Foto: © Sandra Blass-Naisar
HWK Trier | Juli 2025
"Ich packe Dinge mit vollem Einsatz an"
Normen Obermann ist jahrgangsbester Zimmerermeister, gelernter Bauzeichner, Gebäudeenergieberater (HWK) und studiert jetzt Architektur an der HTW Saar.
Das Team zu vergrößern, bietet viele Chancen und bringt gleichzeitig Herausforderungen mit sich. (Foto: © Mark Bowden/123RF.com)
Vorlesen:
Neue Mitarbeitende bedeuten frischen Wind für den Betrieb – aber auch mehr Verantwortung. Denn mit jedem zusätzlichen Teammitglied steigen die organisatorischen Anforderungen.
Damit alles reibungslos läuft, sollten Arbeitgebende die Anmeldung neuer Beschäftigter frühzeitig einplanen. Volker Müller, Leiter Team Zentrale Aufgaben Beiträge bei der IKK classic erklärt: "Neue versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen Sie nach Beginn der Beschäftigung in einem automatisierten Meldeverfahren bei den Trägern der Sozialversicherung anmelden. Das geschieht über die Meldung an die jeweils zuständige Krankenkasse Ihrer oder Ihres Angestellten. Jeder neue Mitarbeitende kann sofort Mitglied einer neuen Kasse werden. Bindungsfristen bei der bisherigen Krankenkasse sind nicht zu beachten. Wichtig ist, dass die neue Mitarbeiterin oder der neue Mitarbeiter sich frühzeitig mit der neuen Kasse in Verbindung setzt. Eine Mitteilung an die bisherige Krankenkasse ist nicht erforderlich – dies übernimmt die neue Kasse. Den Gesamtversicherungsbeitrag zahlen Arbeitgeber ebenfalls an die zuständige Krankenkasse, die ihn entsprechend weiterleitet. Für geringfügig Beschäftigte ist die Minijob-Zentrale zuständig."
Bei der Lohnabrechnung spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Der allgemeine Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt 2025 14,6 Prozent und wird je zur Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten getragen. Hinzu kommt ein individueller Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse, der ebenfalls paritätisch finanziert wird. Die Wahl der Krankenkasse sollte daher nicht nur eine Preisfrage sein – auch Leistungen, Servicequalität und Branchenkenntnis zählen. Die IKK classic kennt als Krankenkasse des Handwerks die spezifischen Anforderungen der Gewerke genau: "Wir wissen, wo unseren Kunden der Schuh drückt und richten Leistungen und Service daran aus", so Volker Müller.
Zufriedene und gesunde Mitarbeitende sind der Schlüssel zu einem erfolgreichen Unternehmen. Arbeitgebende können aktiv zur Gesundheit ihres Teams beitragen – beispielsweise durch ein strukturiertes Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM). Gute Arbeitsbedingungen und eine wertschätzende Führung steigern nicht nur das Wohlbefinden der Mitarbeitenden, sondern verbessern auch die Produktivität und Qualität der Arbeit. Und das Beste: Ein Engagement für die Gesundheit der Belegschaft wird finanziell gefördert. Die IKK classic unterstützt Betriebe mit einem Bonusprogramm und bietet bundesweite Beratung durch erfahrene Gesundheitsmanager. Mehr Informationen: https://www.ikk-classic.de/bgm
• Ob eine Übersicht aktueller Rechengrößen oder praktische Online-Rechner, mit denen Sie schnell und unkompliziert Lohnnebenkosten ermitteln können, die Sie bei der Kalkulation der Gehälter berücksichtigen müssen (Gehaltsplaner, Steuerklassenwahl, Fristen-, Gleitzonen-, Pfändungs- und Umlagerechner) – Auf der Webseite der IKK classic finden Arbeitgeber alles Wichtige auf einen Blick: ikk-classic.de/fk
• Immer up-to-date zu Themen wie Sozialversicherung, Gesundheit im Betrieb oder Management im Handwerk bleiben Unternehmerinnen und Unternehmer auch mit den kostenlosen Onlineseminaren der IKK classic: ikk-classic.de/seminare
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✔️ Vertrag rechtzeitig überreichen: Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeitenden spätestens einen Monat nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses einen schriftlichen Nachweis auszuhändigen, der alle wesentlichen Vertragsbedingungen enthält. Für einen guten Start ist es wichtig, den Vertrag rechtzeitig vor Arbeitsantritt zu überreichen. Dies gilt insbesondere bei befristeten Verträgen, da eine Befristung nur vor Aufnahme der tatsächlichen Beschäftigung möglich ist.
✔️ Inhalte des Arbeitsvertrages: Der Vertrag sollte Namen und Anschrift der Vertragsparteien, den Arbeitsort sowie eine kurze Beschreibung der Tätigkeit enthalten. Schreiben Sie außerdem den Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Arbeitszeit und die Dauer des Jahresurlaubs fest. Auch die Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes, die Auszahlungstermine sowie die Hinweise zu den Kündigungsfristen müssen im Arbeitsvertrag genannt werden.
✔️ Fordern Sie Ihre Betriebsnummer an: Wenn Sie Mitarbeitende einstellen, müssen Sie Ihr Unternehmen bei der Bundesagentur für Arbeit anmelden. Daraufhin bekommen Sie eine Betriebsnummer zugeteilt, die Sie zur Anmeldung Ihrer Angestellten bei der Sozialversicherung benötigen.
✔️ Sozialabgaben anmelden: Weiterhin sind Sie verpflichtet, Ihre neuen versicherungspflichtigen Mitarbeitenden bei den Trägern der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) anzumelden. Dies geschieht über die Meldung an die für Ihre Angestellten zuständigen Krankenkassen. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist ebenfalls dorthin zu zahlen und wird von dort entsprechend weitergeleitet. Für geringfügig Beschäftigte ist die Minijob-Zentrale zuständig.
✔️ Anmeldefristen beachten: Wichtig: Die Sozialversicherungspflicht beginnt am ersten Arbeitstag Ihrer neuen Angestellten. Melden Sie ihn oder sie umgehend an, damit Ihr Mitarbeiter oder Ihre Mitarbeiterin kurzfristig mit der Krankenversichertenkarte und weiteren Unterlagen versorgt werden kann. Die Anmeldung ist grundsätzlich mit der ersten Lohnabrechnung vorzunehmen, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn, aber innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn.
Neue versicherungspflichtige Mitarbeitende müssen nach Beginn der Beschäftigung in einem automatisierten Meldeverfahren bei den Trägern der Sozialversicherung angemeldet werden.
Arbeitgeber müssen dazu alle versicherungsrechtlich relevanten Daten ihrer Beschäftigten an die zuständigen Krankenkassen melden.
Meldungen für geringfügig Beschäftigte sind bei der Minijob- Zentrale einzureichen. Ausnahme: Beschäftigte in Privathaushalten. Hier gilt das vereinfachte Haushaltsscheckverfahren.
Auf unserer Webseite erklären wir Schritt für Schritt, wer versicherungspflichtig ist und welche Aufgaben das Unternehmen zu erfüllen hat: ikk-classic.de/sozialversicherung
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