Eine zeitliche Aufteilung des Urlaubs ist nur bei dringenden betrieblichen Gründen zulässig oder solchen, die in der Person liegen.

Eine zeitliche Aufteilung des Urlaubs ist nur bei dringenden betrieblichen Gründen zulässig oder solchen, die in der Person liegen. (Foto: © lightwise/123RF.com)

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Chefs müssen Urlaub am Stück geben

Der Arbeitgeber wollte einer Mitarbeiterin nur zwei Wochen Urlaub erlauben, obwohl sie drei Wochen beantragt hatte. Das Arbeitsgericht Nordhausen sah für seine Weigerung keinen Grund.

Eine Arbeitnehmerin beantragte Erholungsurlaub für drei Wochen. Der Chef verweigerte ihr den Wunsch, weil er nie mehr als zwei Wochen Urlaub am Stück bewillige. Die Frau zog daraufhin vor das Arbeitsgericht – mit Erfolg. Das Bundesurlaubsgesetz ist da eindeutig. 

Der Fall

Die Arbeitnehmerin wollte gerne vom 1. bis 25. März 2026 Urlaub nehmen, also drei Wochen. Der Arbeitgeber weigerte sich, mit der Begründung, dass in seinem Betrieb üblicherweise nie mehr als zwei Wochen Urlaub am Stück bewilligt würden. Die Frau klagte daraufhin erfolgreich vor dem Arbeitsgericht Nordhausen auf Urlaubserteilung (Az. 2 Ca 974/25). Da der Arbeitgeber aber weiter uneinsichtig war, beantragte sie anschließend beim Landesarbeitsgericht Thüringen eine einstweilige Verfügung.

Das Urteil

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen stellte fest, dass Urlaub grundsätzlich auch mit einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann. Es sprach der Arbeitnehmerin auch ihren Urlaub zu.

Denn die betriebliche Praxis des Arbeitgebers, grundsätzlich nicht mehr als zwei Wochen zusammenhängenden Urlaub zu bewilligen, verstoße gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Der Chef verstehe den zweiten Satz der Norm offenbar falsch. Eine Aufteilung des Urlaubs sei eine absolute Ausnahme und nur bei dringenden betrieblichen Gründen zulässig oder solchen, die in der Person der Arbeitnehmerin liegen. Solche Gründe habe der Arbeitgeber hier aber nicht dargelegt.

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"Die Vorgabe, zusammenhängend mindestens zwei Wochen (12 Werktage) Urlaub zu bewilligen setzt überhaupt eine Teilbarkeit voraus, die grundsätzlich nicht gegeben ist und einer besonderen Begründung aufgrund dringender betrieblicher oder in der Person der Arbeitnehmenden liegenden Gründe bedarf", so das Gericht wörtlich, "Die behaupteten personellen Engpässe aufgrund des Urlaubs einer Arbeitnehmenden, hier der Antragstellerin, reichen auch nicht aus."

Landesarbeitsgericht Thüringen, Beschluss vom 2. März 2026, Az. 4 Ta 15/26

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Text: / handwerksblatt.de

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