Der Baggerfahrer hatte nicht den sicheren Weg über das Ufer genommen.

Der Baggerfahrer hatte nicht den sicheren Weg über das Ufer genommen. (Foto: © kadmy/123RF.com)

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Ein Bagger versinkt in der Ostsee

Eine Baufirma, die sich einen Spezialbagger gemietet hatte, versenkte das Gerät versehentlich auf dem Meeresboden. Nun ist Schadensersatz fällig, urteilte das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein.

Mietsachen muss man im ordnungsgemäßen Zustand zurückgeben. Das gilt auch für eine Baufirma, die sich einen Bagger samt Fahrer gemietet hatte. Da das Gerät nun in der Ostsee liegt, muss der Mieter für den eingetretenen Schaden haften, urteilte das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein.

Der Fall

Eine Baufirma führte Arbeiten für den Küstenschutz an der Ostseeküste aus. Dabei musste sie auch direkt in der Ostsee graben. Dafür mietete sie von einem anderen Unternehmen einen speziellen Kettenbagger mit Fahrer. Während der Arbeiten im flachen Wasser rutschte der Bagger in eine Untiefe. Er versank und erlitt einen Totalschaden.

Das Unternehmen, dem der Bagger gehörte, forderte von der Baufirma fast 180.000 Euro Schadensersatz. Die Baufirma wies die Schuld zurück. Sie erklärte, sie habe extra einen Spezialbagger bestellt. Das andere Unternehmen habe zugesagt, dass der Baggerfahrer erfahren sei. Außerdem sei das Gerät auch deshalb gesunken, weil der Fahrer nicht den sicheren Weg über das Ufer genommen habe, sondern eine Abkürzung durch das Wasser gefahren sei.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig verurteilte, wie zuvor schon das Landgericht Flensburg, die Baufirma zur Zahlung von Schadensersatz. Beide Gerichte sahen es so: Die Parteien hatten einen Mietvertrag geschlossen. Die Baufirma habe ihre Pflicht verletzt, die Mietsache ordnungsgemäß zurückzugeben. 

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Die Baufirma habe die Abbruchkante im Wasser nicht markiert oder gesichert. Der Baggerfahrer konnte die Untiefen nicht erkennen und hätte deshalb den sicheren Weg über Land nehmen müssen. Den Fehler des Baggerfahrers rechneten die Gerichte jedoch der Baufirma zu – nicht dem "ausleihenden" Unternehmen. Denn der Baggerfahrer arbeitete in diesem Moment im Betrieb der Baufirma und handelte nach deren Weisungen.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 3. Februar 2026, Az. 3 U 12/25, rechtskräftig

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Text: / handwerksblatt.de

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