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HWK Koblenz | Januar 2026
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Lässt sich der Auftragnehmer zu viel Zeit mit der Beseitigung von Mängeln, darf das nicht zu Lasten des Kunden gehen. (Foto: © catalin205/123RF.com)
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Januar 2026
Ein Handwerker darf den Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung nicht kürzen, auch wenn der Kunde das Werk jahrelang genutzt hat. Einen solchen Vorteilsausgleich kenne das Werkvertragsrecht nicht, stellte der Bundesgerichtshof klar.
Der Bundesgerichtshof hat eine wichtige Frage des Werkvertragsrechts entschieden. Es ging um ein Werk, das der Kunde jahrelang uneingeschränkt nutzen konnte, obwohl es mangelhaft war. Die Mängel traten aber erst später zutage. Der Hersteller darf wegen dieser langen Nutzung den Kostenvorschuss für eine Mängelbeseitigung trotzdem nicht nach dem Prinzip "neu für alt" kürzen, betonte das höchste deutsche Zivilgericht.
Ein Bauunternehmen errichtete 2009 ein Silo zur Lagerung von Futtermitteln für einen Landwirt. Das Bauwerk erfüllte seinen Zweck, aber später zeigten sich Mängel: Risse und großflächige Unebenheiten bei der Betonplatte. 2013 reklamierte der Kunde und leitete ein selbstständiges Beweisverfahren ein, 2015 erhob er Klage. Damit forderte er einen Kostenvorschuss von 120.000 Euro für die Beseitigung der Mängel.
Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg kürzte den Vorschuss jedoch auf 80.000 Euro. Es begründete dies damit, dass der Mangel sich erst spät bemerkbar gemacht habe und der Landwirt das Silo bis dahin uneingeschränkt habe nutzen können. Er müsse sich deshalb die längere Lebensdauer des Werks anrechnen lassen. Der Kostenvorschuss sei wegen eines Vorteilsausgleichs ("Abzug neu für alt") zu kürzen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob diese Entscheidung auf. Einen "Abzug neu für alt" gebe es auch dann nicht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirke und der Besteller keine Nachteile hinnehmen musste, stellte der BGH klar. Verzögere der Auftragnehmer die Mangelbeseitigung, dürfe er durch sein vertragswidriges Handeln nicht besser gestellt werden. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Zweck des Mängelrechts, betonten die Bundesrichterinnen und -richter. Das gelte auch in Fällen wie diesem, in denen ein Mangel erst später erkannt werde.
Die Mängelbeseitigung diene allein der Erfüllung der ursprünglichen Vertragspflicht des Werkunternehmers, ein mangelfreies Werk herzustellen. Sie soll lediglich den geschuldeten Zustand herstellen, so der BGH. Eine pauschale Kürzung wegen einer längeren Nutzungsdauer des Werkes sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und auch nicht systemgerecht, so der BGH. Besteller behalten also ihren Anspruch auf ein mangelfreies Werk, selbst wenn ein Mangel erst spät sichtbar wird.
Ein Vorteilsausgleich für den Unternehmer gebe es nur dann, wenn die Nacherfüllung zu echten Vorteilen für den Kunden führe – etwa, wenn ein hochwertigeres Material verbaut werden muss. In diesen Fällen spreche man von den sogenannten "Sowieso-Kosten", die auch bei ordnungsgemäßer Erstherstellung angefallen wären.
Somit steht dem Landwirt der volle Kostenvorschuss von 120.000 Euro zu.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. November 2025, Az. VII ZR 112/24
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