Zwangsarbeit: Auch Kunden können sich bald strafbar machen
Baustelle, Nagelstudio, Schlachthof: Künftig könnten sich auch Kunden strafbar machen, wenn sie wissen, dass es um Zwangsarbeit oder Menschenhandel geht. Die Bundesregierung will das Strafrecht reformieren.
Menschenhandel in Deutschland soll effektiver bekämpft, Täter konsequenter zur Rechenschaft gezogen werden. Dazu sollen die Strafvorschriften gegen Menschenhandel und Ausbeutung grundlegend reformiert werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett am 26. Mai 2026 auf Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) beschlossen.
Baustelle, Nagelstudio, Schlachthof als Tatorte
Künftig soll sich strafbar machen, wer Dienstleistungen von Personen in dem Wissen in Anspruch nimmt, dass diese Opfer von Menschenhandel oder Ausbeutung sind – zum Beispiel in einem Nagelstudio, im Schlachthof oder bei Bauvorhaben. Der Gesetzentwurf sieht dazu in einem neuen § 232a StGB erstmals eine sogenannte Nachfragestrafbarkeit in Bezug auf alle Ausbeutungsformen des Menschenhandels vor.
"Bislang kennt das deutsche Strafrecht eine Nachfragestrafbarkeit nur, soweit es um die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen geht – sogenannte Freierstrafbarkeit zum Schutz von Opfern von Zwangsprostitution" erklärt das Justizministerium dazu.
Opfer können ungestraft gegen Täter aussagen
Auch das sogenannte Non-Punishment-Prinzip für Opfer von Menschenhandel und Ausbeutung soll in der Strafprozessordnung besser verankert werden, schreibt das Bundesarbeitsministerium. Betroffene von Menschenhandel und Ausbeutung würden von ihren Peinigern häufig zu unerlaubten Handlungen gezwungen. Indem die strafrechtliche Verfolgung für manche solcher erzwungenen Delikte – etwa Verstöße gegen das Aufenthaltsrecht – ausbleibe, würden die Opfer ermutigt, gegen die "eigentlichen" Täter auszusagen. Gerade durch solche Aussagen könnten organisierte kriminelle Strukturen effektiv strafrechtlich verfolgt und diese Delikte vor Gericht besser nachgewiesen werden.
Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt.
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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