Arbeitnehmer können sich die attraktivsten Firmen aussuchen. Bieten Betriebe steuerfreie Gehaltsextras an, dann sollten sie damit auch werben.

Arbeitnehmer können sich heute die attraktivsten Firmen aussuchen. Bieten Betriebe steuerfreie Gehaltsextras an, dann sollten sie damit auch werben. (Foto: © stylephotographs/123RF.com)

Vorlesen:

Steuerfreie Gehaltsextras vom Arbeitgeber: Eine Übersicht

Betriebsführung

Unternehmen haben viele Möglichkeiten, ihren Beschäftigten zusätzlich zum Gehalt steuerfreie Extras zu spendieren. Von der Pizza bei Besprechungen, über das neueste Smartphone, einen Kita-Zuschuss bis hin zur "Erholungsbeihilfe".

Firmen müssen heute alles dafür tun, um sich im Ort, in der Region und je nach Branche auch überregional einen Ruf als attraktiver Arbeitgeber aufzubauen. Um gute Leute zu finden und um ihre gut eingearbeitete Belegschaft nicht an die Industrie oder andere Wirtschaftsbereiche zu verlieren. Immer wichtiger dabei werden flexible und familienfreundliche Arbeitszeiten, Weiterbildungsmöglichkeiten, ein gutes Teamklima und eine moderne Arbeitsorganisation. Aber auch das Finanzielle spielt eine wichtige Rolle. 

Muss nicht unbedingt eine Gehaltserhöhung sein

Viele Firmen setzen im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf steuerfreie Extras, die dem Arbeitnehmer mehr netto einbringen, ohne dass dann beim Arbeitgeber höhere Lohnnebenkosten anfallen. Auch wenn Geld und Geschenke längst nicht mehr so wie früher die Hauptrolle für die Bindung an ein Unternehmen spielen, spricht es sich doch rum, ob der Arbeitgeber ein E-Bike spendiert, ob er sich am Deutschlandticket beteiligt, eine Inflationsausgleichsprämie zahlt, Gesundheitskurse anbietet oder bei notwendigen Überstunden Pizza für das Team bestellt.

Beispiele von Arbeitskleidung bis Werkzeuggeld

Arbeitskleidung; Arbeitgeberdarlehen; betriebliche Altersvorsorge; Betriebsferien; Dienstwagen; Erholungsbeihilfe; Fahrräder; Fortbildungskosten; Fitness; Inflationsausgleichsprämie; Jobticket; persönlicher Anlass; Kennzeichenwerbung; Kindergartenzuschuss; Ladestationen, Mahlzeiten, Essen im Team; Miete; Notfälle; Obst und Getränke; Personal-Rabatt; Restaurant-Checks; Sachbezug; Smartphones; Umzugskosten; Werkzeuggeld

Arbeitskleidung

Die Kosten für typische Arbeitskleidung, zum Beispiel Schutzkleidung im Handwerk, können Arbeitgeber sowohl komplett als auch zum Teil steuerfrei erstatten. Das Finanzamt verlangt allerdings, dass die Berufs- oder Arbeitskleidung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt ist, dass es gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung ist und/oder es sich um berufstypische Kleidung handelt, wie es beispielsweise bei Schornsteinfegern, Köchen, Konditoren, Fleischern oder Ärzten der Fall ist. Die Regeln sind recht streng. Strittig war seit Jahren die Frage, ob der schwarze Anzug von Bestattern auch als typische Arbeitskleidung gilt. Dazu gibt es ein neueres Urteil des Bundesfinanzhofs

Das könnte Sie auch interessieren:

Arbeitgeberdarlehen

Arbeitgeber können ihre Beschäftigen bei finanziellen Engpässen mit einem Darlehen von bis zu 2.600 Euro im Jahr unterstützen. Der monatliche Zinsvorteil samt weiterer Sachzuwendungen muss dabei unterhalb der 50-Euro-Grenze pro Monat bleiben.

Betriebliche Altersvorsorge

Arbeitnehmer, die über eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) mit einer Entgeltumwandlung verfügen, haben ein gesetzliches Anrecht auf einen Zuschuss vom Arbeitgeber – unabhängig davon, wann er den Vertrag abgeschlossen hat. Bis Ende 2021 galt der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss nur für Neuverträge, seit 1. Januar 2022 müssen auch Bestandsverträge unterstützt werden.

