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Betriebsführung | April 2026
Gründungswettbewerb "Pioniergeist" in Rheinland-Pfalz
Gründer und Nachfolger aus Rheinland-Pfalz können sich bis 30. Juni 2026 für den Wettbewerb "Pioniergeist" der ISB bewerben.
Vor allem am Bau sind viele Subunternehmen tätig. (Foto: © kuzma/123RF.com)
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April 2026
Rügt der Auftraggeber selbst keine Mängel, darf der Hauptunternehmer dies auch nicht gegenüber seinem Subunternehmer tun. Ist der Kunde zufrieden, haftet auch der Subunternehmer nicht, sagt das Kammergericht Berlin.
Reklamiert der Auftraggeber keine Mängel, kann auch der Hauptunternehmer diese nicht gegenüber seinem Subunternehmer geltend machen, also die Zahlung des Werklohns nicht verweigern. Das Recht wird "von oben nach unten weitergereicht". Das zeigt ein aktuelles Urteil des Berliner Kammergerichts.
Eine belgische Firma arbeitete 2014 für einen Hauptunternehmer als Subunternehmerin. Sie lieferte Geräte zur Digitalisierung und Archivierung von Radiosendungen und nahm sie auch in Betrieb. Als die Firma für ihre Arbeiten eine Rechnung von knapp 200.00 Euro stellte, weigerte sich der Hauptunternehmer, diese zu begleichen. Denn angeblich war das Werk mangelhaft. Da die Hauptauftraggeberin bereits an den Hauptunternehmer gezahlt hatte, forderte die Subunternehmerin vom Hauptunternehmer ihren Werklohn. Der Streit ging vor Gericht.
Das Gericht verurteilte den Hauptunternehmer, der Subunternehmerin den Werklohn plus Zinsen zu zahlen.
Die Forderung war fällig, weil die Hauptauftraggeberin die Arbeiten bezahlt hatte. Nach § 641 Absatz 2 BGB gilt: Wenn der Hauptauftraggeber an den Auftragnehmer zahlt, darf auch der Subunternehmer sein Geld verlangen – selbst wenn keine formale Abnahme stattfand. Das nennt man "Durchgriffsfälligkeit": Die Zahlungspflicht "durchdringt" die Vertragskette; sobald der Auftraggeber zahlt, entsteht der Anspruch des Subunternehmers gegen den Hauptunternehmer.
Der Hauptunternehmer konnte die behaupteten Mängel nicht beweisen. Ein Gutachten hätte Klarheit schaffen sollen, konnte aber nicht erstellt werden, weil der Staat, in dem die Anlage steht, keine Genehmigung für die Untersuchung erteilte. Da der Hauptunternehmer die Beweislast trug, ging das zu seinen Lasten.
Außerdem meldete die Hauptauftraggeberin selbst keine Mängel mehr – im Gegenteil: Sie bestätigte per E-Mail, dass die Probleme behoben seien.
Normalerweise darf ein Auftraggeber die Zahlung zurückhalten, solange Mängel bestehen – das ist das sogenannte Zurückbehaltungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB. Das geht aber nur, wenn er selbst noch von Mängeln ausgeht. Hier hatte die Hauptauftraggeberin jedoch erklärt, dass alles in Ordnung sei. Deshalb konnte sich der Hauptunternehmer nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Subunternehmerin berufen.
"Jedenfalls dann, wenn sich wie hier der eigene Hauptauftraggeber nicht gleichfalls wegen dieser Mängel auf ein Leistungsverweigerungsrecht beruft und einen Teil der Vergütung einbehält oder seine Mängelrechte sonst noch durchzusetzen versucht, kann sich der Hauptunternehmer nicht auf ein auf diese Mängel gründendes Leistungsverweigerungsrecht berufen", so das Urteil wörtlich.
"Subunternehmer sollten Zahlungseinbehalte genau prüfen und vom Hauptunternehmer konkrete Nachweise für behauptete Mängel verlangen – oft sind Einbehalte nicht gerechtfertigt", rät Juristin Sabine Schönewald, Hauptabteilungsleiterin bei der Handwerkskammer zu Köln.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 18 Juli 2025, Az. 14 U 41/20
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