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HWK Trier | September 2026
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Beschäftigte sind auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeitsstelle gesetzlich unfallversichert, auf privaten Umwege hingegen nicht. (Foto: © stockbroker/123RF.com)
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September 2026
Das Bundessozialgericht entschied: Wer bei der Heimfahrt vom Job einen Umweg fährt, weil er eine Diabetes-Unterzuckerung hat, ist bei einem Unfall gesetzlich versichert.
Ein Arbeitnehmer, der auf dem Heimweg von der Arbeit unverschuldet falsch abbiegt, kann dennoch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießen. Auch eine krankheitsbedingte Fehlentscheidung bleibt damit versichert – das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts.
Ein Arbeitnehmer, der als Diabetiker auf Insulin angewiesen ist, fuhr nach Dienstschluss mit seinem Pkw an der Abzweigung zu seinem Wohnhaus vorbei. Kurz darauf kollidierte sein Wagen mit einem entgegenkommenden Lkw. Die Rettungskräfte stellten eine Unterzuckerung bei ihm fest.
Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte dies nicht als Wegeunfall an. Sie argumentierte, der Mann habe sich nach dem Verpassen der Abzweigung auf einem unversicherten Umweg befunden.
Das Bundessozialgericht stellte sich auf die Seite des Verunglückten. Es betonte, dass Beschäftigte laut § 8 Sozialgesetzbuch VII auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeitsstelle gesetzlich unfallversichert sind, private Umwege hingegen zum Verlust dieses Schutzes führten. Entscheidend sei jedoch, ob der oder die Versicherte eine bewusste Abkehr vom Heimweg vollziehe.
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Hier konnte der Autofahrer wegen der Unterzuckerung nicht mehr bewusst handeln. Die objektive Abweichung vom Weg habe daher nicht automatisch den Versicherungsschutz entfallen lassen. Das Gericht stellte klar, dass der Mann keine eigenverantwortliche, privat motivierte Entscheidung getroffen habe. Vielmehr beruhte das Fehlverhalten auf einer unwillkürlichen Krankheit, die der Betroffene nicht beeinflussen konnte. Der sachliche Zusammenhang zwischen Wegeabsicht und versicherter Tätigkeit sei zu keinem Zeitpunkt in einer steuerbaren Weise unterbrochen worden. Somit falle der Unfall als Wegeunfall unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Bundessozialgericht, Urteil vom 25.August 2026, Az. B 2 U 6/24 R
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