Arbeitgeber müssen nun einen Zuschuss von 15 Prozent zu jeder bAV zuzahlen, wenn diese in Form einer Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds erfolgt. Die Handwerkskammern stehen ihren Mitgliedern bei Fragen zu diesem Thema zur Seite.

Zusatzleistung! Nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers sind steuerlich begünstigt. Gehaltsextras gelten nur dann als "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird, wenn Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird, die Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und der dieser nicht erhöht wird, wenn die Leistung wegfällt (BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020).

Betriebsfeiern: 110 Euro

Bei Betriebsfeiern darf der Arbeitgeber pro Mitarbeiter und Feier 110 Euro springen lassen. In dem Freibetrag können auch Kosten für eine Übernachtung enthalten sein. Wichtig ist, dass die Feier allen Mitarbeitern offensteht. Möglich sind zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr, also beispielsweise eine Weihnachtsfeier und ein Sommerfest.

Es muss nur das in den 110-Euro-Freibetrag eingerechnet werden, was die Teilnehmer konsumieren können. Also Essen, Getränke und zum Beispiel Auftritte eines Musikers. Die Raummiete oder eventuell das Gehalt eines Eventplaners müssen nicht eingerechnet werden. Wenn auch Ehepartner oder Kinder zu der Feier eingeladen sind, dann werden die Kosten, die durch ihre Angehörigen entstehen, dem jeweiligen Mitarbeiter zugerechnet.

Dienstwagen

Chefs können ihren Mitarbeitern einen Dienstwagen zur Verfügung stellen. Dafür fallen selbstverständlich Steuern an (geldwerter Vorteil). Weil das Thema sehr komplex ist, hier nur ein kurzer Hinweis: Zwei Methoden gibt es, eine pauschale Versteuerung nach der 1-Prozent-Methode (beziehungsweise 0,5 oder 0,25 Prozent für E-Fahrzeuge) oder nach tatsächlicher Nutzung per Fahrtenbuch. 

Erholungsbeihilfe: 156 Euro

Ein steuerfreies Taschengeld für den Urlaub können Arbeitgeber jedes Jahr über die sogenannte Erholungsbeihilfe spendieren. Bis zu 156 Euro im Jahr kann ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter (freiwillig) als Erholungsbeihilfe zahlen. Zusätzlich kommen 104 Euro für den Ehepartner oder Lebenspartner hinzu, außerdem 52 Euro pro Kind. Für einen verheirateten Mitarbeiter mit zwei Kindern sind das 364 Euro im Jahr – steuerfrei! Der Arbeitgeber zahlt pauschal 25 Prozent Steuern. Für die Erholungsbeihilfe entfallen sämtliche Sozialabgaben.

Fahrräder / E-Bikes

Immer mehr Firmen stellen ihren Mitarbeitern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – aber auch für private Fahrten – ein Fahrrad oder ein E-Bike zusätzlich zum Gehalt zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung muss bis 2030 nicht versteuert werden. Bei der Steuererklärung erfolgt auch keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale – im Gegensatz zum steuerfreien Jobticket.

Die Steuerbefreiung gilt allerdings nicht bei dem per Gehaltsumwandlung finanzierten E-Bike-Leasing. Ausgenommen sind auch Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug eingeordnet werden (schneller als 25 km/h). Für die Bewertung des geldwerten Vorteils müssen hier die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung angewendet werden.

Was gilt bei angestellten Ehepartnern? Auch angestellte Ehepartner oder Kinder über 15 dürfen steuerfreie Gehaltsextras, beispielsweise den steuerfreien Sachbezug von 50 Euro oder ein Smartphone, erhalten. Wichtig ist wie immer bei Ehegattenarbeitsverträgen der Fremdvergleich. "Kein Chef und keine Chefin würde einem Minijobber ein Fahrzeug zur 100-prozentigen privaten Nutzung überlassen. Daher wird das ­Finanzamt sich querstellen, wenn ein Ehepaar das privat genutzte Auto als Dienstauto für den geringfügig angestellten Ehegatten auf der Steuererklärung angeben will", ­betont der Lohnsteuerhilfeverein VLH.

Fortbildungskosten

Die Kosten für eine Fort- und Weiterbildung können dann steuerfrei übernommen werden, wenn die Maßnahme ganz eindeutig im Interesse des Arbeitgebers liegt. Ein Spanischkurs als Belohnung ist da nicht drin. Es sei denn, der Mitarbeiter hat für die Firma einen längeren Montageaufenthalt auf Mallorca in Aussicht.

