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Stromkosten fürs Laden von E-Autos: Wichtige Änderung 2026

Seit diesem Jahr gelten neue steuerliche Regeln, wenn Arbeitgeber die Stromkosten für Elektro-Dienstwagen erstatten. Die bekannten Monatspauschalen sind weggefallen. Stattdessen gibt es zwei alternative Erstattungswege.

Bis Ende 2025 konnten Arbeitgeber pauschale Beträge steuerfrei ersetzen, wenn der Strom für den Firmenwagen vom Arbeitnehmer selbst bezahlt wurde. Die bekannten Monatspauschalen sind jedoch zum 1. Januar 2026 weggefallen. "Jetzt wird entweder nach gemessenem individuellem Strompreis erstattet oder es wird eine Strompreispauschale genutzt", berichtet die Kanzlei ETL. Ein entsprechendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) wurde Ende 2025 angepasst. Die neue Regelung gilt bis 31. Dezember 2030.

Wichtig dabei: "Arbeitgeber sollten frühzeitig festlegen, welches Verfahren angewendet wird. Das gewählte Verfahren gilt dann für das jeweilige Kalenderjahr."

Wie war es bisher?

✔️ Arbeitgeber konnten den vom Arbeitnehmer zu Hause geladenen Strom für Firmenwagen (Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug) pauschal steuerfrei ersetzen. Je nach Fahrzeugtyp und Lademöglichkeit im Betrieb waren das zwischen 15 und 70 Euro im Monat. 

✔️ Steuerfrei blieb außerdem das Laden im Betrieb. 

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✔️ Die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung war begünstigt.

✔️ Alternativ konnten Zuschüsse oder Übereignungen privater Wallboxen pauschal versteuert werden.

Wie ist es jetzt? 

Tatsächlicher Strompreis 

✔️ Der Stromverbrauch des Dienstwagens wird über Wallbox oder Steckdose mit separatem Stromzähler erfasst. Oder über einen fahrzeuginternen Stromzähler.

✔️ Die Erstattung erfolgt in Höhe der nachgewiesenen, auf das Fahrzeug entfallenden Stromkosten. 

Ermittlung der Stromkosten

  • Grundlage ist der Stromtarif des Haushalts des Arbeitnehmers.
  • Ein anteiliger Grundpreis kann berücksichtigt werden.
  • Auch Strom aus privaten Photovoltaikanlagen ist begünstigt.
  • Bei dynamischen Tarifen kann der durchschnittliche monatliche kWh-Preis verwendet werden.
  • Eigenbelege sind nicht zulässig – der Stromtarif muss nachgewiesen werden. (Quelle: IHK Reutlingen)

Alternativ: Strompreispauschale 

✔️ Alternativ wird ein Durchschnittspreis pro Kilowattstunde genutzt, den das Statistische Bundesamt veröffentlicht (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen). Für 2025 beträgt dieser 34 Cent/kWh.

✔️ Maßgeblich ist der Gesamtstrompreis des ersten Halbjahres des Vorjahres für Haushalte mit einem Jahresverbrauch zwischen 5.000 und unter 15.000 Kilowattstunden.

✔️ Dieser Wert wird auf volle Cent abgerundet und dann einheitlich für das gesamte Kalenderjahr angewendet.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer lädt seinen betrieblichen Elektro-Firmenwagen im Kalenderjahr 2026 zu Hause an einer Wallbox mit separatem Stromzähler. Der Zähler weist 3.000 Kilowattstunden aus. Das Statistische Bundesamt hat für das erste Halbjahr 2025 einen Gesamtstrompreis von 34,36 Cent je Kilowattstunde veröffentlicht. Für die Strompreispauschale wird dieser Wert auf 34 Cent abgerundet und für das gesamte Jahr 2026 zugrunde gelegt.

Der steuerfreie Auslagenersatz beträgt dann: 3.000 Kilowattstunden × 0,34 Euro = 1.020 Euro im Jahr. 

Vergleich mit der Altregelung bis 2025:

Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber durfte maximal die Monatspauschale von 70 Euro genutzt werden, also 840 Euro im Jahr. Im Beispiel führt die Strompreispauschale zu einem deutlich höheren steuerfreien Ausgleich.

Alternativ könnten 2026 die tatsächlichen Kosten (inklusive Grundpreisanteil) erstattet werden. Dann ist die Strompreispauschale im selben Jahr jedoch ausgeschlossen.

Wie ist es beim "Fremdladen" oder beim Laden im Betrieb?

Fremdladen (etwa an öffentlichen Ladesäulen bei einer Dienstreise) kann jetzt zusätzlich anhand der tatsächlichen, belegten Kosten erstattet werden.

Unverändert steuerfrei bleibt das Aufladen im Betrieb (zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn).

Erstattet der Arbeitgeber jedoch Strom für private Fahrzeuge der Arbeitnehmer, bleibt die Erstattung lohnsteuerpflichtig.

Vereinbarungen und Richtlinien anpassen

ETL weist darauf hin, dass mit der Neuregelung und je nachdem, für welche Erstattung man sich entscheidet, Dienstwagenrichtlinien, Vereinbarungen mit Mitarbeitern und interne Abläufe in der Lohnbuchhaltung angepasst werden müssen.

Quelle: ETL; BMF

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Text: / handwerksblatt.de

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