Stromkosten fürs Laden von E-Autos: Wichtige Änderung 2026
Seit diesem Jahr gelten neue steuerliche Regeln für die Erstattung von Stromkosten für Firmenwagen. Die bekannten Monatspauschalen sind weggefallen. Lesen Sie, was das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet.
Bis Ende 2025 konnten pauschale Beträge steuerfrei ersetzt werden, wenn der Strom für den Firmenwagen (Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge) vom Arbeitnehmer selbst bezahlt wurde. Die bekannten Monatspauschalen sind zum 1. Januar 2026 weggefallen. "Jetzt wird entweder nach gemessenem individuellem Strompreis erstattet oder es wird eine Strompreispauschale genutzt", berichtet die Kanzlei ETL. Ein entsprechendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) wurde Ende 2025 angepasst. Die neue Regelung gilt bis 31. Dezember 2030.
Wichtig dabei: "Arbeitgeber sollten frühzeitig festlegen, welches Verfahren angewendet wird. Das gewählte Verfahren gilt dann für das jeweilige Kalenderjahr."
Wie war es bisher?
✔️ Arbeitgeber konnten den vom Arbeitnehmer zu Hause geladenen Strom für Firmenwagen pauschal steuerfrei ersetzen. Je nach Fahrzeugtyp und Lademöglichkeit im Betrieb waren das zwischen 15 und 70 Euro im Monat.
✔️ Steuerfrei blieb außerdem das Laden im Betrieb.
✔️ Die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung war begünstigt.
✔️ Alternativ konnten Zuschüsse oder Übereignungen privater Wallboxen pauschal versteuert werden.
Wie ist es jetzt?
Tatsächlicher Strompreis
✔️ Der Stromverbrauch des Dienstwagens wird über Wallbox oder Steckdose mit separatem Zähler erfasst. Oder über einen fahrzeuginternen Stromzähler.
✔️ Grundlage ist der individuelle Stromtarif des Arbeitnehmers, einschließlich eines anteiligen Grundpreises.
✔️ Die Erstattung erfolgt in Höhe der nachgewiesenen, auf das Fahrzeug entfallenden Stromkosten.
Alternativ: Strompreispauschale
✔️ Alternativ wird ein Durchschnittspreis pro Kilowattstunde genutzt, den das Statistische Bundesamt veröffentlicht (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen).
✔️ Maßgeblich ist der Gesamtstrompreis des ersten Halbjahres des Vorjahres für Haushalte mit einem Jahresverbrauch zwischen 5.000 und unter 15.000 Kilowattstunden.
✔️ Dieser Wert wird auf volle Cent abgerundet und dann einheitlich für das gesamte Kalenderjahr angewendet.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer lädt seinen betrieblichen Elektro-Firmenwagen im Kalenderjahr 2026 zu Hause an einer Wallbox mit separatem Stromzähler. Der Zähler weist 3.000 Kilowattstunden aus. Das Statistische Bundesamt hat für das erste Halbjahr 2025 einen Gesamtstrompreis von 34,36 Cent je Kilowattstunde veröffentlicht. Für die Strompreispauschale wird dieser Wert auf 34 Cent abgerundet und für das gesamte Jahr 2026 zugrunde gelegt.
Der steuerfreie Auslagenersatz beträgt dann: 3.000 Kilowattstunden × 0,34 Euro = 1.020 Euro im Jahr.
Vergleich mit der Altregelung bis 2025:
Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber durfte maximal die Monatspauschale von 70 Euro genutzt werden, also 840 Euro im Jahr. Im Beispiel führt die Strompreispauschale zu einem deutlich höheren steuerfreien Ausgleich.
Alternativ könnten 2026 die tatsächlichen Kosten (inklusive Grundpreisanteil) erstattet werden. Dann ist die Strompreispauschale im selben Jahr jedoch ausgeschlossen.
Wie ist es beim "Fremdladen" oder beim Laden im Betrieb?
Fremdladen (etwa an öffentlichen Ladesäulen bei einer Dienstreise) kann jetzt zusätzlich anhand der tatsächlichen, belegten Kosten erstattet werden.
Unverändert steuerfrei bleibt das Aufladen im Betrieb (zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn).
Erstattet der Arbeitgeber jedoch Strom für private Fahrzeuge der Arbeitnehmer, bleibt die Erstattung lohnsteuerpflichtig.
Vereinbarungen und Richtlinien anpassen
ETL weist darauf hin, dass mit der Neuregelung und je nachdem für welche Erstattung man sich entscheidet Dienstwagenrichtlinien, Vereinbarungen mit Mitarbeitern und interne Abläufe in der Lohnbuchhaltung angepasst werden müssen.
Quelle: ETL; BMF
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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