Ein Unternehmen warb per Briefpost für einen Vertrag, dem auch ein Antragsformular beilag. Das Formular verwies auf die AGB der Firma, die online unter www.[…].de/agb abrufbar waren. Das Papier nannte jedoch weder die konkrete Fassung der AGB noch den Stand, der für den Vertrag gelten sollte.
Ein Verbraucherverband zog deshalb vor Gericht und verlangte, dass das Unternehmen diese Praxis beendet.
Das Urteil
Die Klausel, mit der das Unternehmen die online veröffentlichten AGB in den Vertrag einbeziehen wollte, ist unwirksam. Der BGH begründete dies mit dem Transparenzgebot nach § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB. Diese Norm verlangt, dass die Rechte und Pflichten der Vertragspartner klar und verständlich erkennbar sein müssen. Ein bloßer Link auf eine Website reicht nach Ansicht des obersten Zivilgerichts nicht aus, weil so niemand weiß, welche Version der AGB für den Vertrag gelten soll.
Besonders kritisch bewerteten die Karlsruher Richterinnen und Richter, dass der Vertragspartner nicht erkennen kann, ob und wie spätere Änderungen der AGB automatisch übernommen werden. Auf diese Weise verschafft sich das Unternehmen de facto ein einseitiges Änderungsrecht, ohne dass Umfang oder Voraussetzungen deutlich gemacht werden.
Praxistipp
Wer in Verträgen auf AGB verweist, muss auf eine konkrete Version verlinken, die nicht änderbar ist. Am sichersten ist es, die AGB direkt als Anhang dem Vertrag beizufügen, rät die Kanzlei ETL.
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