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HWK Münster | April 2026
"Heimspiel Zukunft": Fußball als Brückenbauer
Der SC Preußen Münster ist Ende April in ein Bündnis für Berufsausbildung eingestiegen– als zweiter Fußballclub im Kammerbezirk Münster.
Der Anbieter muss den Button klar und eindeutig beschriften, zum Beispiel mit "Vertrag widerrufen". Er darf ihn nicht irgendwo auf der Website verstecken. (Foto: © Rawpixel/123RF.com)
Vorlesen:
Ab dem 19. Juni 2026 sollen Verbraucher ihre online geschlossenen Verträge deutlich einfacher kündigen können: Internet-Händler müssen ab dann einen gut sichtbaren Widerrufsbutton auf ihrer Website bereitstellen.
Ab dem 19. Juni 2026 müssen Verbraucherinnen und Verbraucher Online-Verträge deutlich einfacher widerrufen können: Online-Händler müssen dann auf ihrer Website einen gut sichtbaren sogenannten "Widerrufsbutton" anbieten.
Die Neuregelung gilt für Verträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzprodukte, die Kunden über eine Online-Benutzeroberfläche wie eine Webseite oder eine App abschließen. Es spielt keine Rolle, ob jemand den Vertrag direkt bei einem Online-Shop oder über eine Vermittlungsplattform abschließt. Verträge, die ausschließlich per Telefon oder E-Mail entstehen, fallen nicht darunter.
Wichtig ist nur, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht (Hier lesen Sie > mehr zum Widerrufsrecht). Grundlage bildet die Richtlinie (EU) 2023/2673, die alle Mitgliedstaaten in nationales Recht umsetzen müssen. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Umsetzung bereits beschlossen: Sie steht im neuen § 356a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Laut Auskunft der Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) sind Handwerksbetriebe, die B2C-Online-Shops über Webseiten oder Apps betreiben, von der neuen Regelung betroffen. Unternehmen sollten sich rechtzeitig auf diese neue Pflicht vorbereiten.
Die Neuregelung tritt am 19. Juni 2026 in Kraft. Auch andere Mitgliedstaaten haben bereits mit der Umsetzung begonnen. Sobald alle Mitgliedstaaten die Richtlinie umgesetzt haben, profitieren alle Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU von dieser Regelung.
Auch ausländische Online-Shops müssen ab dem 19. Juni 2026 unter bestimmten Bedingungen einen Widerrufsbutton anbieten. Entscheidend ist, ob das jeweilige Land die Richtlinie schon umgesetzt hat oder ob sich das Angebot gezielt an Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland richtet und deshalb deutsches Recht gilt. Deutsches Recht gilt in der Regel, wenn ein Shop eine .de-Domain nutzt, Inhalte auf Deutsch anbietet oder gezielt nach Deutschland liefert. In diesen Fällen müssen die Anbieter einen Widerrufsbutton bereitstellen.
Der Ablauf ist zweistufig zu gestalten: Verbraucherinnen und Verbraucher können im ersten Schritt auf den Widerrufsbutton klicken. Meistens handelt es sich dabei um eine Schaltfläche (Button), möglich ist aber auch ein Link. Der Anbieter muss den Button klar und eindeutig beschriften, zum Beispiel mit "Vertrag widerrufen". Er darf nicht versteckt auf der Website platziert werden. Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher erst lange danach suchen müssen, entspricht dies nicht den gesetzlichen Vorgaben. Gleiches gilt, wenn die Beschriftung irreführend ist.
Danach geben die Nutzenden in einer Eingabemaske in der Regel folgende Daten ein:
Im zweiten Schritt klicken sie auf einen weiteren Button. Auch dieser muss eindeutig beschriftet sein, zum Beispiel mit "Widerruf bestätigen". Erst wenn sie diesen zweiten Button aktivieren, gilt der Widerruf als erklärt.
Danach müssen die Anbieter sofort eine Eingangsbestätigung senden. Kundinnen und Kunden sollten unbedingt prüfen, ob diese Bestätigung angekommen ist. Die Zwei-Schritt-Lösung verhindert, dass jemand den Widerruf aus Versehen auslöst.
Wichtig: Der Button muss während der gesamten Widerrufsfrist von 14 Tagen leicht zu finden, gut sichtbar platziert und eindeutig beschriftet sein.
Auch ohne Widerrufsbutton können Verbraucherinnen und Verbraucher ihren Widerruf weiterhin auf anderem Weg erklären, zum Beispiel per E-Mail. Für Unternehmer kann ein fehlender Widerrufsbutton ab dem 19. Juni 2026 jedoch rechtliche Folgen haben. Wenn sie die vorgeschriebene Funktion nicht anbieten, riskieren sie Abmahnungen.
Quelle: EVZ Deutschland
PRAXISTIPP
Handwerker finden kostenlose Informationen und Musterformulare für Widerrufsbelehrungen > beim Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH).Widerrufsrecht
Seit 2014 haben Privatkunden ein 14-tägiges Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden (AGV).
Beispiel für einen AGV: Der Handwerker nimmt Aufmaß vor Ort und schließt anschließend beim Kunden direkt einen mündlichen Vertrag. In solchen Situationen müssen Betriebe Verbraucher rechtzeitig und umfassend über ihr Widerrufsrecht belehren. Ab diesem Zeitpunkt kann der Kunde 14 Tage lang den Vertrag widerrufen, ohne Angabe von Gründen.
Achtung: Falls die Belehrung über das Widerrufsrecht fehlt, falsch oder unvollständig ist, verlängert sich das Recht auf 12 Monate und 14 Tage! Beginnt der Handwerker mit seiner Arbeit auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor Ablauf der 14-tägigen Frist, sollte er auf keinen Fall die Belehrung vergessen! Denn nur dann muss der Kunde bei einem Widerruf die bereits erbrachten Leistungen bezahlen. Ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung geht der Handwerker in solchen Fällen leer aus!
Neue Regeln für die Widerrufsbelehrung seit Mai 2022:
- Seit Mai 2002 muss keine Faxnummer mehr genannt werden – weder in der Widerrufsbelehrung noch im -formular! Eine freiwillige Angabe ist weiterhin möglich.
- Die Telefonnummer muss in der Widerrufsbelehrung stehen (Achtung: nicht im Widerrufsformular!).
- Die E-Mail-Adresse muss in beiden angegeben sein, also auch im Widerrufsformular.
- Die Widerrufsbelehrung muss die Verbraucher auch über die Umstände, unter denen sie ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verlieren, informieren.
- Neu ist auch, dass dem Verbraucher eine Bestätigung zur Verfügung gestellt werden muss. Dazu muss der Unternehmer dem Verbraucher ein Dokument (als Papier, Mail, SMS etc.) zukommen lassen, in dem bestätigt wird, dass der Kunde ausdrücklich der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt und seine Kenntnis vom damit einhergehenden Verlust des Widerrufsrechts mit Vertragsausführung bestätigt hat. Auch über diesen Umstand ist der Kunde zu informieren.
KEIN Widerrufsrecht bei Notfalleinsätzen
In Einzelfällen hat der Kunde kein Widerrufsrecht, selbst wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wurde. Solche Ausnahmen sind zum Beispiel "Notfalleinsätze" wie dringende Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen, zu denen der Verbraucher den Handwerker ausdrücklich angefordert hat. Das kann etwa ein Rohrbruch sein oder die Beseitigung von Sturm- oder Hagelschäden. Achtung: Die Ausnahmen gelten nicht automatisch. Vielmehr muss der Handwerker den Verbraucher darüber belehren, dass ihm hier kein Widerrufsrecht zusteht.
Widerrufsrecht Kunde widerruft Haustürgeschäft, Handwerker guckt in die Röhre. > Hier mehr lesen!Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und kostenlos für das digitale DHB registrieren!
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