Der Garten war zwar schöner, aber der Gartenbauer bekam kein Geld.

Der Garten war zwar schöner, aber der Gartenbauer bekam kein Geld. (Foto: © Verena S. Ulbrich/DHB)

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Ein Beratungsgespräch ist kein Auftrag

Ein Gartenbauer geht leer aus, weil der Arbeiten ohne konkreten Auftrag durchgeführt hat. Ein Beratungsgespräch ist keine verbindliche Bestellung, entschied das Amtsgericht München.

"Nur wer die Musik bestellt, muss sie bezahlen", könnte man ein bekanntes Sprichwort abwandeln, wenn man einen aktuellen Fall des Amtsgerichts München anschaut. Darin erhielt ein Gartenbauer keinen Werklohn, weil es tatsächlich keine Bestellung gab. Ein Beratungsgespräch oder eine Ortsbesichtigung seien jedenfalls kein ausdrücklicher Auftrag, stellte das Gericht klar. 

Der Fall

Zwei Nachbarn aus München besuchten zusammen ein Gartencenter, weil sie ihre gemeinsame Grundstücksgrenze bepflanzen wollten. Sie erhielten dort eine Beratung und kauften jeweils ihre gewünschten Pflanzen. Die Mitarbeiterin des Gartencenters wies die beiden darauf hin, dass man für Pflanzungen mit einem externen Gartenbaubetrieb zusammenarbeite. Die Kontaktdaten wurden ausgetauscht. Wenige Tage später erschien unangekündigt ein Mitarbeiter des Gartenbaubetriebs zur Besichtigung der Grundstücke. Da nur einer der beiden Nachbarn anwesend war, erklärte dieser ihm die Pläne. 

Einige Tage später führte der Betrieb die Arbeiten aus und stellte dem abwesenden Nachbarn 3.874,16 Euro in Rechnung. Dieser jedoch verweigerte die Zahlung. Denn er habe nie einen Auftrag erteilt – weder im Gartencenter noch bei der Besichtigung vor Ort. Der Betrieb klagte auf Zahlung von 3.874,16 Euro. 

Das Urteil

Das Gericht entschied, dass dem Gartenbauer kein Geld zusteht, weil er ohne Auftrag gehandelt hat. Es habe kein ausdrücklicher Auftrag vorgelegen, an die Arbeit zu gehen. Bei dem Beratungsgespräch im Gartencenter sei ausschließlich der Kauf der Pflanzen vereinbart worden, nicht aber die Leistungen des Gartenbaubetriebs. Alle Beteiligten hätten dies verstanden. Auch die Besichtigung vor Ort begründete keinen verbindlichen Auftrag.

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"Zur Überzeugung des Gerichts steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass bei diesem Verkaufsgespräch betreffend der Pflanzen nicht zugleich auch eine bindende Beauftragung der Klägerin vermittelt durch die [Mitarbeiterin des Gartencenters] in Rede stand", so das Urteil wörtlich. "Allen beim Verkaufsgespräch im Gartencenter anwesenden Personen war also bewusst, dass lediglich der Erwerb der Pflanzen in bindender Weise vereinbart werden sollte, nicht auch die Durchführung der Bepflanzung durch die Klägerin." 

Der Gartenbauer habe auch keinen Anspruch aus sogenannter Geschäftsführung ohne Auftrag. Denn der Geschäftsführer habe gewusst, dass ein Vertrag noch nicht geschlossen worden war. Ein Anspruch auf Vergütung ergebe sich auch nicht aus dem Prinzip der ungerechtfertigten Bereicherung, weil der Nachbar diese Arbeiten nicht gewollt habe.

Sämtliche Ansprüche sind jedenfalls als unbestellte Leistung nach § 241a BGB ausgeschlossen, stellte das Amtsgericht fest.

Amtsgericht München, Urteil vom 5. August 2025, Az. 172 C 28655/24, rechtskräftig

Quelle: Amtsgericht München

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Text: / handwerksblatt.de

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