Der Arbeitgeber muss Rechnungsempfänger sein oder die Kostenübernahme vor der Fortbildung schriftlich zusichern. Führerschein Ein Führerschein ist in den allermeisten Fällen Privat­sache. Deshalb können die Kosten dafür auch nicht steuerfrei ersetzt werden.

Benötigt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in einem Handwerksbetrieb allerdings einen Führerschein der Klasse C1/C1E für Fahrzeuge von 3,5 bis 7,5 Tonnen, dann können Arbeitgeber die Rechnung für die Fahrerlaubnis steuerfrei erstatten. Das geht aber nur für die Kosten oder Mehrkosten für die Klasse C.

Gesundheit: 600 Euro für die Fitness 

Die tägliche Arbeit auf der Baustelle, in der Werkstatt oder am Computer belastet jeden Körper. Stress, Termindruck oder einseitige Arbeitshaltungen beanspruchen. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern durch Gesundheitsförderung und Prävention etwas Gutes tun.

Betriebliche Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen, von Rückenschule bis Ernährungsberatung, sind steuerlich befreit – und zwar bis zur Höhe von 600 Euro jährlich. Es muss sich allerdings um bestimmte und zertifizierte Maßnahmen handeln.

Dazu zählen Kurse zur Entspannung und Stressbewältigung, Rückenkurse, Ernährungsberatung oder Raucherentwöhnung und Fortbildungen im Bereich Gesundheit und Arbeitsgestaltung. Kursangebote Auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes und den Internetseiten der Krankenkassen können Arbeitgeber zertifizierte Kursangebote finden. Auch das Bundesgesundheitsministerium informiert zum Thema Prävention.

Betriebe mit Interesse an betrieblicher Gesundheitsförderung können sich an eine Krankenkasse wenden – idealerweise an eine Krankenkasse, bei der ein Teil der Belegschaft versichert ist. Die Krankenkassen haben auf ihren Internetseiten auch Listen oder Links zu zertifizierten Angeboten oder bieten selbst ein betriebliches Gesundheitsmanagement an.

Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern alternativ auch einen Fitnessraum im Betrieb einrichten (steuer- und beitragsfrei) oder unter strengen Voraussetzungen die Mitgliedschaft im Fitnessstudio ermöglichen. Letzteres ist allerdings deutlich komplizierter und wird von Steuerexperten selten empfohlen.

Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei

Rückwirkend zum 26. Oktober 2022 können Arbeitgeber allen Mitarbeitern eine steuerfreie Prämie zahlen. Das steuer- und sozialabgabenfreie Extra zum Gehalt darf bis zu 3.000 Euro betragen. Der Spielraum ist groß. Die Prämie kann eine Einmalzahlung sein oder aber der Betrieb überweist Teilbeträge verteilt auf mehrere Monate.

Deadline ist der 31. Dezember 2024, bis dahin ist die Auszahlung der Inflationsprämie steuerfrei. Arbeitnehmer erhalten die Prämie  brutto für netto und für Arbeitgeber fallen keine Lohnnebenkosten an, insbesondere kein Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung. Mehr dazu lesen Sie in unserem > Beitrag zur Inflationsprämie

Jobtickets/ Deutschlandticket

Zuschüsse des Arbeitgebers für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) zwischen Wohnung und Arbeit (erste Tätigkeitsstätte) sind steuerfrei. Das verbilligte oder kostenlose Jobticket, also die Monats- oder Jahresfahrkarte oder das Deutschlandticket (49-Euro-Ticket), muss zudem bei der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze nicht berücksichtigt werden.

Zuschüsse für das Pendeln mit Bus und Bahn sind aber nur dann steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Bei einer Entgeltumwandlung greift die Steuerbefreiung nicht. Nicht steuerfrei sind Arbeitgeberbegünstigungen von Taxifahrten oder Flügen. Unternimmt der Arbeitnehmer aber private Fahrten mit dem Jobticket, bleibt dieses trotzdem steuerfrei. 

