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HWK des Saarlandes | Mai 2026
Anlaufstelle für zirkuläres Bauen
Das Wirtschaftsministerium fördert die Handwerkskammer des Saarlandes mit rund 155.000 Euro beim Aufbau einer Beratungs- und Servicestelle für zirkuläres Bauen.
Bei Nachrichten per WhatsApp handele es sich um Angebote unter Abwesenden, so das Urteil. (Foto: © My Visuals/123RF.com)
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Mai 2026
Wer ein Vertragsangebot per WhatsApp erst 31 Tage später annimmt, ist zu spät dran. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wertet Messenger-Nachrichten als Kommunikation unter Abwesenden. Aber auch hierbei darf man nicht trödeln.
Wie lang hat man Zeit, auf ein Angebot zu reagieren, das per WhatsApp eingeht? Jedenfalls nicht 31 Tage, stellt das Oberlandesgericht Frankfurt/Main in einem aktuellen Urteil klar. Es stuft Messenger-Nachrichten als Kommunikation unter Abwesenden ein, was zwar mehr Zeit für die Reaktion lässt. Aber auch dafür war die Wartezeit hier zu lang.
Ein Gastronom kaufte 2020 und 2022 trotz negativer Kursentwicklung Aktien einer Gesellschaft, bei der ein Freund Vorstand war. Ende 2022 einigten sich die beiden, diese Aktien gegen andere Aktien der AG zu tauschen. Im Juni 2023 wollte der Café-Betreiber, dass sein Freund die getauschten Aktien zurückkauft. Der weigerte sich.
Vor Gericht erklärte der Gastronom, sein Freund habe ihm Mitte Oktober 2022 per WhatsApp-Nachricht angeboten, die getauschten Aktien zurückzukaufen. Dieses Angebot habe er angenommen. Er klagt auf Zahlung von 150.000 Euro Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Aktien.
Das OLG Frankfurt sah keinen gültigen Vertrag und damit den Vorstand nicht verpflichtet, das Aktienpaket zurückzukaufen. Ein gültiger Vertrag zum Rückkauf sei nicht zustandegekommen, weil der Gastronom das Angebot nicht innerhalb der Reaktionsfrist angenommen habe.
Dafür musste das Gericht zuerst klären, ob es sich um ein Angebot unter Anwesenden oder unter Abwesenden handelt. Unter Anwesenden kann ein Angebot nach § 147 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur "sofort" angenommen werden. Unter Abwesenden gilt eine längere Annahmefrist. Der Antrag kann nach § 147 Abs. 2 BGB bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Antragende den Eingang der Antwort "unter regelmäßigen Umständen erwarten darf".
Bei Nachrichten per WhatsApp handele es sich um Angebote unter Abwesenden, so das Urteil. WhatsApp ermögliche zwar eine unmittelbare Kommunikation, diese sei aber nicht zwingend. Eingegangene Nachrichten könnten auch zeitlich verzögert zur Kenntnis genommen und beantwortet werden. Insoweit sei der Messenger-Dienst mit einer Kommunikation per Mail oder SMS vergleichbar. Der Zeitrahmen für die Annahme sei nach objektiven Maßstäben aus Sicht des Empfängers zu bestimmen.
Von Bedeutung sei dabei unter anderem die Komplexität und Tragweite des abzuschließenden Vertrags. Hier habe der Gastronom erst 31 Tage nach dem Angebot reagiert. Zu diesem Zeitpunkt habe der Geschäftspartner jedoch nicht mehr mit der Annahme rechnen müssen. Die Rechtsprechung begrenze auch bei komplexen Geschäften die Annahmefrist auf vier Wochen. Die Freundschaft zwischen den beiden war kein Argument für eine längere Frist.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 5. Mai 2026, Az. 9 U 27/25
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