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HWK Münster | März 2026
Onboarding im Ehrenamt: Handwerk in der Emscher-Lippe-Region
Am Montag, 23. März, lädt die HWK Münster als Kooperationspartnerin zur digitalen Veranstaltung "Onboarding im Ehrenamt" ein.
Beim Rangieren auf dem Parkplatz kam es zu einem Unfall. (Foto: © stockbroker/123RF.com)
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März 2026
Weil ihr Fahrzeug die Durchfahrt auf dem Parkplatz versperrte, musste die Fahrerin die Kosten des darauffolgenden Unfalls mittragen. Dass es dort keine Parkmarkierungen gab, war für das Amtsgericht München unerheblich.
Im Straßenverkehr gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Das betrifft auch einen Parkplatz, selbst wenn dieser keine Parkmarkierungen hat. Wer so parkt, dass er andere behindert, haftet bei einem Parkplatzunfall mit. Das Amtsgericht München sah bei einem aktuellen Fall eine Mitschuld von 20 Prozent. Auch von dem geparkten Auto gehe eine Betriebsgefahr aus.
Eine Autofahrerin parkte ihr Kfz auf einem Parkplatz so, dass es die Durchfahrt zur nächsten Parkreihe versperrte. Die anderen Autofahrer waren gezwungen, über eine Strecke von 30 Metern rückwärts auszuparken. Es kam zu einem Unfall, als ein Auto beim Rangieren gegen den falsch geparkten Wagen stieß. Der Schaden betrug 6.244,90 Euro, den die Fahrerin von der Versicherung des anderen Wagens ersetzt verlangte.
Die Versicherung zahlte nur 4.120,63 Euro und verweigerte den Restbetrag wegen Mitverschuldens der Parkenden. Diese war hingegen der Meinung, dass sie ihren PKW ordnungsgemäß abgestellt habe, da auf dem Parkplatz keinerlei Linien existieren und man daher auf dem gesamten Platz habe parken dürfen.
Das Amtsgericht (AG) München sah ebenfalls ein Mitverschulden, und zwar in Höhe von 20 Prozent. Denn die Klägerin habe "verkehrsbehindernd an einer Stelle, die für die Durchfahrt zur nächsten Parkreihe vorgesehen war" geparkt. Die Durchfahrt sei für sie gut zu erkennen gewesen, nämlich daran, "dass in der Mitte der beiden Fahrgassen zur Abtrennung der Parkplatzreihen ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein ist", heißt es im Urteil. Daher könne sich die Frau nicht darauf berufen, die Durchfahrt sei nicht erkennbar.
Ebensowenig relevant sei, dass es auf dem Parkplatz keine Markierungen gibt. Deshalb habe man keineswegs überall parken dürfen, betonte das Gericht. "Soweit die Klägerin meint, jeder könne sein Fahrzeug so abstellen, wie er wolle, da keine Parkplatzmarkierungen angebracht seien, täuscht sie sich. […] Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird."
Die Fahrerin habe aber nicht rücksichtsvoll geparkt. Ihr Verhalten führte dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer 30 Meter weit rückwärts durch das Parkplatzgelände rangieren mussten. "Im Straßenverkehr ist vieles üblich, was mit der Straßenverkehrsordnung nicht vereinbar ist", resümierte das Gericht.
Zwar hafte der auffahrende Fahrer zum größten Teil für den Unfall, weil er groben Fahrfehler gemacht habe. Durch ihr rücksichtloses Parken habe die Frau aber eine Gefährdungslage und damit die entscheidende Ursache gesetzt. Somit hafte sie wegen der einfachen Betriebsgefahr des Autos zu 20 Prozent mit.
Amtsgericht München, Urteil vom 12. Februar 2026, Az. 344 C 8946/25, nicht rechtskräftig
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