KI-Agenten arbeiten weitgehend eigenständig innerhalb festgelegter Rahmen.

KI-Agenten arbeiten weitgehend eigenständig innerhalb festgelegter Rahmen. (Foto: © ParinPIX/StockAdobe)

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Wann der Betriebsrat bei KI-Agenten mitbestimmen darf

Der Einsatz von KI-Agenten erfordert nicht immer die Zustimmung des Betriebsrats. Entscheidend ist, ob KI personenbezogene Daten zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle verarbeitet. Ein Experte erklärt die Rechtslage.

Der zunehmende Einsatz von KI-Agenten verändert den Arbeitsalltag vieler Unternehmen grundlegend. Arbeitgeber und Betriebsräte stehen vor der Frage, ob und wann der Betriebsrat bei der Einführung neuer KI-Systeme mitbestimmen muss. Entscheidend ist der Umgang mit personenbezogenen Daten.

Was machen KI-Agenten?

Künstliche Intelligenz unterstützt Unternehmen zunehmend bei der Bearbeitung von E-Mails, der Erstellung von Berichten sowie der Automatisierung und Durchführung ganzer Arbeitsprozesse. KI-Agenten arbeiten weitgehend eigenständig innerhalb festgelegter Rahmen und verfolgen Ziele, die von Anwenderinnen und Anwendern vorgegeben werden. Je nach Anwendungsbereich unterstützen sie einzelne Arbeitsschritte oder steuern vollständige Prozesse, zum Beispiel im Kundenservice, in der Logistik oder im Ordermanagement.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats: Das entscheidet

Nicht jede Einführung von KI-Agenten erfordert die Zustimmung des Betriebsrats. Entscheidend ist, welche Daten die Systeme verarbeiten und ob daraus Rückschlüsse auf Leistung oder Verhalten der Beschäftigten möglich sind. Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel betont: "Bereits die Möglichkeit, das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu kontrollieren, reicht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nummer 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) aus."

KI-Agenten lösen also nicht immer eine Mitbestimmungspflicht aus. Kommt ein automatisiertes System in Bereichen zum Einsatz, in denen es keine relevanten Arbeitnehmerdaten verarbeitet, etwa in vollautomatisierten Produktions- oder Logistikprozessen, besteht in der Regel kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nummer 6 BetrVG.

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KI-Verordnung der EU: Kein Mitbestimmungsrecht

"Neben dem Betriebsverfassungsgesetz müssen Unternehmen die europäische KI-Verordnung (AI act) beachten", weiß Görzel. "Diese verpflichtet Arbeitgeber zur Risikoabschätzung, Transparenz und zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen. Für Betriebsräte begründet die KI-Verordnung aber kein eigenständiges Mitbestimmungsrecht." Sie sollten lediglich die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben im Rahmen ihrer Aufgaben überwachen. Regeln des AI acts beträfen nur Informationspflichten, nicht jedoch dem Mitbestimmungsrecht.

Daher gilt: Die Frage nach einem Mitbestimmungsrecht klärt ausschließlich § 87 Abs. 1 Nummer 6 BetrVG. 

Das sollten Betriebe vor der Einführung von KI-Agenten prüfen

"Unternehmen sollten bei neuen KI-Anwendungen genau ermitteln, welche Daten verarbeitet werden und ob dies eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle von Beschäftigten möglich macht", rät der Fachanwalt. "Ebenso wichtig ist es, zwischen Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat und echten Mitbestimmungsrechten zu unterscheiden. Die genaue Prüfung schützt Unternehmen vor unnötigen Mitbestimmungsverfahren. Übrigens: Rahmenbetriebsvereinbarungen erleichtern die Einführung neuer Systeme und vermeiden spätere Konflikte. "

Quelle: VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V

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Text: / handwerksblatt.de

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