Ist der Mangel – hier die Undichtigkeit der Heizung – nicht behoben, entsteht kein Vergütungsanspruch.

Ist der Mangel – hier die Undichtigkeit der Heizung – nicht behoben, entsteht kein Vergütungsanspruch. (Foto: © Alexander Raths /123RF.com)

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Kein Erfolg, kein Werklohn

Beim Werkvertrag zählt nur das funktionierende Ergebnis, nicht die aufgewendete Arbeit. Bleibt ein Mangel bestehen, bekommt der Handwerker kein Geld. Das hat das Amtsgericht Köln kürzlich nochmals klargestellt.

Das Amtsgericht Köln erinnert in einem aktuellen Urteil an einen wichtigen Grundsatz des Werkvertragsrechts: Hier entscheidet nicht das Bemühen des Auftragnehmers, sondern der vertraglich geschuldete Erfolg. Bezahlen muss der Kunde nur das funktionierende Ergebnis, nicht die Zeit, die der Handwerker aufgewendet hat.

Der Fall

Ein SHK-Betrieb hatte eine undichte Heizung repariert. Er forderte einen restlichen Werklohn von 91 Euro von seinem Kunden. Hier kam es zum Streit: Der Auftraggeber verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Heizung sei immer noch undicht, damit erfülle das Werk nicht die vertraglich geschuldete Funktion. Tatsächlich hatten die Arbeiten den Mangel nicht endgültig beseitigt und eine wirksame Abnahme lag nicht vor.

Das Urteil

Das Gericht stellte sich auf die Seite des Kunden. Es betonte: Ein Werklohnanspruch setzt den Eintritt des geschuldeten Erfolgs voraus, also ein funktionstaugliches, mangelfreies Werk. Das wäre hier die Abdichtung der Heizung gewesen. Ist der Mangel – hier die Undichtigkeit – nicht behoben, bleibt das Werk hinter der vertraglich geschuldeten Leistung zurück und entsteht kein Vergütungsanspruch.

Praxistipp

"Eine klare Leistungsbeschreibung vor Ausführung der Arbeiten ist entscheidend: Je präziser der geschuldete Erfolg – Funktion, Leistungswerte, Normen, Schnittstellen – im Angebot oder Vertrag dargestellt wird, desto leichter lässt sich die Erfüllung nachweisen", erklärt Juristin Sabine Schönewald, Hauptabteilungsleiterin bei der Handwerkskammer zu Köln. "Eine protokollierte förmliche Abnahme und eine saubere Dokumentation der Arbeiten sind dabei ebenfalls von Vorteil, um den Werklohnanspruch zu sichern.

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Bei Provisorien oder bloßen 'Versuchsreparaturen' sollten Auftragnehmer laut Schönewald ausdrücklich vertraglich klarstellen, dass gerade kein dauerhafter Erfolg garantiert wird. Den Begriff "Provisorium" sollten Handwerker dabei möglichst nicht allein verwenden, sondern immer mit einer klaren Beschreibung des eingeschränkten Leistungszieles verbinden, um späteren Streit über den geschuldeten Erfolg und damit über den Werklohn zu vermeiden.

Mustervorlage für Handwerker

Die Rechtsexpertin schlägt als Muster-Formulierung im Vertrag oder im Angebot vor:

"Haftungs- und Gewährleistungsansprüche beschränken sich auf die fachgerechte Ausführung der vereinbarten provisorischen/versuchsweisen Maßnahme; ein bestimmter Nutzungserfolg oder eine Mindestlebensdauer des Provisoriums ist nicht Vertragsinhalt."

Oder:
"Der Auftraggeber ist darüber aufgeklärt, dass nur ein zeitlich begrenztes Provisorium hergestellt wird und dass ein vollständiger, den ursprünglichen Zustand wiederherstellender Erfolg technisch (derzeit) aus den folgenden Gründen nicht erreichbar ist (dann kurz die Gründe aufzeigen: z.B. "Originalteile nicht mehr beschaffbar, Anlage über 30 Jahre alt, etc.. …")

Grundsätzlich sollten Handwerker zur Beweissicherung sich auch diesen Hinweis schriftlich mit Unterschrift bestätigen lassen.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 11. Dezember 2025, Az. 111 C 171/25

Quelle: HWK zu Köln, Amtsgericht Köln

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Text: / handwerksblatt.de

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