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HWK Trier | September 2026
Generation Z & Alpha verstehen
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Die Sicherheitsbeauftragten achten zum Beispiel darauf, dass Schutzausrüstung vorhanden ist und getragen wird. (Foto: © PANITAN KANCHANWONG/123RF.com)
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13. Mai 2026
Firmen mit weniger als 50 Beschäftigten müssen künftig keine Sicherheitsbeauftragten mehr berufen. Der Bundesrat hat der Regelung nun zugestimmt.
Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten müssen in Zukunft keine Sicherheitsbeauftragten mehr bestellen. Zwei Sicherheitsbeauftragte benötigen Firmen bald erst ab 250 Mitarbeitenden.
Bestehen jedoch besondere Risiken für Leben und Gesundheit, sind bereits ab 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte einzusetzen. Somit richtet sich die Bestellung künftig vor allem nach den konkreten Arbeitsbedingungen im Betrieb, nicht allein nach der Unternehmensgröße.
Der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 der Änderung des § 22 SGB VII zugestimmt, die der Bundestag am 26. März 2026 beschlossen hatte. Damit kann die Regelung nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Konkrete Vorgaben zur Bestellpflicht, insbesondere eine Hilfestellung dazu, wie Betriebe prüfen sollen, ob besondere Gefährdungen für Leben und Gesundheit vorliegen, werden im Rahmen der derzeit laufenden Überarbeitung der DGUV Vorschrift 1 erfolgen.
Mit der neuen Regelung setzt die Bundesregierung die EU-Verordnung 2024/2748 um. Sie verfolgt dabei ihr "Konzept zum effizienteren und bürokratieärmeren Arbeitsschutz". Das Gesetz enthält unter anderem Verfahrensbestimmungen und neue Bußgeldtatbestände.
Die Sicherheitsbeauftragten (SiBe) unterstützen den Arbeitgeber bei der Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, helfen Kollegen und weisen auf Gefahren hin. Sie achten zum Beispiel darauf, dass Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind und dass die Kolleginnen und Kollegen ihre PSA – etwa Schutzhelm, Gehörschutz und Arbeitsschuhe auf der Baustelle – auch tragen. Kleinere Betriebe können freiwillig einen SiBe benennen.
Der Arbeitsschutz sei auch mit dem neuen Konzept immer noch gewährleistet, erklärte die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/4068) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke. Die fragenden Abgeordneten kritisieren das Konzept der Regierung. Kritik gab es zudem von mehreren Seiten außerhalb des Bundestags, unter anderem von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Aus Sicht von ZDB, HDB, IG BAU und BG BAU wird mit der Regelung sichergestellt, dass das Sicherheitsniveau in der Bauwirtschaft erhalten bleibt. Gemeinsam mit den Sozialpartnern hatte sich die BG BAU in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und besonders hervorgehoben, dass starre Schwellenwerte den komplexen und dynamischen Arbeitsbedingungen der Bauwirtschaft nicht gerecht werden. In ihrer Stellungnahme betonen sie auch, dass eine flexible, an den konkreten Gefährdungen orientierte Organisation des Arbeitsschutzes entscheidend sei. Diese zentralen Vorschläge wurden in die Neuregelung übernommen.
Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Meldung 240/2026; BG Bau
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