Bundesarbeitsgericht stärkt Frauenrechte beim Gehalt
Frauen müssen sich nicht mit einem Mittelwert begnügen, wenn sie die gleiche Bezahlung wie ihre männlichen Kollegen verlangen. Sie können sich auch am Spitzenverdiener orientieren, stellte das Bundesarbeitsgericht klar.
Frauen müssen sich beim Gehalt nicht mit dem Mittelwert ihrer Geschlechtsgruppe zufriedengeben. Sie dürfen dabei auch die Topgehälter der männlichen Kollegen unmittelbar in die Rechnung einbeziehen. Denn sie haben Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) einem Grundsatzurteil entschieden.
Equal Pay ist ein Grundprinzip der Europäischen Union, geregelt im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), dem Entgelttransparenzgesetz und Artikel 3 des Grundgesetzes. Leisten ein Mann und eine Frau gleiche oder gleichwertige Arbeit, müssen Gehaltsunterschiede durch objektive und nachvollziehbare Kriterien wie Berufserfahrung oder Qualifikation begründet sein.
Der Fall
Die Abteilungsleiterin ist seit rund 30 Jahren bei Daimler beschäftigt, davon 15 Jahre in dieser Führungsposition. Sie bekommt seit ihrer Rückkehr aus der Elternzeit ein geringeres Entgelt als ein männlicher Kollege auf gleicher Hierarchieebene, der gleich lang im Unternehmen ist, im gleichen Jahr befördert wurde und gleichermaßen qualifiziert ist. Daher klagte sie auf gleiche Bezahlung.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hatte sie noch abgewiesen, mit der Begründung, dass die Klägerin sich nicht auf eine einzelne Vergleichsperson berufen dürfe.
Das Urteil
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah das aber anders und hob das Urteil des LAG auf. Vielmehr gelte: Vermutet jemand eine geschlechtsbedingte Diskriminierung bei der Bezahlung, genügt es, dass man darlegt, dass ein Kollege mehr Geld bekommt für die gleiche oder gleichwertige Arbeit. Die Größe der Vergleichsgruppe oder die Höhe der Medianentgelte sind laut den Erfurter Bundesrichterinnen und Bundesrichtern dabei ohne Bedeutung.
Der Arbeitgeber trägt die Beweislast, diese Vermutung zu widerlegen. Hier bedeutet dies, dass Daimler nun objektiv nachweisen muss, warum die Klägerin weniger verdient als ihre männlichen Kollegen. Daher wurde der Fall zur erneuten Prüfung seiner Argumente an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Oktober 2025, Az. 8 AZR 300/24
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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