Es ging unter anderem um Fundamentarbeiten und ein Rosenbeet.

Es ging unter anderem um Fundamentarbeiten für den Garten und ein Rosenbeet. (Foto: © Philipp Bird/123RF.com)

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"100 Kilo Fliesenkleber": Rechnung geprüft, Beweislast umgedreht

Ein Gartenbauer bekommt seinen Werklohn, weil der Bauleiter des Kunden die Rechnungen prüfte und dabei bestimmte Mengen des Baumaterials bestätigte. Das Oberlandesgericht Schleswig sieht die Beweislast beim Kunden.

Hat der Kunde die vom Handwerker aufgelisteten Material-Mengen bestätigt – hier unter anderem 100 Kilo Fliesenkleber – kann er diese später zwar anzweifeln, er muss die Mengen-Abweichung dann aber auch beweisen. In einem Fall des Oberlandesgerichts Schleswig gelang ihm das nicht, weil die Arbeiten bereits überbaut waren.

Entgegen weiterverbreiteter Ansicht ist eine Rechnungsprüfung oder ein unterschriebenes Aufmaß aber kein rechtliches Anerkenntnis des Kunden für die geleistete Arbeit des Werkunternehmers.

Der Fall

Ein Gartenbauer gestaltete für einen Kunden dessen Garten neu. Es folgten mehrere Zusatzaufträge, über deren Umfang es später zum Streit kam. Der Gartenbauer stellte mehrere Rechnungen, unter anderem für ein Hauseingangspodest, Fundamentarbeiten und ein Rosenbeet. Der Bauleiter, den der Kunde bevollmächtigt hatte, prüfte diese Rechnungen. Dabei bestätigte er auch bestimmte Mengen des Baumaterials, zum Beispiel 310 m² Tragschicht und 100 Kilogramm Fliesenkleber.

Bei der Abnahme rügte der Bauleiter diverse Mängel. Der Gartenbauer erklärte, er habe diese Mängel beseitigt und forderte rund 33.000 Euro Werklohn. Der Kunde widersprach und machte weitere Mängel geltend. 

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Die Sache ging vor Gericht. Das Landgericht hatte dem Handwerker größtenteils recht gegeben. Der Kunde legte Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) ein. Er bezweifelte vor allem die genutzten Material-Mengen des Handwerkers – unter anderem die 100 Kilo Fliesenkleber,

Das Urteil

Das OLG Schleswig stellte sich auf die Seite des Gartenbauers. Gleichzeitig betonte es: Prüft der Kunde die Rechnung, liegt darin noch kein rechtliches Anerkenntnis des Rechnungsinhalts. Er darf also die geprüften Mengen später trotzdem bestreiten. Aber: Hat der Kunde oder sein Bevollmächtigter die Mengen zuvor bestätigt und kann man die Leistungen später nicht mehr prüfen, weil sie überbaut sind, trägt der Kunde die Beweislast. Er muss also beweisen, dass die Mengen-Angaben des Handwerkers falsch waren.

Genau daran scheiterte der Kunde hier: Sein Bauleiter hatte unter anderem 310 m² Tragschicht und 100 kg Fliesenkleber bestätigt. Deshalb musste der Kunde beweisen, dass tatsächlich weniger Material verbaut wurde. Das gelang ihm nicht. Das Gericht schätzte die Mengen nach § 287 ZPO und legte die vom Kunden bestätigten Werte zugrunde.

Die Abnahme durch den Bauleiter war laut Urteil auch wirksam. Im Zuge dessen stellte das OLG grundsätzlich klar: Ist das Werk abnahmereif, kann der Unternehmer seinen Werklohn auch ohne Abnahme einfordern.

Insgesamt sprach das OLG dem Gartenbauer 23.188,81 Euro zu, teilweise Zug um Zug gegen Mangelbeseitigung. 

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. April 2026, Az. 1 U 5/21

Praxistipp

"Entgegen weiterverbreiteter Ansicht und teilweise im Baurecht bestehendem 'Irrglauben' ist eine Rechnungsprüfung und / oder ein unterschriebenes Aufmaß kein Anerkenntnis", erklärt Rechtsanwalt Timo Sahm, Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht, auf anwalt.de. "Mengen können trotz zuvor geprüfter Rechnungen und / oder eines Aufmaßes bestritten werden. Ebenso stellt die Zahlung des Werklohns auf eine geprüfte Rechnung im Regelfall kein deklaratorisches Anerkenntnis dar (siehe Bundesgerichtshof-Urteil vom 11. Januar 2007, Az: VII ZR 165/05)."  

Das sollten Handwerker tun:

  • Aufmaßunterlagen sichern
  • Lieferscheine dokumentieren
  • Prüfvermerke des Bauleiters archivieren
  • Fotos anfertigen, damit gegebenenfalls nachträglich Leistungen doch überprüft werden können und
  • gegebenenfalls auf Bauteilöffnungen in Verfahren drängen.

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Text: / handwerksblatt.de

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