Foto: © Marco Rothbrust
HWK Trier | April 2026
Handwerk in der Region Trier: Solide Basis, verhaltene Stimmung
Die Konjunktur im Bezirk der Handwerkskammer Trier bleibt stabil, die Betriebe blicken vorsichtig, aber zuversichtlich nach vorn.
Bei der Reparatur einzelner Aggregate einer Heizung – wie hier einer Wärmepumpe – beträgt die Frist in der Regel zwei Jahre. (Foto: © ArGe Medien im ZVEH)
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März 2026
Handwerker haften für Mängel an ihrem Werk. Aber wie lange? Das Gesetz kennt Fristen von zwei oder fünf Jahren. Je nach Einzelfall ist die Abgrenzung nicht leicht. Eine Expertin erklärt die Rechtslage.
Wie lange haften Werkunternehmer für Mängel bei einem Vertrag mit einem privaten Kunden? "Die Frage ist für Handwerksbetriebe von großer Bedeutung und in der Praxis oft nicht leicht zu beatworten", erklärt Juristin Sabine Schönewald, Hauptabteilungsleiterin bei der Handwerkskammer zu Köln. "Denn sie bestimmt in nicht unerheblichem Umfang das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens: Längere Fristen – etwa fünf statt zwei Jahre – verlängern die Zeitspanne, in der Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Schadenersatz anfallen können und damit Liquidität, Rückstellungen und Versicherungskosten beeinflussen können."
Ob die "normale" zweijährige oder die fünfjährige Gewährleistungsfrist für Bauwerke gilt, ist im Einzelfall, vor allem bei komplexen Reparaturen – wie etwa an einer Heizungsanlage – nicht immer leicht zu entscheiden. Eine Einordnung hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (vom 29. Juli 2024, Az. 14 U 85/23) vorgenommen.
In dem Fall ging es um die Reparatur einer Wärmepumpe innerhalb einer Heizungsanlage. Das OLG Celle stellte klar: Reparaturarbeiten gelten nur dann, als "Arbeiten an einem Bauwerk" und unterliegen somit der fünfjährigen Gewährleistung, wenn der Bearbeitungsgegenstand dauerhaft mit dem Gebäude verbunden ist und die Leistung in Bedeutung und Aufwand einer Neuerrichtung vergleichbar ist.
Werden dagegen nur einzelne Teile einer Heizungsanlage – wie hier die Wärmepumpe – repariert oder ausgetauscht, handelt es sich regelmäßig nicht um Arbeiten an einem Bauwerk, sodass die kurze, zweijährige Gewährleistungsfrist gilt.
"Besonders in der modernen Haustechnik wie bei Fußbodenheizungen, kompletten Heizungsanlagen oder anderen grundlegenden Installationsanlagen, stellen sich die Abgrenzungsfragen häufig", betont Schönewald. Zur korrekten Einordnung hat sie einen kurzen Leitfaden für Handwerker erstellt, am Beispiel einer Heizungsanlage:
"Das OLG Celle bestätigt eine praxisnahe Unterscheidung: Nicht jede Heizungsarbeit ist automatisch eine Arbeit an einem Bauwerk", resümiert die Kammerjuristin. "Für reine Reparaturen an Komponenten wie einer Wärmepumpe gilt in der Regel die zweijährige Verjährungsfrist. Eine sorgfältige Leistungsbeschreibung und Dokumentation sind hilfreich, um die richtige Einstufung vornehmen und damit das Haftungsrisiko begrenzen zu können."
Quelle: HWK zu Köln
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