Rolle der Handwerkskammern beim Kampf gegen Schwarzarbeit
Schwarzarbeit: Wie die Handwerkskammer Verstöße erkennt, welche Schritte sie selbst einleiten kann – und wann sie Fälle an Behörden weitergeben muss.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Offensiv gegen Schwarzarbeit
"Der arbeitet doch ganz offensichtlich schwarz – warum passiert da nichts?" Solche Beschwerden erreichen die Handwerkskammern regelmäßig. Der Ärger vieler rechtmäßig eingetragener Betriebe ist für Mitarbeiter bei den Kammern nachvollziehbar. Doch was nach Untätigkeit aussieht, ist das Ergebnis klar geregelter Zuständigkeiten, betont die Handwerkskammer Konstanz. Bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit im Sinne von unerlaubter Handwerksausübung sind den Handwerkskammern rechtlich enge Grenzen gesetzt.
Ein zentraler Irrtum betrifft bereits den Begriff der Schwarzarbeit. Häufig wird darunter die Beschäftigung nicht angemeldeter Arbeitskräfte verstanden. Nach der Handwerksordnung liegt Schwarzarbeit im handwerksrechtlichen Sinn jedoch dann vor, wenn jemand ein zulassungspflichtiges Handwerk ausübt, ohne dafür in die Handwerksrolle eingetragen zu sein – obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
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Handwerkskammer prüft Eintragungspflicht
Anhand von Gewerbeanmeldungen, die von den Gewerbeämtern übermittelt werden, prüfen die Kammern, ob es sich bei der angegebenen Tätigkeit um ein Handwerk handelt und ob eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich ist. Ist die Lage eindeutig, werden die Betriebe angeschrieben und zur Eintragung aufgefordert. "Viele denken bei Schwarzarbeit zuerst an nicht angemeldete Mitarbeitende. Für uns steht jedoch die Eintragungspflicht nach der Handwerksordnung im Fokus", erklärt Julia Scholtes, Juristin und Leiterin der Handwerksrolle bei der HWK Konstanz.
Die Eintragung sei an klare Voraussetzungen geknüpft: Der Inhaber oder ein benannter Betriebsleiter muss einen Meisterbrief oder eine andere anerkannte Qualifikation vorweisen. Erfolgt trotz mehrfacher Aufforderung keine Eintragung oder werden die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, kann die Handwerkskammer ein Ordnungsgeld nach Paragraf 112 der Handwerksordnung verhängen.
Bußgelder und Betriebsschließungen liegen nicht bei der Kammer
Damit enden jedoch die unmittelbaren Befugnisse der Handwerkskammer. Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten – etwa das Tätigwerden ohne Eintragung – liegt gesetzlich bei den unteren Verwaltungsbehörden, also bei den Gemeinden.
In solchen Fällen informiert die Handwerkskammer die zuständigen Ordnungsämter und übermittelt begründete Verdachtsfälle sowie relevante Informationen. Die weitere Prüfung erfolgt dann durch die Behörden, häufig gemeinsam mit Polizei und Ordnungsdienst.
Wird festgestellt, dass tatsächlich ohne Eintragung ein Handwerk ausgeübt wird, können Bußgelder von bis zu 10.000 Euro verhängt werden.
Auch eine sogenannte Handwerksuntersagung nach Paragraf 16 Absatz 3 der Handwerksordnung ist möglich. Zuständig dafür sind die großen Kreisstädte und die Landratsämter. "Sobald wir einen begründeten Verdacht an die zuständige Behörde weitergegeben haben, liegt die Verfahrenshoheit dort", so Scholtes. "Die Behörde entscheidet über die weiteren Schritte und Maßnahmen wie Bußgelder oder Betriebsschließungen."
Unfairer Wettbewerb zulasten eingetragener Betriebe
Aus Sicht der Handwerkskammer ist diese Situation besonders frustrierend – nicht zuletzt im Interesse der rechtmäßig arbeitenden Betriebe. Dass viele nicht eingetragene Unternehmen die Voraussetzungen nicht erfüllen, hat einen guten Grund: Meisterqualifikationen zu erwerben kostet Zeit und Geld – genau wie die laufenden Pflichten eines eingetragenen Betriebs.
