Das neue Scheckkartenformat ist EU-weit einheitlich.

Das neue Scheckkartenformat ist EU-weit einheitlich. (Foto: © kzenon/123RF.com)

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Nächste Frist für Führerscheinumtausch läuft

Betriebsführung

Nachdem die erste Umtauschphase abgelaufen ist, sollten nun die nächsten Autofahrer ihre Papiere erneuern lassen. Es geht um die Geburtsjahre 1965 bis 1970.

Viele Autofahrerinnen und Autofahrer sind noch mit dem alten grauen oder rosa Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren aber seit Juli 2022 schrittweise ihre Gültigkeit – und zwar abhängig vom Geburtsjahr. Die ersten Jahrgänge haben den neuen Führerschein mittlerweile schon in der Tasche, die Frist für den pflichtgemäßen Umtausch der alten Papierführerscheine für die Geburtsjahre 1959 bis 1964 ist im Januar abgelaufen.

Bis zum 19. Januar 2024 müssen nun Inhaberinnen und Inhaber ihre Dokumente in das neue Scheckkarten-Format umtauschen, die zwischen 1965 und 1970 geboren sind. Darauf weist das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hin. Der neue Führerschein ist dann 15 Jahre lang gültig. 

Fahrerlaubnis bleibt erhalten

Eine neue Prüfung oder ein Sehtest müssen nicht absolviert werden, denn die Fahrerlaubnis erlischt nicht, nur die Gültigkeit des bisherigen Dokuments. Zuständig für den Umtausch ist die Fahrerlaubnisbehörde am Wohnsitz. Mitzubringen sind Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Passfoto und der aktuelle Führerschein.  Die benötigten Informationen der ursprünglich ausstellenden Behörde werden intern auf dem Behördenweg zur Verfügung stehen, sodass sich die Autofahrer nicht selbst darum kümmern müssen. Wer möchte, darf den alten Führerschein als Andenken behalten, wenn dieser entwertet ist.

Ein freiwilliger früherer Umtausch vor dem jeweiligen Stichtag ist jederzeit möglich und empfehlenswert, denn je näher das Ende der jährlichen Umtauschfrist rückt, desto stärker ist der Andrang bei den Ausstellungsbehörden vor Ort. Führerscheininhaber mit dem Geburtsjahr vor 1953 müssen erst zum Stichtag 19. Januar 2033 den neuen Führerschein vorlegen. 

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Zehn Euro Verwarngeld

Wer nach Ablauf der Umtauschfrist weiter mit seinem alten Pkw- oder Motorrad-Führerschein fährt, riskiert ein Verwarngeld von zehn Euro in Deutschland.

Nach Vorgaben der Europäischen Union müssen bis zum 19. Januar 2033 alle Führerscheine umgetauscht werden, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden. Ziel ist es, die derzeit 110 verschiedenen Führerscheindokumente innerhalb der Europäischen Union zu vereinheitlichen und die Fälschungssicherheit zu erhöhen.

Führerscheine ausgestellt bis 31. Dezember 1998:

Geburtsjahr des Inhabers

Spätester Umtauschtermin

vor 1953

19.1.2033

1953 - 1958

19.1.2022                    

1959 - 1964

19.1.2023                    

1965 - 1970

19.1.2024                    

1971 oder später

19.1.2025

Führerscheine ausgestellt ab 1. Januar 1999:

Jahr der Ausstellung

Spätester Umtauschtermin

1999 - 2001

19.1.2026

2002 - 2004

19.1.2027

2005 - 2007

19.1.2028

2008

19.01.2029

2009

19.1.2030

2010

19.1.2031

2011

19.01.2032

2012 - 18.1.2013

19.01.2033

Umtausch und Umschreibung erfolgen standardisiert und im Regelfall ohne weitere Prüfung. Die seit 1999 geltenden EU-Führerscheinklassen (A: Zweiräder, B: Pkw, C: Nutz-fahrzeuge, D: Personentransport) werden anstelle der alten Klassen (1, 2, 3 ) im jeweils entsprechenden Umfang in das neue Dokument eingetragen.

Extra-Antrag für 18,5 Tonnen nötig

Bei Umschreibung alter Führerscheine der Klasse 3 erfolgt "automatisch" nur eine Eintragung der Klassen B, BE, C1 und C1E und der jeweiligen Berechtigungen für Krafträder und landwirtschaftliche Zugmaschinen. Das heißt, neben klassischen Pkw können durch die Eintragungen C1 und C1E auch Nutzfahrzeuge bis 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (zGG) und bestimmte Fahrzeugzüge bis 12 Tonnen zGG weiterhin geführt werden.

Die Klasse 3 ging jedoch darüber hinaus: So ist auch das Lenken von bestimmten Fahrzeugkombinationen bis insgesamt 18,5 Tonnen zGG möglich. Wenn diese Nutzungsmöglichkeit zwischen 12 und 18,5 Tonnen zGG erhalten bleiben soll, muss dies beim Umtausch extra beantragt werden! Nach Informationen des Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) wird darauf bei den zuständigen Stellen nicht immer gesondert hingewiesen. Eine spätere Nachbeantragung ist nicht möglich. Im neuen Führerscheindokument wird dann die Schlüsselnummer "CE 79" – ein eingeschränkter Führerschein der Klasse CE – eingetragen. Bei Überschreiten des 50. Lebensjahres ist eine Gesundheitsprüfung nötig, die alle 5 Jahre zu wiederholen ist.

Diese Option ist auch und gerade für diejenigen Handwerker von Bedeutung, die ihre alte Klasse 3 vor der Frist umtauschen und die noch eine längere aktive Arbeitszeit vor sich haben, betont der ZDH. Um die Berechtigung "CE 79" zu behalten, ist eine Umschreibung bis zum 50. Lebensjahr notwendig. Weitere Informationen zu dieser Sonderregelung finden Sie > hier auf der Seite des BMVI.

Alter Führerschein der Klasse 2

Die Umtauschpflicht betrifft auch die anderen alten Führerscheinklassen. Für das Handwerk von Relevanz ist besonders die Klasse 2 (alter Lkw-Führerschein). Die Klasse 2 wird in B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T umgeschrieben. Dabei sind geringe Abweichungen je nach Jahrgang in Hinblick auf die A-Führerscheine für Zweiräder sowie Sonderregelungen bei Erwerb im Gebiet der ehemaligen DDR zu beachten.

Für die Klasse 2 gilt auch jetzt schon, dass sie für die Nutzung, die die neuen Klassen C und CE (über 12 Tonnen) betrifft, bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet sind. Wer die Berechtigung behalten will, muss einen Antrag auf Umtausch seines alten Führerscheins bzw. einen Antrag auf Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE stellen – mit ärztlichen Untersuchungen. Diese Klassen sind dann nur 5 Jahre gültig und müssen nach Ablauf wieder mit Gesundheitsprüfung und augenärztlicher Untersuchung verlängert werden.

 Quellen: Bundesrat, ZDH, ADAC

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Text: / handwerksblatt.de

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