Klausel zur Freistellung nach Kündigung ist unwirksam
Eine Klausel im Arbeitsvertrag bestimmte, dass Beschäftigte nach einer Kündigung automatisch bei vollem Lohnausgleich freigestellt werden. Das Bundesarbeitsgericht erklärte sie für unwirksam.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Kündigung: So geht's richtig
Eine Klausel im Arbeitsvertrag, nach der der Chef seine Mitarbeitenden nach einer Kündigung unter Weiterzahlung des Gehalts freistellen darf, klingt doch gar nicht schlecht? Grund für den Streit war jedoch, dass der Gekündigte auch seinen Dienstwagen sofort zurückgeben musste. Die Klausel ist unwirksam, denn sie benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, urteilte das Bundesarbeitsgericht.
Der Fall
Ein Außendienstler fuhr einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen durfte. In seinem Arbeitsvertrag stand, dass der Arbeitgeber ihn "bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite" unter Weiterzahlung des Gehalts freistellen darf. Die Nutzung des Dienstwagens konnte er laut der Klausel widerrufen, wenn der Mitarbeiter von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird.
Der Mann kündigte, daraufhin schickte ihn der Chef sofort nach Hause und verlangte den Wagen zurück. Der Gekündigte verlangte wegen des weggefallenen Dienstwagens für August bis November 2024 eine Nutzungsausfallentschädigung von 510 Euro brutto im Monat. Er hielt die Vertragsklausel für rechtswidrig und zog vor Gericht.
Das Arbeitsgericht gab ihm nicht recht, das Landesarbeitsgericht (LAG) schon.
Das Urteil
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) als letzte Instanz bestätigte zwar die Unwirksamkeit der Freistellungsklausel weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das grundrechtlich geschützte Interesse des Arbeitnehmers, weiterzuarbeiten, sei wichtiger ist als das Freistellungsinteresse des Arbeitgebers. "Die Klausel schneidet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ab, ein im Einzelfall gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen", so das BAG wörtlich.
Das Landesarbeitsgericht habe aber nicht sauber geprüft, ob es in diesem konkreten Fall – ungeachtet der vertraglichen Klausel – andere, besondere Gründe gab, die eine Freistellung trotzdem rechtfertigten. Darum verwies das BAG den Fall zurück, damit die Vorinstanz ihn noch einmal prüft und neu entscheidet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. März 2026, 5 AZR 108/25
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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