Minijobber:

Das  49-Euro-Ticket kann auch geringfügig Beschäftigten (Minijobbern) zur Verfügung gestellt werden – mit allen auch sonst geltenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vergünstigungen, darauf weist die IKK classic hin. Bekommt der Minijobber also beispielsweise monatlich 520 Euro, kann er das 49-Euro-Ticket erhalten, ohne dass sich an seinem Status etwas ändert. Das Ticket wirkt sich das auch nicht auf die Sozialversicherung aus

Zuschuss: Zahlen Arbeitgeber einen Zuschuss von mindestens 25 Prozent zum Deutschlandticket, legen Bund und Länder nochmals einen Zuschuss in Höhe von 5 Prozent auf den regulären Preis obendrauf. Das Deutschlandticket kostet dann nur 34,30 Euro. Dieser zusätzliche Zuschuss ist zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2024.

Jubiläen, Hochzeiten oder Nachwuchs

Foto: © Helder Almeida/123RF.comFoto: © Helder Almeida/123RF.com

Zur Hochzeit, zum Geburtstag, zum Firmenjubiläum oder der Geburt eines Kindes (also zu einem besonderen persönlichen Anlass) kann der Arbeitgeber ein großzügiges Geschenk machen.

Die Vorgabe des Finanzamts ist, dass kein Bargeld geschenkt wird und dass die 60-Euro-Grenze nicht überschritten wird, weil sonst die gesamte Leistung steuerpflichtig wird. Versandkosten zählen mit zum Wert des steuerlichen Vorteils.

Soll das Geschenk einmal größer ausfallen, dann gibt es die Möglichkeit, dass der Chef die pauschale Lohnsteuer für den Mitarbeiter übernimmt. Das kann man mit dem Steuerberater klären.

Wenn ein Mitarbeiter kurz nach der Hochzeit ein Kind bekommt, darf man ihm zweimal im Jahr ein solches Geschenk machen. "Da es sich um völlig getrennte Ereignisse handelt, entsteht hier kein geldwerter Vorteil für den Mitarbeiter und dieser kann die Freude an den Geschenken voll auskosten", sagt Personalexpertin Birgit Ennemoser, Autorin des Datev-Ratgebers "Gehaltsextras".

Weihnachten oder Ostern gelten übrigens nicht als persönlicher Anlass, da diese Feiertage für alle gelten.

Neu seit 1. Januar 2023:  Die Regelung gilt nur noch für Arbeitnehmer und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen. Die Aufmerksamkeiten sind bis zu einem Wert von 60 Euro nur dann steuerfrei, wenn sie zugunsten des Arbeitnehmers selbst oder eines Angehörigen gewährt werden, der mit dem Arbeitnehmer in einem Haushalt lebt. Zum Beispiel fallen Hochzeitsgeschenke des Arbeitgebers an ein nicht im Haushalt des Arbeitnehmers lebendes Kind nicht unter die Steuerbefreiung.

Kennzeichenwerbung

Manche Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitern an, einen Werbeaufkleber vom Betrieb auf ihr Privatfahrzeug zu machen, und zahlen dafür bis zu 21 Euro im Monat beziehungsweise 255,99 Euro im Jahr. Das ist der Maximalbetrag, den das Einkommensteuerrecht erlaubt. Dabei muss man sich aber an sehr strenge Vorgaben halten, wie der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden hat. Sonst wird die Kennzeichenwerbung zur Steuerfalle! 

Kindergartenzuschuss

Der Unternehmer hat freie Hand, wenn er seinem Team einen Arbeitgeberzuschuss für die Betreuung der nicht schulpflichtigen Kinder gewähren will. Er kann so viel erstatten, wie er möchte – Sozialabgaben und Steuern fallen auf die Leistung prinzipiell nicht an. Wichtig ist hier, dass der Nachwuchs nicht zu Hause betreut wird, sondern in einer Kita, im Hort oder bei der Tagesmutter.

Dem Arbeitgeber muss jedes Jahr die Originalrechnung vorgelegt werden. Dieser muss die Rechnung zum Lohnkonto nehmen. So soll verhindert werden, dass die Kosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung doppelt geltend gemacht werden.

Ladestation für Elektroautos

Das Aufladen von Elektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist lohnsteuerfrei. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Ladevorrichtung etwa an dessen Wohnort zur Nutzung überlässt.

Mahlzeiten

Spendiert der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Mahlzeiten oder stellt er zum Beispiel in einer Kantine ein Essen verbilligt zur Verfügung, zählt das zum Arbeitsentgelt. Bei der Lohnabrechnung werden solche Mahlzeiten aber mit Sachbezugswerten berücksichtigt. Die Werte werden jedes Jahr an die Verbraucherpreise angepasst. Der Wert für ein Mittag- oder Abendessen liegt 2023 bei jeweils 3,80 Euro. Für ein Frühstück liegt der Wert bei 2 Euro. Insgesamt beträgt der Monatswert für Verpflegung 288 Euro.

