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HWK Trier | April 2026
Handwerk in der Region Trier: Solide Basis, verhaltene Stimmung
Die Konjunktur im Bezirk der Handwerkskammer Trier bleibt stabil, die Betriebe blicken vorsichtig, aber zuversichtlich nach vorn.
Wer Kollegen oder Vorgesetzte körperlich angreift, liefert nach der ständigen Rechtsprechung einen wichtigen Grund für eine Kündigung. (Foto: © adzicnatasa/123RF.com)
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April 2026
Ein Mitarbeiter hatte bei einem Streit seinem Vorgesetzten den Arm umgedreht. Dass er daraufhin fristlos gekündigt wurde, war richtig, urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm.
Ein Angriff auf eines Vorgesetzten am Arbeitsplatz rechtfertigt grundsätzlich eine fristlose Kündigung. Denn wer so handelt, verletzt seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag schwer. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter fristlos kündigen und muss ihn vorher nicht abmahnen, entschied das Landesarbeitsgericht Hamm.
Ein Maschinenbediener geriet in einer Nachtschicht mit seinem direkten Vorgesetzten in Streit. Zuerst stritten sie nur mit Worten, weil der Kläger kurz seinen Arbeitsplatz verlassen hatte. Der Konflikt wurde immer heftiger. Dabei griff der Mann seinen Vorgesetzten an, indem er seinen rechten Arm umdrehte, also den sogenannten "Polizeigriff" anwendete. Der Vorgesetzte meldete den Vorfall und ging wegen Schmerzen im Arm zum Durchgangsarzt. Nach der Anhörung des Mitarbeiters und des Betriebsrat kündigte der Arbeitgeber ihm fristlos.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm bestätigte die fristlose Kündigung. Es sah im dem Angriff einen wichtigen Grund für die Kündigung im Sinne des § 626 Abs.1 BGB.
Der Arbeitgeber musste den Gekündigten auch vorher nicht abmahnen. Wer Kollegen oder Vorgesetzte am Arbeitsplatz körperlich angreift, liefert nach der ständigen Rechtsprechung einen wichtigen Grund für eine Kündigung. Ein solcher Angriff schadet den berechtigten Interessen des Arbeitgebers erheblich. Der Arbeitgeber muss nämlich dafür sorgen, dass alle Mitarbeiter am Arbeitsplatz körperlich unversehrt bleiben und sich sicher fühlen.
Außerdem muss er darauf achten, dass die Zusammenarbeit im Betrieb funktioniert. Körperliche Angriffe stören das Betriebsklima und können dazu führen, dass Mitarbeiter wegen Verletzungen ausfallen. Wegen der Schwere des Fehlverhaltens hielt das LAG eine Abmahnung für nicht nötig. Jeder Arbeitnehmer muss wissen, dass der Arbeitgeber körperliche Angriffe nicht akzeptiert – auch nicht beim ersten Verstoß.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 12. September 2025, 8 SLa 1003/24
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