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HWK des Saarlandes | Mai 2026
Anlaufstelle für zirkuläres Bauen
Das Wirtschaftsministerium fördert die Handwerkskammer des Saarlandes mit rund 155.000 Euro beim Aufbau einer Beratungs- und Servicestelle für zirkuläres Bauen.
(Foto: © Jacob Ammentorp Lund/123RF.com)
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Mai 2026
BFH-Urteil für Selbstständige: Beim häuslichen Arbeitszimmer müssen alle Kosten laufend und einzeln dokumentiert werden. Ohne zeitnahe Aufzeichnungen kein Betriebsausgabenabzug.
Selbstständige, die ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben absetzen möchten, müssen ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) beachten. Das oberste Finanzgericht hat jüngst konkretisiert, dass bei Selbstständigen eine strenge Aufzeichnungspflicht besteht.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Die Erfüllung dieser Pflicht sei Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug.
Die (anteiligen) Kosten für das Arbeitszimmer müssen einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument aufgezeichnet werden (zum Beispiel in einer Excel-Tabelle, einem separaten Buchhaltungskonto oder einem digitalen Dokument). Eine bloße Belegsammlung reiche nicht aus, so die Richter.
Das heißt, wer als Selbstständiger ein häusliches Arbeitszimmer absetzen möchte, sollte alle relevanten Kosten
✔️ zeitnah erfassen,
✔️ den Arbeitszimmeranteil einzeln berechnen,
✔️ die Aufzeichnungen separat führen und vor allem
✔️ nicht erst am Jahresende rückwirkend alles rekonstruieren – wie es im konkreten Fall der Kläger mit gesammelten Belegen getan hatte.
➡️ Selbst wenn das Arbeitszimmer grundsätzlich anerkannt werden könnte, entfällt der Abzug vollständig, wenn die Formvorschriften verletzt sind. Das ist also ähnlich streng geregelt wie bei Bewirtungsaufwendungen, Fahrtenbuchanforderungen oder der Kassenführung.
Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 24.03.2026 – VIII R 6/24
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