Darum sollte man regelmäßig seinen Kontostand kontrollieren.

Seine Bankkarte sollte man immer sorgfältig aufbewahren. (Foto: © voronin76/123RF.com)

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Betrug mit der Bankkarte sofort melden!

Betriebsführung

Wer merkt, dass auf seinem Bankkonto Geld fehlt, muss dies seinem Institut so bald wie möglich mitteilen. Sonst bleibt er auf dem Schaden sitzen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Cyberkriminelle verschafften sich Zugang zu Karte und Konto eines Bankkunden und hoben mehrfach Geld ab. Der Betroffene informierte seine Bank zwei Monate später. Diese wollte ihm den Verlust nicht ausgleichen. Zu Recht, wie jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) bei einem Fall aus Frankreich klar stellte. Der Bankkunde habe mit der Meldung zu lange gezögert. Auch wenn ein Gesetz eigentlich 13 Monate Zeit dafür gibt. 

Der Fall

Ein französischer Privatkunde hielt ein Konto mit Goldeinlagen bei der Firma Veracash SAS. Im März 2017 schickte das Unternehmen dem Kunden eine neue Bankkarte für Abhebungen und Zahlungen. Zwischen März und Mai 2017 gab es täglich Abhebungen von seinem Konto. Der Kunde erklärte, er habe weder die Karte erhalten noch die Abhebungen genehmigt. Er verlangte von der Bank, dass sie sein Konto wieder ausgleicht – diese weigerte sich jedoch.

Französische Gerichte stellten sich über zwei Instanzen auf die Seite der Bank. Die Begründung: Der Kunde habe Veracash nicht unverzüglich über die Abhebungen informiert, wie es das französische Währungs- und Finanzgesetzbuch vorschreibt, das die EU-Richtlinie über Zahlungsdienste umsetzt. Stattdessen meldete er die Vorfälle erst im Mai 2017 – fast zwei Monate nach der ersten nicht autorisierten Abhebung.

Der Bankkunde legte Beschwerde beim Kassationsgerichtshof in Frankreich ein. Dieses wollte vom EuGH wissen, ob nach der EU-Zahlungsdienst-Richtlinie der Erstattungsanspruch des Kunden auch dann wegfällt, wenn die Meldung zwar innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung , aber nicht sofort nach Kenntnis des Betrugs erfolgt. Außerdem wollte es klären, ob der Bankkunde den Anspruch gegen die Bank nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz verliert und ob er sich auf alle nicht autorisierten Kontovorgänge bezieht oder nur auf die, die durch rechtzeitige Meldung hätten verhindert werden können. 

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Das Urteil

Der EuGH bestätigte die französischen Urteile. Er stellte klar, dass ein Kontoinhaber den Erstattungsanspruch gegen die Bank grundsätzlich verliert, wenn er nach Feststellung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs seinen Dienstleister nicht so schnell wie möglich informiert – selbst wenn dies innerhalb der 13‑Monats-Frist geschieht. Die Pflicht zur unverzüglichen Meldung sei eine eigene Vorschrift und gelte unabhängig von der 13‑Monats-Regel. Nur die lange Frist einzuhalten, würde das Ziel der schnellen Meldung untergraben und die Interessenabwägung zwischen Kunde und Bank stören, so das Argument der Europarichter. 

Kunde haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit 

Zweitens erklärte der EuGH, dass der Anspruch in der Regel nur dann entfällt, wenn sich der Karteninhaber vorsätzlich oder grob fahrlässig zu spät meldet – etwa durch eine schwere Verletzung seiner Sorgfaltspflichten. Das gelte allerdings nicht, wenn er selbst betrügerisch handele. Die Bank muss nachweisen, dass der Vorgang korrekt autorisiert, aufgezeichnet und verbucht wurde. Damit soll sichergestellt werden, dass der Kunde nach der Meldung keine weiteren finanziellen Schäden durch den Kartenmissbrauch tragen muss. 

Drittens stellte der EuGH klar, dass bei mehreren nicht autorisierten Zahlungen nach Verlust, Diebstahl oder Missbrauch der Karte der Kunde nur für die Schäden haftet, die auf verspätete Meldungen mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zurückgehen. Die Haftung des Kunden sei die Ausnahme und müsse eng ausgelegt werden. Außerdem müsse ein direkter Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Kunden und dem entstandenen Schaden bestehen. 

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 1. August 2025, Az. C-665/23 Veracash

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Text: / handwerksblatt.de

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