Ein ärztliches Attest aus dem Ausland sollte möglichst schnell an den Arbeitgeber geschickt werden.

Ein ärztliches Attest aus dem Ausland sollte möglichst schnell an den Arbeitgeber geschickt werden. (Foto: © princeph/123RF.com)

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Krank im Urlaub: Rechte und Pflichten im Überblick

Fallen Urlaubstage weg, wenn Arbeitnehmer erktranken? Und was gilt rechtlich, wenn jemand trotz Krankheit verreist? Wir geben einen Überblick.

Der Sommer steht in den Startlöchern und bald beginnt die Urlaubszeit. Wer an den schönsten Tagen des Jahres aber krank das Bett hüten muss, möchte diese freie Zeit wenigstens später nachholen. Was sagt das Arbeitsrecht dazu?

Urlaubstage sind nicht verloren

Urlaubstage, an denen ein Arbeitnehmer krank wird, sind nicht automatisch verloren. Mit einem ärztlichen Attest dürfen diese Tage laut nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Wichtig ist, den Arbeitgeber sofort über die Erkrankung zu informieren.

Befindet sich der Arbeitnehmer im Ausland, muss er zusätzlich mitteilen, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauert und unter welcher Adresse er dort erreichbar ist.

Praxis-Tipp: Krankheitsbedingt ausgefallene Urlaubstage dürfen nicht einfach an den Urlaub angehängt werden. Nach Ablauf des ursprünglich genehmigten Urlaubs beginnt die Arbeit wieder regulär. Wann die verpassten Urlaubstage nachgeholt werden, sollte gemeinsam mit dem Arbeitgeber festgelegt werden.

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Krank vor Urlaubsbeginn

Wer kurz vor dem Urlaub krank wird, muss nicht "in den sauren Apfel beißen" und krank verreisen. In diesem Fall besteht das Recht, den Urlaub in Absprache mit dem Arbeitgeber neu zu planen.

Genehmigt ist genehmigt

Immer wieder herrscht Unsicherheit, ob ein Arbeitnehmer direkt nach einer Krankheit in den Urlaub starten darf. Manche Arbeitgeber verlangen, vor Urlaubsantritt mindestens einen Tag im Betrieb zu erscheinen. Dafür gibt es aber keine gesetzliche Grundlage.

Die Rechtsexperten von der ARAG-Versicherung stellen klar: "Ein bereits genehmigter Urlaub darf nur in Ausnahmefällen verweigert werden, zum Beispiel dann, wenn vom Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe vorgebracht werden." Regelungen, die Arbeitnehmer verpflichten, den Urlaub bei Bedarf abzubrechen und zur Arbeit zurückzukehren, sind unwirksam (Bundesarbeitsgericht, Az. 9 AZR 405/99).

Urlaub trotz Krankschreibung?

Ob jemand trotz Krankschreibung verreist, liegt grundsätzlich im eigenen Ermessen. Auch wie weit das Reiseziel entfernt sein darf, regelt kein Gesetz.

Eine Ausnahme gilt, wenn die Reise die Genesung behindert. Eine abenteuerliche Reise mit starker Grippe oder ein Skiurlaub mit gebrochenem Arm arbeitsrechtliche Folgen haben – von der Abmahnung bis hin zur fristlosen Kündigung bei Wiederholung (Bundesarbeitsgericht, Az. 2 AZR 53/05).

Achtung: Krankfeiern ist Betrug!

Wer eine Krankheit vortäuscht, um in den Urlaub zu fahren, begeht nicht nur Vertragsbruch, sondern macht sich strafbar – Stichwort Betrug.

Welche Urlaubstage werden zuerst verrechnet?

Wer krank wird und den Urlaub im laufenden Jahr nicht vollständig nehmen kann, muss wissen, welche Urlaubstage zuerst verbraucht werden. Krankheitstage zählen dabei nicht als Urlaubstage. Entscheidend ist laut ARAG Experten die Tilgungsreihenfolge. Gibt es im Jahr sowohl gesetzlichen Urlaub als auch zusätzliche Urlaubstage (etwa aus Tarifvertrag), und legt der Arbeitgeber keine Reihenfolge fest, gilt: Zuerst wird der gesetzliche Mindesturlaub verbraucht, danach folgen die Zusatzurlaubstage.

Hintergrund: Diese Reihenfolge schützt den Mindesturlaub, weil dieser unter bestimmten Bedingungen länger bestehen bleibt. So wird verhindert, dass erst Zusatzurlaub verbraucht und der Mindesturlaub später verfällt (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 3 Sa 301/22).

Krank während des Überstundenabbaus

Wer während des Freizeitausgleichs für Überstunden krank wird, kann sich die Tage nicht gutschreiben lassen. Dabei handelt es sich rechtlich nicht um Urlaub, sondern um den Abbau von Arbeitszeitguthaben.

Krankschreibung im Ausland 

 

Ein ärztliches Attest aus dem Ausland muss denselben Anforderungen entsprechen wie eine deutsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Es sollte möglichst schnell an den Arbeitgeber geschickt werden. Eine bloße Meldung "Ich bin krank" genügt laut ARAG Experten nicht. Gesetzlich Versicherte müssen zusätzlich ihrer Krankenkasse die Erkrankung und deren Dauer melden. Privatversicherte sind davon ausgenommen.

Tricksen mit ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann teuer werden. Ein Beispiel zeigt das deutlich: Ein Lagerarbeiter erkrankte im Urlaub in Tunesien. Ein Arzt bescheinigte ihm eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. September, empfahl "strenge häusliche Ruhe" und erklärte, der Patient dürfe nicht reisen. Der Mann flog trotzdem bereits am 29. September nach Deutschland zurück. Das Gericht zweifelte daraufhin an der tatsächlichen Erkrankung und dem Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung. Da der Mann auch in früheren Jahren im Urlaub häufig krank war, hob das Bundesarbeitsgericht eine vorherige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München auf. Der Arbeitnehmer muss nun selbst nachweisen, dass er wirklich arbeitsunfähig war – nur dann besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung (Az. 5 AZR 284/24).

Quelle: ARAG

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Text: / handwerksblatt.de

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