Mahlzeiten bei ­Arbeitseinsätzen

Foto: © serezniy/123RF.comFoto: © serezniy/123RF.com

Um ein großes Bauvorhaben zu planen, müssen die Mitarbeiter länger arbeiten; bei einer ganztägigen Schulung ist keine Zeit für eine große Mittagspause.

Zu solchen Anlässen darf der Arbeitgeber seinem Team ein Essen spendieren und zum Beispiel Pizza für alle bestellen.

Die Kosten pro Mitarbeiter dürfen 60 Euro nicht übersteigen, dann sind die Mahlzeiten steuer- und sozialversicherungsfrei.

Miete

Der Sachbezugswert für Miete beziehungsweise Unterkunft beträgt in diesem Jahr 265 Euro im Monat.

Notfälle: 600 Euro steuerfrei

Bei einer schweren Krankheit, einem Unfall, einem Brand oder einer Kur, darf der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter mit 600 Euro steuerfrei zur Seite stehen. Gibt es im Betrieb mehr als fünf Mitarbeiter gibt es ein paar formale Anforderungen an die Notstandsbeihilfe, die der ­Steuerberater kennt.

Obst und Getränke

Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern kostenfrei Wasser, Kaffee und Kekse zum Verzehr im Betrieb zur Verfügung stellen. Das ist in unbegrenzter Höhe steuerfrei. Selbst ein Korb voller trockener Brötchen, Croissants oder Laugengebäck sollte das Finanzamt durchgehen lassen. Obstkörbe zum Beispiel, die der Chef zum Verzehr am Arbeitsplatz bereitstellt, gelten als Aufwendungen "für Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung" und sind pro Kalenderjahr bis zu 600 Euro je Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei (Paragraf 3 Nummer 34 EStG.). Aber: Belegte Brötchen wertet der Fiskus als Sachbezug.

Personal-Rabatt: 1.800 Euro im Jahr

Firmen können Arbeitnehmern jährlich Vergünstigungen im Umfang von jeweils 1.080 Euro einräumen. Jeder Euro über diesem Rabattfreibetrag ist steuer- und sozialabgabenpflichtig. Mehr dazu lesen Sie hier

Restaurant-Schecks

Die Chefin beziehungsweise der Chef kann den Mittagstisch in einer Gaststätte oder sogar im Supermarkt mitfinanzieren. Restaurant-Schecks bis zur Höhe von 6,90 Euro (2023) bleiben für den Mitarbeiter abgabenfrei, wenn der Arbeitgeber 3,80 Euro (Sachbezugswert) pauschal mit 25 Prozent versteuert oder der Mitarbeiter diesen Betrag selbst zahlt.

Wichtig ist, dass der Scheck nur für Essen oder für Lebensmittel eingesetzt wird, die sofort in der Pause verzehrt werden können. Der Fiskus setzt bei solchen Bons voraus, dass pro Tag nur ein Gutschein eingesetzt wird. Wenn im Monat maximal 15 Essen mitbezahlt werden, erspart sich der Unternehmer das Einlösen der Marken überwachen zu müssen. Ein Restaurantbesuch am Wochenende ist ausgeschlossen.

Sachbezug: höhere Freigrenze, strengere Spielregeln

Die steuerfreie Sachbezugsgrenze liegt bei 50 Euro monatlich. Alle Beschäftigten, auch Auszubildende oder Minijobber, können diesen Betrag steuerfrei on top bekommen.

Allerdings haben sich 2022 die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Gutschein- oder Prepaidkarten gegenüber früher deutlich verschärft. Als Sachbezug gelten Gutscheine und Geldkarten, mit denen sich nur Waren oder Dienstleistungen kaufen lassen. Außerdem müssen sie bestimmte Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen, damit sie nicht als Barlohn gelten. Je mehr ein Gutschein jetzt dem Zahlungsmittel Geld ähnelt, desto wahrscheinlicher ist er steuer- und sozialversicherungspflichtig. "Gutscheine und Geldkarten bleiben nur noch dann lohnsteuerfrei, wenn sie in bestimmten Geschäften, Ladenketten, Shoppingcentern oder bei Akzeptanzstellen mit einer festgelegten Produktpalette eingesetzt werden können", erklärt der Bund der Steuerzahler. Auch infrage kommen Gutscheine für Bücher, Zeitungen und Hörbücher.

