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HWK Münster | März 2026
Onboarding im Ehrenamt: Handwerk in der Emscher-Lippe-Region
Am Montag, 23. März, lädt die HWK Münster als Kooperationspartnerin zur digitalen Veranstaltung "Onboarding im Ehrenamt" ein.
Wer genug Zeit hat, ein Angebot gründlich zu prüfen, ist nicht davon überrascht und kann nicht widerrufen. (Foto: © Andrey Popov/123RF.com)
Vorlesen:
Nimmt ein Kunde ein schriftliches Angebot an, nachdem er es geprüft und nachverhandelt hat, kann er den Handwerker-Vertrag nicht mehr widerrufen. Dem Oberlandesgericht Stuttgart fehlte hier die Überraschungssituation.
Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, haben Verbraucher in der Regel ein Widerrufsrecht. Wer aber das Angebot eines Handwerkers prüft, nachverhandelt und annimmt, kann den Vertrag nicht widerrufen. Er wurde nämlich von dem Inhalt nicht überrascht, urteilte das Oberlandesgericht Stuttgart.
Eine private Kundin beauftragte eine Gartenbaufirma mit der Neugestaltung ihres Gartens. Der Betrieb schickte ihr ein schriftliches Angebot, woraufhin sie mit ihrer Bank über die Finanzierung sprach. Später trafen sich Kundin und ein Mitarbeiter der Firma in ihrem Garten, um über den Preis zu verhandeln. Man einigte sich schließlich auf eine Pauschale von 50.000 Euro, mit besseren Konditionen als im Angebot. Nachdem die Firma ihre Arbeit erledigt hatte, stellte sie eine Rechnung von rund 44.000 Euro.
Danach wollte die Frau den Vertrag widerrufen und berief sich dabei auf ihr Widerrufsrecht, weil der Auftrag außerhalb von geschlossenen Geschäftsräumen geschlossen worden sei. Der Streit ging vor Gericht.
Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte sich auf die Seite des Handwerkers. Obwohl der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, habe die Kundin kein Widerrufsrecht.
Denn nach der EU-Richtlinie 2011/83 haben Verbrauchern bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, kein Widerrufsrecht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Im Vorfeld hat er ein Angebot des Unternehmers erhalten, welches er ausgiebig überdenken konnte und das er zu seinen Gunsten nachverhandelt hat. Genau das war hier der Fall: Die Kundin hatte das Angebot schon lange vorher bekommen, konnte alles in Ruhe überlegen und sogar zu ihrem Vorteil nachverhandeln. Eine Überraschungssituation lag also nicht vor.
"Wird dem Verbraucher von dem Unternehmer im Vorfeld des Vertragsschlusses ein Angebot überlassen und hat er Gelegenheit, dieses ohne Beeinflussung durch den Unternehmer zu prüfen und zu überdenken, ist nach dem mit der Verbraucherrechterichtlinie verfolgten Schutzzweck der Tatbestand des bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags nicht erfüllt; eine typische Druck- oder Überraschungssituation im Sinne von Erwägungsgrund Nr. 21 der Verbraucherrechterichtlinie, vor der § 312 b BGB schützen soll, liegt dann nicht vor", so das Urteil wörtlich.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21. Oktober 2025, Az.10 U 79/25
PRAXISTIPP
Handwerker finden kostenlose Informationen und Musterformulare für Widerrufsbelehrungen > beim Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH).Widerrufsrecht
Seit 2014 haben Privatkunden ein 14-tägiges Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden (AGV).
Beispiel für einen AGV: Der Handwerker nimmt Aufmaß vor Ort und schließt anschließend beim Kunden direkt einen mündlichen Vertrag. In solchen Situationen müssen Betriebe Verbraucher rechtzeitig und umfassend über ihr Widerrufsrecht belehren. Ab diesem Zeitpunkt kann der Kunde 14 Tage lang den Vertrag widerrufen, ohne Angabe von Gründen.
Achtung: Falls die Belehrung über das Widerrufsrecht fehlt, falsch oder unvollständig ist, verlängert sich das Recht auf 12 Monate und 14 Tage! Beginnt der Handwerker mit seiner Arbeit auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor Ablauf der 14-tägigen Frist, sollte er auf keinen Fall die Belehrung vergessen! Denn nur dann muss der Kunde bei einem Widerruf die bereits erbrachten Leistungen bezahlen. Ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung geht der Handwerker in solchen Fällen leer aus!
Neue Regeln für die Widerrufsbelehrung seit Mai 2022:
- Seit Mai 2002 muss keine Faxnummer mehr genannt werden – weder in der Widerrufsbelehrung noch im -formular! Eine freiwillige Angabe ist weiterhin möglich.
- Die Telefonnummer muss in der Widerrufsbelehrung stehen (Achtung: nicht im Widerrufsformular!).
- Die E-Mail-Adresse muss in beiden angegeben sein, also auch im Widerrufsformular.
- Die Widerrufsbelehrung muss die Verbraucher auch über die Umstände, unter denen sie ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verlieren, informieren.
- Neu ist auch, dass dem Verbraucher eine Bestätigung zur Verfügung gestellt werden muss. Dazu muss der Unternehmer dem Verbraucher ein Dokument (als Papier, Mail, SMS etc.) zukommen lassen, in dem bestätigt wird, dass der Kunde ausdrücklich der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt und seine Kenntnis vom damit einhergehenden Verlust des Widerrufsrechts mit Vertragsausführung bestätigt hat. Auch über diesen Umstand ist der Kunde zu informieren.
KEIN Widerrufsrecht bei Notfalleinsätzen
In Einzelfällen hat der Kunde kein Widerrufsrecht, selbst wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wurde. Solche Ausnahmen sind zum Beispiel "Notfalleinsätze" wie dringende Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen, zu denen der Verbraucher den Handwerker ausdrücklich angefordert hat. Das kann etwa ein Rohrbruch sein oder die Beseitigung von Sturm- oder Hagelschäden. Achtung: Die Ausnahmen gelten nicht automatisch. Vielmehr muss der Handwerker den Verbraucher darüber belehren, dass ihm hier kein Widerrufsrecht zusteht.
Widerrufsrecht Kunde widerruft Haustürgeschäft, Handwerker guckt in die Röhre. > Hier mehr lesen!Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und kostenlos für das digitale DHB registrieren!
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