Foto: © alfexe/123RF.com
HWK Koblenz | Juli 2026
Stipendien: Gebäudeenergieberater
Bewerbungen für Teilnehmer aus dem Kreis Altenkirchen sind ab sofort möglich. Der Lehrgang beginnt am 4. September 2026.
Das Landgericht Bielefeld sah keinen Grund, den Betrieb der Wärmepumpe einzuschränken. (Foto: © caifas/123RF.com)
Vorlesen:
Juli 2026
Das Landgericht Bielefeld hat klargestellt: Eine Wärmepumpe, deren Geräusche weit unter den gesetzlichen Grenzwerten liegen, belastet die Nachbarn nicht unzumutbar.
Seine Wärmepumpe sollte er nachts abstellen, verlangten Nachbarn eines Hausbesitzers. Doch das Landgericht Bielefeld urteilte: Das Gerät darf weiterlaufen, denn die gemessene Lärmbelastung liegt weit unter den gesetzlichen Grenzwerten.
Ein Anwohnerpaar beklagte sich darüber, dass die neue Wärmepumpe der Nachbarn ihr Schlafzimmer mit tieffrequentem Brummen zum Vibrieren bringe. Nach eigenen Angaben verschlimmerten sich dadurch ihre gesundheitliche Beschwerden wie Schlafstörungen, Magenprobleme und Erschöpfungszustände, für die sie nun ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssten. Die Frau, die bereits länger einen Tinnitus verspürt, gab an, dass sich auch dieses Leiden durch die Geräusche verstärke.
Sie verlangten, dass der Nachbar die Wärmepumpe nachts abstellt. Dieser weigerte sich. Der Streit ging vor Gericht.
Das Landgericht Bielefeld sah keinen Grund, den Betrieb der Wärmepumpe einzuschränken. Trotz gründlicher Prüfung sei keine unzumutbare Geräuschbelästigung festzustellen.
Das Gericht stützte sich dabei auf die Aussagen zweier Sachverständiger, die Schallimmissionen der Wärmepumpe auf dem betroffenen Grundstück gemessen hatten. Dafür hatten diese das Gerät in den Volllastbetrieb gesetzt. Die Bedingungen am Messungstag begünstigten laut Experten die Ausbreitung des Schalls: Es herrschten Windstille, bewölkter Himmel, fünf Grad Celsius und eine Luftfeuchtigkeit von 60 Prozent.
Direkt vor der Wärmepumpe lag der Messwert bei 27 Dezibel (A), deutlich unter dem in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) festgelegten Grenzwert von 35 Dezibel (A). Am Balkon, am Arbeitszimmerfenster und insbesondere im Schlafzimmer der Kläger konnten die Sachverständigen nur eine minimale Lärmerhöhung von einem Dezibel (A) feststellen. Viel lauter waren dagegen eine nahe gelegene Autobahn und eine Bundesstraße.
Die Richterinnen und Richter erklärten, dass die zumutbare Geräuschbelästigung sich am Maßstab eines verständigen Durchschnittsmenschen orientiere. Besondere gesundheitliche Bedingungen einzelner Betroffener blieben bei der juristischen Bewertung außen vor. Die Sachverständigen hatte den Lärm im Schlafzimmer nicht wahrgenommen. Das Paar räumte zudem ein, dass auch der bereits bestehende Tinnitus "niedrigfrequente Brummtöne" erfasse. Dass die Beschwerden tatsächlich auf die Wärmepumpe zurückzuführen seien, war nicht festzustellen.
Landgericht Bielefeld, Urteil vom 9. Juni 2026, Az. 1 O 310/24
Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!
DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!
Kommentar schreiben