400 Euro monatlich zahlt die Friseur-Azubine für die private Berufsschule.

400 Euro monatlich zahlt die Friseur-Azubine für die private Berufsschule. (Foto: © alfexe/123RF.com)

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Azubi muss Schulgeld für private Berufsschule selbst tragen

Auszubildende an privaten Berufsfachschulen, die neben BAföG auch Arbeitslosengeld II erhalten, können ihr Schulgeld nicht vom Einkommen abziehen. Das hat das Bundesozialgericht entschieden.

Das Schulgeld eines Friseur-Azubis für eine private Ausbildung ist keine notwendige Ausgabe im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB II), urteilte das Bundessozialgericht.

Der Fall

Eine Kosmetik-Auszubildende zahlt für ihre private Berufsfachschule monatlich 400 Euro Schulgeld. Sie bekommt Schüler-BAföG nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Nebenbei jobbt sie als Aushilfe in einem Kosmetikstudio. Das Jobcenter zahlte ihr von April 2018 bis März 2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Bei der Berechnung hatte das Jobcenter das BAföG und ihre Nebenverdienste einbezogen, das Schulgeld jedoch nicht. Die Auszubildenden klagte daher auf ein höheres Arbeitslosengeld II.

Das Urteil

Das Bundessozialgericht (BSG) stellte nun klar: Das Schulgeld ist keine notwendige Ausgabe im Sinne des § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch (SGB II). Laut dieser Regel können nur solche Aufwendungen abgesetzt werden, die unmittelbar mit der Erzielung des Einkommens verbunden seien. Somit sei das Schulgeld nicht in die Berechnung des Jobcenters einzubeziehen und erhöhe diese auch nicht.

 

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Kein zusätzlicher Bedarf nach BAföG

Leistungen nach dem BAföG seien ein fester Pauschalbetrag, erklärten die Richterinnen und Richter. Diese Unterstützung soll die persönlichen Kosten und die Ausbildungskosten der Auszubildenden abdecken. Das Schulgeld einer privaten Berufsschule spiele dabei keine Rolle. Es gilt nicht als zusätzlicher Bedarf, den das BAföG übernehmen könnte. Wer eine private Schule mit Schulgeld wählt, muss diese Mehrkosten also selbst tragen.

Schulgeld sei generell nicht vom Einkommen abzusetzen, so das Urteil. Daher müsse man auch nicht prüfen, ob es alternativ eine unentgeltliche Ausbildung gebe oder diese im konkreten Einzelfall zumutbar sei.

Die Richterinnen und Richter betonten: Könnte man das Schulgeld trotzdem vom Einkommen abziehen, um mehr Geld nach dem SGB II zu bekommen, würde man damit die gesetzliche Regelung umgehen. Dann sähe es so aus, als würde das Schulgeld bei der Berechnung der Leistungen mit einfließen – was laut Gesetz nicht der Fall ist. Die grundrechtliche Berufsfreiheit der Auszubildenden werde dadurch nicht eingeschränkt.

Bundessozialgericht, Urteil vom 12. März, 2026, Az. B 4 AS 8/25 R

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Text: / handwerksblatt.de

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