbH als Arbeitnehmer im Sinne des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG) anzusehen sein. Die Folge: Kündigungen, die wegen des Alters erfolgen, können unwirksam sein und sogar zu Entschädigungen führen – in dem verhandelten Fall waren es 25.000 Euro.
Der Fall
Der Geschäftsführer einer kommunale Wohnungsbau-GmbH hatte einen Anstellungsvertrag bis zum 31. Januar 2017. Vorgesehen war darin eine automatische Verlängerung um jeweils fünf Jahre, sofern nicht spätestens zwölf Monate vor Ablauf gekündigt wurde. Nach dem Gesellschaftsvertrag galten unter anderem folgende Regelungen: Geschäftsführer werden für fünf Jahre bestellt; eine Wiederbestellung ist zulässig; eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich.
Der Stadtrat wies den Aufsichtsrat an, den bestehenden Vertrag fristgerecht zu kündigen und anschließend einen neuen Vertrag ohne Verlängerungsautomatik bis zum Rentenalter abzuschließen. Der Aufsichtsrat kündigte den Vertrag. Der Geschäftsführer klagte daraufhin wegen Altersdiskriminierung und verlangte unter anderem eine Entschädigung.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hielt die Kündigung für unwirksam und sprach dem Mann eine Entschädigung von 25.000 Euro nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG zu. Dagegen legte die Stadt Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.
Die Entscheidung
Der BGH bestätigte das OLG Köln und erließ den Hinweisbeschluss, dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Arbeitgeber nahm die Revision daraufhin zurück
Zunächst stellte der BGH klar, dass die Kündigung eines Geschäftsführer-Dienstvertrags grundsätzlich in den sachlichen Anwendungsbereich des AGG fallen kann. Ein Fremdgeschäftsführer könne Arbeitnehmer im Sinne des AGG sein, wenn nach EU-Kriterien ein Unterordnungsverhältnis zur Gesellschaft besteht. Maßgeblich ist der Arbeitnehmerbegriff nach EU-Recht: Danach ist Arbeitnehmer, wer für eine bestimmte Zeit Leistungen für einen anderen nach dessen Weisung oder unter dessen Kontrolle gegen Vergütung erbringt. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände.
Unterordnungsverhältnis des Geschäftsführers
Der BGH bestätigte das erforderliche Unterordnungsverhältnis und stellte auf folgende Umstände ab:
- Bestellung durch die Gesellschafterversammlung
- Eingliederung in die Organisation der Gesellschaft
- umfassende Kontrolle durch den Aufsichtsrat
- Berichts- und Auskunftspflicht gegenüber dem Aufsichtsrat
- Zustimmungspflichten bei wichtigen Entscheidungen Berichtspflichten gegenüber dem Aufsichtsrat
Diese Struktur begründe eine organisatorische und rechtliche Abhängigkeit des Geschäftsführers, die ihn zum Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes mache, erklärte der BGH.
Außerdem stellte er klar: Ein Geschäftsführer kann Arbeitnehmer sein, obwohl seine Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich ist. Auch ein auf fünf Jahre bestellter Geschäftsführer könne faktisch von den Organen abhängig sein, etwa weil seine Wiederbestellung von deren Wohlwollen abhänge.
Kündigung war Altersdiskriminierung
De Kündigung war auch altersbedingt motiviert, bestätigte der BGH. Nach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines geschützten Merkmals – hier des Alters – schlechter behandelt wird. Der BGH betonte: Es genügt, wenn das Alter nur eines von mehreren Motiven für die Kündigung war. Indizien dafür waren: politische Diskussionen im Stadtrat; die Absicht, einen neuen Vertrag nur bis zum Rentenalter abzuschließen; entsprechende Äußerungen von Entscheidungsträgern.
Diskriminierung war nicht gerechtfertigt
Der Arbeitgeber behauptete, er habe nur die automatische Verlängerung beenden wollen. Nach § 10 Satz 1 und 2 AGG ist eine Ungleichbehandlung wegen Alters nur zulässig, wenn sie objektiv und angemessen ist, einem legitimen Ziel dient und die eingesetzten Mittel geeignet und erforderlich sind. Der BGH befand jedoch: Die Gesellschaft konnte kein legitimes Ziel darlegen und auch nicht zeigen, dass die Kündigung ein notwendiges und angemessenes Mittel war.
Da somit die Kündigung unwirksam war, gilt die vertragliche Verlängerungsklausel und der Vertrag verlängerte sich um weitere fünf Jahre. Außerdem sprach das Gericht dem Mann 25.000 Euro Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Eine besondere Verletzung des Persönlichkeitsrechts sei hierfür nicht erforderlich.
Praxistipp
"Für Gesellschafter bedeutet dieser Beschluss: Personalentscheidungen auf Leitungsebene müssen künftig noch sorgfältiger unter diskriminierungsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft werden", kommentiert Rechtsanwalt und Steuerberater Andreas Jahn. "Gesellschaften müssen beachten: Altersbezogene Motive können bereits dann problematisch sein, wenn sie nur Teil der Entscheidungsgründe sind. Kündigungen, die (auch) altersbedingt motiviert sind, können daher unwirksam sein, zur Fortsetzung des Geschäftsführer-Dienstvertrags führen und zusätzlich Entschädigungsansprüche auslösen. Indizien reichen aus, um die Beweislast umzudrehen." Er rät Betrieben, Vertragsgestaltungen mit automatischen Verlängerungen sorgfältig zu überprüfen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 2025, Az. II ZR 41/24
Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und kostenlos für das digitale DHB registrieren!
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben