Schuldner muss nicht für Schufa-Auskunft des Gläubigers zahlen
Zwei Unternehmen holten bei der Schufa Informationen über säumige Kunden ein. Die Kosten dafür erhalten sie aber nicht ersetzt, urteilte der Bundesgerichtshof.
Wer wissen will, ob ein säumiger Schuldner überhaupt zahlungsfähig ist, fragt häufig zuerst eine Wirtschafts-Auskunftei, wie zum Beispiel die Schufa. Die Kosten einer solchen Auskunft muss der Schuldner aber nicht ersetzen. Das hat der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen entschieden
Die Fälle
Zwei Abfallbetriebe holten jeweils mittels eines Inkassounternehmens über ihre säumige Kunden eine Schufa-Auskunft zu deren Liquidität ein. Die Kosten dafür lagen in einem Fall bei 1,35 Euro und in dem anderem bei 1,61 Euro. Die Unternehmen verlangten dafür Schadensersatz von ihren Kunden. Trotz dieser Bagatellbeträge musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden, da es sich um eine Grundsatzfrage und eine gängige Praxis der Inkassobranche handelt.
Die Urteile
Wie schon zuvor die unteren Instanzen wies auch der BGH die Klagen der Abfallunternehmen zurück. Sie erhalten somit keinen Schadensersatz.
Die Kosten für die Bonitätsauskunft seien kein ersatzfähiger Verzugsschaden, stellten die Bundesrichterinnen und -richter klar. Als Verzugsschaden seien Aufwendungen des Gläubigers nur dann zu ersetzen, wenn sie zur Durchsetzung seiner Rechte "erforderlich und zweckmäßig" seien. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Maßgeblich ist dabei die Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Gläubigers.
Auskunft war nicht erforderlich
Eine Schufa-Auskunft liefere dem Gläubiger keine Informationen, die für die Einleitung, Durchführung und den erfolgreichen Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens nötig seien. Zwar könne sie dem Gläubiger helfen, die Erfolgsaussichten einer späteren Zwangsvollstreckung einzuschätzen. Ohne besondere Umstände dürfe ein Gläubiger sie aber nicht schon für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens als erforderlich ansehen, so der BGH.
Außerdem verjährten rechtskräftig festgestellte Ansprüche erst nach 30 Jahren. Eine vor Klageerhebung eingeholte Bonitätsauskunft besitze daher allenfalls eingeschränkte Aussagekraft über den Erfolg. Als Folge der Urteile muss die Inkassobranche ihre Praxis ändern.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 11. Juni 2026, Az. VII ZR 93/25 und 96/25
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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