"Eingetragene Betriebe investieren viel – etwa in Qualifikation, Betriebsleiter und Kammerbeiträge – und stehen dann im Wettbewerb mit Anbietern, die diese Anforderungen umgehen. Das ist schlicht unfair", betont Julia Scholtes. Besonders häufig betreffen Hinweise sogenannte Barbershops, aber auch Kfz-Werkstätten und Stuckateurbetriebe. In diesen Gewerken fehlen oft die notwendigen Eintragungsvoraussetzungen.
Andere Formen der Schwarzarbeit
Wichtig ist die Abgrenzung zu anderen Formen der Schwarzarbeit: Nicht angemeldete Mitarbeitende oder nicht versteuerte Einnahmen fallen nicht in den Aufgabenbereich der Handwerkskammer. "Das ist eindeutig Sache des Zolls", stellt Scholtes klar. Ein positives Signal kommt vom Gesetzgeber: Friseur- und Kosmetikbetriebe wurden jüngst in das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgenommen. Damit gelten für diese Gewerke strengere Vorgaben, etwa die Sofortmeldepflicht von Mitarbeitenden bei der Rentenversicherung sowie eine Ausweispflicht.
"Wir hoffen, dass der Zoll dadurch noch besser gegen Schwarzarbeit im Handwerk vorgehen kann", sagt Scholtes. Enge Zusammenarbeit mit Behörden Trotz begrenzter Befugnisse setzen die Handwerkskammern auf Kooperation.
Der Austausch mit Ordnungsämtern, Gewerbeämtern, Landratsämtern und der Polizei ist eng. Jährlich finden gemeinsame Informationstage und Erfahrungsaustausche statt, unter anderem mit den Industrie- und Handelskammern (IHK) im jeweiligen Kammergebiet. "Alle beteiligten Stellen sind an Aufklärung interessiert und gewillt, gegen Schwarzarbeit vorzugehen", betont Julia Scholtes.
Gleichzeitig wünscht sie sich mehr Konsequenz: "Mutiges Vorgehen bei Bußgeldern oder Betriebsschließungen würde es unattraktiver machen, sich nicht an die Regeln zu halten." Verfahren würden jedoch oft lange dauern, sodass es sich für manche Anbieter finanziell nach wie vor lohne, ohne Eintragung tätig zu sein. Die Handwerkskammern können in diesen Fällen nur Hinweise geben und die zuständigen Stellen informieren.
Die Handwerksrolle Die Handwerksrolle ist das offizielle Verzeichnis aller zulassungspflichtigen Handwerksunternehmen im Kammergebiet. Sie stellt sicher, dass nur fachlich qualifizierte Firmen bestimmte Handwerke ausüben dürfen. Inhaber oder benannte Betriebsleitende müssen die Eintragungspflicht erfüllen, sonst drohen Ordnungsgelder. So sorgt die Handwerksrolle für faire Wettbewerbsbedingungen und handwerkliche Qualität.
Gastbeitrag von Jana Seifried, HWK Konstanz
Was ist eigentlich Schwarzarbeit?
Schwarzarbeit leistet, wer aufgrund einer Dienst- oder Werkleistung
- als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
- als Sozialleistungsempfänger seinen Mitteilungspflichten nicht nachkommt
- als Arbeitgeber seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt.
Im Falle der sogenannten "unerlaubten Handwerksausübung" arbeitet auch "schwarz", wer als Erbringer einer Dienst- oder Werkleistung
- ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ausübt, ohne damit in die Handwerksrolle eingetragen zu sein oder
- eine erforderliche gewerberechtliche Anmeldung unterlässt oder
- eine Dienst- oder Werkleistung in erheblichem Umfang in Auftrag gibt.
Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro für Schwarzarbeiter und Auftraggeber. Daneben können auch die erzielten Gewinne zusätzlich abgeschöpft werden.
Quelle: HWK Düsseldorf
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Text:
Jana Seifried /
handwerksblatt.de
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