Gutscheine und Geldkarten, die überall einsetzbar sind, sogenannte Open-Loop-Karten oder Karten, die ohne Einschränkung bei einem Onlinehändler eingelöst werden können, gelten jetzt nicht mehr als steuerfreies Lohnextra. Immerhin: "Die von Arbeitgebern getragenen Gebühren fürs Bereitstellen (wie Set-up-Gebühr) und Aufladen von Gutscheinen und Geldkarten sind kein geldwerter Vorteil mehr", berichtet Steuerberaterin Claudia Lobmeier von der Kanzlei Ecovis.

Der Vorteil für Mitarbeiter bei Gutscheinen ist, dass sie den erhaltenen Betrag nicht im gleichen Monat ausgeben müssen. Sie können das Geld also für eine größere Anschaffung sammeln. Wichtig ist wie bei den meisten steuerfreien Extras, dass der Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt wird. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf den Gutschein also nicht im Gegenzug zu einem Gehaltsverzicht oder als Gehaltsumwandlung erhalten. Außerdem werden alle Sachbezüge in einem Monat zusammengerechnet und nicht ausgeschöpfte Beträge dürfen nicht auf andere Monate übertragen werden.

Smartphones, Laptops oder Tablets

Mitarbeiter können das betriebliche iPad, den Laptop oder den Computer und Drucker sowie das Smartphone zu Hause nutzen. Alles bleibt steuer- und sozialabgabenfrei, selbst wenn der Meister, Geselle oder Azubi die Technik nur privat gebraucht. Die Geräte müssen allerdings entweder im Eigentum des Betriebes bleiben oder vom Betrieb beispielsweise geleast sein. Der Mitarbeiter darf sie jedenfalls nicht geschenkt bekommen. Das wäre wieder lohnsteuerpflichtig, pauschal mit 25 Prozent.

Umzugskosten: 886 Euro

Viele Arbeitgeber beteiligen sich an den Umzugskosten, wenn der neue Mitarbeiter den Wohnort wechseln muss. Der Arbeitgeber hat mehrere Möglichkeiten, den Bewerber zu unterstützten. Er kann zum Beispiel die Umzugskosten steuerfrei übernehmen, maximal aber bis zur Höhe der Umzugskostenpauschale. Die liegt seit April 2023 bei 886 Euro. Der Arbeitgeber kann auch doppelte Mietzahlungen für einen gewissen Zeitraum steuerfrei erstatten oder eine Zwischenunterkunft finanzieren.

Werkzeuggeld

Das sogenannte Werkzeuggeld, das der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zahlt, um die Abnutzung ihrer eigenen Werkzeuge zu entschädigen, ist steuerfrei. Betroffen sind Handwerkzeuge, die zur leichteren Handhabung, Be- und Verarbeitung eines Gegenstandes dienen. Etwa Scheren beim Friseur. Der BFH hat eine Höhe von 50 Euro monatlich akzeptiert (BFH, 21.8.1995 - VI R 30/95).

Hilfestellung

Bei Fragen zum Thema der "Arbeitgeberattraktivität" helfen die Berater der Handwerkskammern. Marketing- oder Nachfolgeberatungen zum Beispiel können dabei unterstützen, dem Betrieb den heute hohen Stellenwert eines attraktiven Arbeitgebers zu vermitteln. Die Handwerkskammern helfen auch bei einer Gefährdungsbeurteilung. Bei Fragen zu Gesundheitskursen oder einem betrieblichen Gesundheitsmanagement helfen die Krankenkassen weiter.

Hinweis: Für die Richtigkeit aller Angaben (Stand August 2023) können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Bei allen Fragen rund um die steuerfreien Extras sollten sich Unternehmerinnen und Unternehmer an ihren Steuerberater oder ihr Lohnbüro wenden.

Buchtipp: Birgit Ennemoser: Ratgeber Gehaltsextras. Möglichkeiten der Entgeltoptimierung, Unterstützung bei der Beschäftigtensuche und -bindung. 9. Auflage, Stand März 2023 Datev-Verlag, ISBN Print: 978-3-96276-097-7. Zu bestellen im VH-Buchshop

DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: