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HWK Trier | Mai 2025
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Das Auto bietet sich als Werbefläche für Firmenwerbung an. Dabei muss man sich aber an strenge Regeln halten. (Foto: © imagestock/123RF.com)
Vorlesen:
November 2022
Achtung: Wenn der Chef seinen Mitarbeitern Geld dafür zahlt, dass sie auf ihren Privatautos Firmenwerbung anbringen, wird dafür unter Umständen Lohnsteuer fällig. Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil dazu veröffentlicht.
Kennzeichenhalterungen oder Werbeaufkleber auf dem Auto sind sehr beliebte, günstige und effektive Werbemittel. Zahlt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern aber Geld dafür, dass sie an ihren Privatautos für die Firma werben, dann muss er sich an strenge Vorgaben halten, sonst unterliegt die Zahlung der Lohnsteuer. So hat auch das Finanzgericht Münster im Dezember 2019 entschieden (Az. 1 K 3320/18 L). Die Firma ging aber in die Revision. Das letzte Wort bei dem Thema hatte nun der Bundesfinanzhof.
Und das oberste Finanzgericht hat entschieden, "dass ein von einem Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gezahltes Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers Arbeitslohn ist, wenn dem abgeschlossenen Werbemietvertrag kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt".
HintergrundNicht jede Zahlung eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer stellt Arbeitslohn dar. Vielmehr kann ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer neben dem Arbeitsvertrag weitere eigenständige Verträge abschließen. Kommt einem gesondert abgeschlossenen Vertrag allerdings kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zu, kann es sich insoweit um eine weitere Arbeitslohnzahlung handeln. Quelle: Bundesfinanzhof
Der Fall: Ein mittelständisches Unternehmen aus dem Münsterland hatte mit einigen Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen abgeschlossen. Die Mitarbeiter bekamen 255 Euro im Jahr, wenn sie auf ihren Kennzeichenhaltern für die Firma werben oder wenn sie einen Werbeaufkleber auf dem Kofferraumdeckel anbrachten. Dies entsprach dem Maximalbetrag, den das Einkommensteuerrecht dafür erlaubt (21 Euro im Monat beziehungsweise 255,99 Euro im Jahr).
Der Arbeitgeber behandelte das "Werbeentgelt" als sonstige Einkünfte gemäß Paragraf 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und behielt daher keine Lohnsteuer ein. Dies war auch für die Arbeitnehmer von Vorteil, da solche Einkünfte unterhalb eines Betrags von 256 Euro steuerfrei sind.
Das Problem: Finanzämter sind bei Firmenwerbung auf Privat-Pkw seit Jahren hellhörig und wollen wasserdichte Verträge sehen. Das Finanzamt ging in dem konkreten Fall von einer Lohnzahlung aus und nahm den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung.
Etliche Firmen zahlten ihren Mitarbeitern in der Vergangenheit den Maximalbetrag allein dafür, dass sie mit der Kennzeichenhalterung Werbung machten. 255 Euro würde dafür aber kein Fremder bezahlen, zumal viele Autofahrer das kleine Werbe-Logo völlig kostenfrei mit dem Kennzeichen durch die Gegend fahren.
Auch bei dem Unternehmen aus dem Münsterland fiel dem Betriebsprüfer die bezahlte Werbung negativ auf. Das Finanzamt war der Meinung, dass es sich dabei um Arbeitslohn nach Paragraf 19 EStG handelt. Für vier Jahre (2013 bis 2017) sollte das Unternehmen 2.214,80 Euro Lohnsteuer nachzahlen.
Die Firma klagte dagegen und machte geltend, dass die Anmietung der Werbefläche in Form der Kennzeichenhalter in "eigenbetrieblichem Interesse" erfolgt sei. Die Autowerbung sei Teil des Marketings. Bei dem hierfür an die Mitarbeiter gezahlten Entgelt handele es sich daher nicht um Arbeitslohn. Ohne einen finanziellen Anreiz würde kein Mitarbeiter die Werbung an seinem Privatauto anbringen.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Zielsetzung, Werbung zu betreiben, habe hier nicht eindeutig im Vordergrund gestanden, so die Richter. Letztes hätte nur dann angenommen werden können, wenn durch eine konkrete Vertragsgestaltung die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt worden wäre. Die Verträge hätten aber keinerlei Vorgaben enthalten, um einen werbewirksamen Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs sicherzustellen. Auch eine Regelung dazu, ob an dem Fahrzeug noch Werbung für andere Firmen angebracht werden durfte oder eine Exklusivität geschuldet war, sei nicht getroffen worden.
Der Bundesfinanzhof hat nun die Auffassung des Finanzamtes und des Finanzgericht bestätigt. Den "Werbemietverträgen", die an die Laufzeit der Arbeitsverträge geknüpft seien, komme kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zu.
Für die Bemessung des "Werbeentgelts" von jährlich 255 Euro sei ersichtlich nicht – wie im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr üblich – der erzielbare Werbeeffekt maßgeblich gewesen, sondern allein die Steuerfreigrenze nach Paragraf 22 Nr. 3 EStG.
BFH, Beschluss vom 21.06.2022 VI R 20/20
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