Den Ärger über den Chef auf Instagram teilen? Keine gute Idee!

Den Ärger über den Chef auf Instagram teilen? Keine gute Idee! (Foto: © iStock.com / Chinnapong)

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Wann private Social Media-Posts im Job zum Problem werden

Betriebsführung

Immer häufiger führen private Beiträge in sozialen Medien zu arbeitsrechtlichen Konflikten. Hier lesen Sie, wann Chefs deswegen abmahnen oder kündigen dürfen.

Private Social-Media-Nutzung ist weit verbreitet. Gibt es rechtliche Konsequenzen, die Arbeitgeber ziehen können, wenn Mitarbeiter zweifelhafte private Meldungen posten? Entscheidend ist stets der Einzelfall. Wir geben einen Überblick.

Private Nutzung mit Grenzen

"Grundsätzlich gehört die private Nutzung sozialer Medien zum Privatleben. Arbeitgeber dürfen Beschäftigten daher nicht vorschreiben, was sie in ihrer Freizeit posten", weiß Rechtsanwalt Volker Görzel. "Anders kann es sein, wenn ein Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht."

Dies sei etwa der Fall, wenn Nutzer den Arbeitgeber im Profil nennen, Fotos in Dienstkleidung posten, Kollegen oder Vorgesetzte erwähnen oder vertrauliche Informationen veröffentlichen.

Folgende Fälle können besonders kritisch sein:

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  • Beleidigungen gegen Kollegen oder Vorgesetzte
  • Verbreitung rassistischer oder menschenverachtender Inhalte
  • Teilen problematischer Beiträge
  • Offenlegung vertraulicher Unternehmensdaten
  • Beiträge, die Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit begründen

"Je nach Schwere des Vergehens können dann eine Abmahnung oder Kündigung gerechtfertigt sein", betont der Anwalt.

Öffentliches oder privates Profil?

Eine große Rolle spielt zudem, ob das Profil öffentlich oder privat ist. Bei öffentlichen Profilen müssen Nutzer bedenken, dass Inhalte weit verbreitet und auch später noch im Arbeitsverhältnis verwendet werden können.

Private Accounts bieten zwar grundsätzlich einen größeren Schutz, sind jedoch kein rechtsfreier Raum. Entscheidend bleibt die Frage, wie groß der Kreis der Empfänger ist, wer Zugriff hat und ob ein berechtigtes Vertrauen auf Vertraulichkeit bestand. "Auch private Chatgruppen sind nicht automatisch geschützt. Nach der Rechtsprechung kommt es stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an", weiß Görzel.

Meinungsfreiheit versus Persönlichkeitsrecht

"Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen ihren Arbeitgeber selbstverständlich kritisieren. Die Meinungsfreiheit endet jedoch dort, wo Persönlichkeitsrechte verletzt oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt werden", warnt der Experte.

Gerichte berücksichtigen dabei unter anderem:

  • Inhalt der Äußerung
  • Wortwahl
  • Anlass und Reichweite der Publikation
  • Stellung im Unternehmen

"Sachliche Kritik ist erlaubt", so der Anwalt, "schwere Beleidigungen oder Schmähkritik können arbeitsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen."

Überwachung durch den Arbeitgeber?

Viele Betriebe geben Social-Media-Richtlinien vor. Diese dürfen den Privatbereich aber nicht beliebig einschränken. Verbindliche Vorgaben sind nur zulässig, wenn sie mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Betriebsvereinbarungen können dabei zusätzliche Regelungen enthalten. "Eine generelle Kontrolle privater Beiträge oder eine Genehmigungspflicht für Posts ist dagegen unzulässig", warnt der Experte.

Bei Kontrollen von Social-Media-Profilen gelten klare rechtliche Grenzen. Arbeitgeber dürfen nur öffentlich zugängliche Profile ansehen. Geschlossene oder private Bereiche dürfen nicht ohne Weiteres eingesehen werden. Der Einsatz von Fake-Profilen ist nur in Ausnahmefällen – etwa bei konkretem Verdacht auf eine schwere Pflichtverletzung – erlaubt. In jedem Fall ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten.

Fazit

"Soziale Medien gehören heute zum Alltag. Dennoch endet die Meinungsfreiheit nicht selten dort, wo berechtigte Interessen des Arbeitgebers, Persönlichkeitsrechte anderer oder gesetzliche Pflichten verletzt werden", erklärt Fachanwalt Görzel. "Umgekehrt dürfen Arbeitgeber die private Social-Media-Nutzung ihrer Beschäftigten nicht beliebig reglementieren oder überwachen. Ob ein Social-Media-Beitrag arbeitsrechtliche Konsequenzen hat, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab."

Quelle: VDAA

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Text: / handwerksblatt.de

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