Einfach die Zahlung verweigern, weil das Werk angeblich Mängel hat, genügt nicht. Der Kunde muss zumindest erklären, was konkret nicht funktioniert.

Einfach die Zahlung verweigern, weil das Werk angeblich Mängel hat? Geht nicht! Der Kunde muss zumindest erklären, was konkret nicht funktioniert. (Foto: © Igor Dutina/123RF.com)

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Mängelrüge: Pauschale Floskeln reichen nicht

Betriebsführung

Verlangt der Handwerker seinen Werklohn, kann der Kunde diesen nicht mit bloßen Vermutungen über Mängel des Werkes verweigern. Da muss er schon konkreter werden, fordert der Bundesgerichtshof.

Der Auftraggeber muss Werkmängel in seiner Rüge deutlich beschreiben, um Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Seine bloße Vermutung, dass irgendwelche – nicht näher bezeichneten – Mängel vorhanden seien, reicht nicht aus. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass er konkrete Symptome nennt.

Der Fall

Ein Handwerker reparierte eine Biogasanlage und verlangte rund 45.000 Euro Werklohn. Der Auftraggeber verweigerte die Zahlung mit dem Argument, er habe ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln der Anlage. Konkrete Aussagen zu den behaupteten Mängeln machte er aber nicht. Daraufhin zog der Handwerker vor Gericht.

Die Entscheidung

Wie schon das Oberlandesgericht Naumburg zuvor stellte sich auch das höchste deutsche Zivilgericht auf die Seite des Handwerkers. Der Kunden muss den Werklohn zahlen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht für die schlüssige Darlegung eines Mangels aus, dass der Auftraggeber die wahrnehmbaren Erscheinungen, also Symptome, beschreibt. Er muss nicht darlegen, wodurch der Mangel technisch verursacht wurde. Unverzichtbar ist jedoch, dass er überhaupt konkrete Symptome benennt. Seine bloße Vermutung, es könnten Mängel vorliegen, ersetzt keine Beschreibung der Mängel. Das ist keine tragfähige Grundlage für Gewährleistungsrechte oder ein Zurückbehaltungsrecht.

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Wer sich auf Mängel beruft, muss zumindest erklären können, was konkret nicht funktioniert, welche Auffälligkeiten auftreten, wann dies beobachtet wurde und in welchem Anlagenteil sich die Auffälligkeit zeigt. Der Auftraggeber muss also die äußeren – optisch, akustisch oder haptisch wahrnehmbaren – Merkmale des Mangels möglichst exakt beschreibt (sogenannte Symptomtheorie). 

Praxistipp

"Ein Mangelbeseitigungsverlangen muss so konkret sein, dass der Auftragnehmer ohne Rätselraten prüfen kann, was beanstandet wird, und zielgerichtet nachbessern kann", erklärt Udo Kuhlmann, Fachanwalt für Baurecht. Gerade im VOB/B-Vertrag sei eine konkrete Mängelrüge unter anderem Voraussetzung für die zweijährige Quasi-Hemmung der Verjährung nach § 13 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 VOB/B. "Entscheidend ist die nachvollziehbare Beschreibung der Symptome, nicht die technische Diagnose. Pauschale Formeln sind riskant." Ebenso unzureichend sei eine reine Anzeige mit der Aussage, es bestehe ein Mangel und man werde sich später melden. 

"Für die Praxis bedeutet dies: "Der Auftraggeber muss die beanstandeten Erscheinungen so beschreiben, dass sie überprüfbar sind. Ohne eine solche Beschreibung bleibt es bei einer Vermutung, und eine Vermutung reicht weder für Gewährleistungsansprüche noch für ein Zurückbehaltungsrecht."

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Juli 2025, Az. VII ZR 233/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen gegen das Urteil des OLG Naumburg, Az. 2 U 44/20)

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Text: / handwerksblatt.de

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